17.10.2017

Tapetenkartell: 19 Mio. € Bußgeld wegen Preisabsprachen

Das OLG Düsseldorf hat die Tapetenhersteller des sog. Tapetenkartells zu Bußgeldern i.H.v. insgesamt mehr als 19 Mio. € verurteilt. Das OLG ist zu der Überzeugung gelangt, dass sich die genannten Tapetenhersteller im Jahr 2005 auf Vorstandssitzungen des VDT darauf verständigten, eine Preiserhöhung für Tapeten in Deutschland in der Größenordnung von 5 bis 6 % durchzuführen.

OLG Düsseldorf 21.7.2017, I-9 U 35/17
Der Sachverhalt:
Das Verfahren betrifft das sog. Tapetenkartell mehrerer Tapetenhersteller sowie des Verbands der Deutschen Tapetenindustrie e.V. (VDT), dem Unterstützung bei der Umsetzung von Preisabsprachen der Hersteller vorgeworfen wird. Das Bundekartellamt verhängte in diesem Fall Geldbußen in unterschiedlicher Höhe.

Das OLG erkannte nun wegen verbotener Preisabsprachen in jeweils zwei Fällen auf Geldbußen i.H.v. 8 Mio. und 5 Mio. € zu Lasten des Tapetenherstellers A.S. Création, i.H.v. 3,5 Mio. und 2 Mio. € zu Lasten der Marburger Tapetenfabrik und auf eine Geldbuße i.H.v. 75.000 € zu Lasten des VDT. Weitere Bußgelder in der Größenordnung von 16.000 € bis zu 650.000 € wurden gegen weitere einzelne Verantwortliche verhängt.

Das Urteil ist nicht rechtskräftig. Die Beteiligten können Rechtsbeschwerde zum BGH einlegen.

Die Gründe:
Es ist davon auszugehen, dass die genannten Tapetenhersteller im Jahr 2005 auf Vorstandssitzungen des VDT vereinbart haben zum 1.3.2006 eine Preiserhöhung für Tapeten in Deutschland in der Größenordnung von 5 bis 6 % durchzuführen. A.S. Création ist dabei als Marktführer eine herausgehobene Rolle zugekommen. Der damalige Geschäftsführer des VDT hat die Umsetzung dieser Preisabsprache unterstützt, indem er Informationen von A.S. Création über deren bevorstehende Ankündigung der Preiserhöhung an alle Mitgliedsunternehmen des VDT weitergeleitet hat.

Auch der weitere Vorwurf, dass die Beteiligten auch die nächste Preiserhöhung zum 1.1.2008 um etwa 5 % auf Grundlage einer wettbewerbswidrigen Absprache vorgenommen haben, hat sich bestätigt. Diese Verabredung wurde im April 2007 ebenfalls am Rande einer VDT-Mitgliederversammlung getroffen.

Mit den erkannten Geldbußen ist das OLG über die vom Bundeskartellamt verhängten Geldbußen - zum Teil deutlich - hinausgegangen. Maßgeblich hierfür war insbesondere, dass für die Bemessung des höchstmöglichen Bußgeldes der weltweite Umsatz der Unternehmen zu Grunde zu legen war und nicht nur derjenige, der von den Preisabsprachen betroffen war. Das Bundeskartellamt war zuvor von einem niedrigeren Bußgeldrahmen ausgegangen.

OLG Düsseldorf PM Nr. 32 vom 12.10.2017
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