11.02.2026

Telekom Deutschland GmbH kann von Meta-Tochterunternehmen Entgelt für Telekom-Leistungen verlangen

Das OLG Düsseldorf hat entschieden, dass die Telekom Deutschland GmbH ("Deutsche Telekom") zu Recht von der Edge Network Services Ltd. ("Edge Network"), einem Meta-Tochterunternehmen, mehr als 30 Mio. € Vergütung für von ihr erbrachte Leistungen verlangt.

OLG Düsseldorf v. 10.2.2026 - VI-6 U 3/24 [Kart]
Der Sachverhalt:
Die Deutsche Telekom macht gegenüber der Edge-Network für einen Zeitraum von mehr als drei Jahren Vergütungsansprüche in Millionenhöhe auf Grundlage der von ihr erstellten Abrechnungen geltend. Diese Ansprüche beziehen sich auf von ihr behauptete Leistungen im Zusammenhang mit dem Austausch von IP-Datenverkehr zwischen den Netzwerken, der bei der Nutzung der Meta-Anwendungen Facebook, WhatsApp und Instagram anfällt. Die Parteien streiten darüber, ob und in welcher Höhe der Deutschen Telekom Zahlungsansprüche auf vertraglicher oder gesetzlicher Grundlage zustehen.

Das LG hatte einen vertraglichen Anspruch in Höhe von über 20 Mio. € bejaht. Es hatte angenommen, dass ein entgeltlicher Vertrag zustande gekommen sei, da Edge Network die Privaten Interconnect-Verbindungen zur Herstellung der Zusammenschaltung der beiden Netzwerke (sog. Peering) nach Beendigung eines früheren Vertrages weiterhin in Anspruch genommen habe, wodurch zwischen den Parteien konkludent ein neuer Vertrag geschlossen worden sei. Der Vertrag sei auch nicht wegen Verstoßes gegen das Verbot des Missbrauchs einer marktbeherrschenden Stellung nichtig. Die Deutsche Telekom habe zwar eine marktbeherrschende Stellung im Hinblick auf ihre Endnutzer. Jedoch bestehe eine solche Gegenmacht von Edge Network, dass die Deutsche Telekom ihre Marktmacht dieser gegenüber nicht habe ausüben können.

Gegen die Entscheidung des LG hatte sich Edge Network mit der Berufung gewandt. Die Deutsche Telekom hatte ihrerseits Anschlussberufung eingelegt und über die bereits eingeforderten 20 Mio € hinaus eine weitere Vergütung von mehr als 10 Mio. € für den Zeitraum bis zum 11.8.2024 gefordert.

Die Deutsche Telekom macht geltend, Edge Network habe nach Ablauf des ursprünglichen Vertrags auf Grundlage eines neuen Vertragsangebots die Private Interconnect-Verbindungen zwischen den Parteien weiter genutzt und große Mengen an Daten in das Telekomnetz eingespeist. Dadurch sei ein neuer entgeltlicher Vertrag durch schlüssiges Verhalten zustande gekommen. Es sei unerheblich, dass die Beklagte wiederholt erklärt habe, sie wolle keinen entgeltlichen Vertrag. Denn durch ihr tatsächliches Verhalten habe sie das Gegenteil gezeigt.

Edge Network hat jegliche Zahlung abgelehnt und das Bestehen einer Zahlungspflicht verneint. Zwischen den Parteien sei nunmehr ein sog. Settlement-free-Peering gegeben, nach dem keine Partei von der anderen eine Zahlung verlangen könne. Die Pflicht zur Zahlung einer Vergütung sei bei einer Zusammenschaltung von Netzwerken zweier Anbieter nicht üblich.

Die Parteien halten die jeweils andere Seite für marktbeherrschend und werfen sich gegenseitig vor, ihre marktbeherrschende Stellung kartellrechtswidrig missbraucht zu haben.

Das OLG hat das Urteil des LG bestätigt. Die Revision wurde nicht zugelassen. Hiergegen kann Edge Network Nichtzulassungsbeschwerde zum BGH binnen eines Monats ab Zustellung des Urteils erheben.

Die Gründe:
Edge Network hat das Angebot der Deutschen Telekom zum Abschluss einer Interimsvereinbarung zur einstweiligen vertraglichen Regelung des Datenaustauschs angenommen, indem die Private Interconnect‑Verbindungen nach dem Auslaufen des ursprünglichen schriftlichen Vertrages für den Datenaustausch von ihr weiter genutzt und die von der Deutschen Telekom ihr angebotenen Leistungen im Zusammenhang mit dem Peering weiterhin in Anspruch genommen worden sind. Das Verhalten von Edge Network ist aus Sicht eines verständigen, objektiven Vertragspartners als Annahme des wenige Tage zuvor unterbreiteten schriftlichen Angebots zu werten. Die von Edge Network erklärten Vorbehalte gegen den Abschluss eines entgeltlichen Vertrags sind angesichts des eindeutigen Erklärungswerts des tatsächlichen Verhaltens unbeachtlich. Dabei ist es Edge Network auch möglich gewesen, die angebotenen Leistungen nicht in Anspruch zu nehmen.

In dem Verhalten der Deutschen Telekom liegt auch kein kartellrechtswidriger Missbrauch einer marktbeherrschenden Stellung. Der Vertrag ist daher auch nicht nichtig. Edge Network verfügt über erhebliche Gegenmacht, die ein Ausnutzen einer marktbeherrschenden Stellung im vorliegenden Fall ausschließt. So hat - wie die spätere Entwicklung in dem Fall gezeigt hat - Edge Network die Möglichkeit gehabt, den direkten bilateralen Datenaustausch zwischen den beiden Netzwerken zu beenden, indem die Daten nunmehr über einen Drittanbieter ausgetauscht werden. Zudem betreffen die Meta-Dienste beinahe alle Verbraucher und damit auch die Endkunden der Deutschen Telekom. Diese steht daher gegenüber ihren Kunden unter dem Druck, dass die Meta-Dienste mit ausreichender Qualität verfügbar sind.

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Justiz NRW PM Nr. 5 vom 10.2.2026