06.07.2012

Theaterensemble erwirkt Nichtigerklärung der für Getränke eingetragenen Gemeinschaftsmarke "Royal Shakespeare"

Das Theaterensemble "The Royal Shakespeare Company" hat die Nichtigerklärung der zugunsten eines anderen Unternehmens für Getränke eingetragenen Gemeinschaftsmarke "Royal Shakespeare" erwirkt. Das HABM hat insoweit zu Recht das Vorliegen eines hohen Risikos dafür bejaht, dass durch die Verwendung dieser Marke die Wertschätzung der älteren Gemeinschaftsmarke "RSC-Royal Shakespeare Company" in unlauterer Weise ausgenutzt wird.

EuG 6.7.2012, T-60/10
Der Sachverhalt:
Das österreichische Unternehmen Jackson International Trading meldete beim Harmonisierungsamt für den Binnenmarkt (HABM) das Wortzeichen "Royal Shakespeare" als Gemeinschaftsmarke für alkoholische Getränke (u.a. Bier und Scotch), alkoholfreie Getränke (Mineralwasser, Fruchtsaft usw.) und Verpflegungsdienstleistungen an. Das HABM trug diese Marke im Jahr 2003 ein.

Im Jahr 2006 beantragte das britische Theaterensemble "The Royal Shakespeare Company" beim HABM die Nichtigerklärung dieser Marke, weil durch ihre Verwendung namentlich die Wertschätzung seiner älteren Marken im Vereinigten Königreich, darunter die 1999 u. a. für Theateraufführungen eingetragene Gemeinschaftsmarke "RSC - Royal Shakespeare Company", in unlauterer Weise ausgenutzt werde.

Mit Entscheidung von November 2009 erklärte die Beschwerdekammer des HABM die angefochtene Marke "Royal Shakespeare" mit der Begründung für nichtig, dass ein hohes Risiko bestehe, dass durch ihre Verwendung die Wertschätzung der älteren Marke "RSC - Royal Shakespeare Company" in unlauterer Weise ausgenutzt werde.

Das EuG wies die hiergegen gerichtete Klage ab.

Die Gründe:
Die Beschwerdekammer des HABM hat die zuvor zugunsten von Jackson eingetragene Marke "Royal Shakespeare" zu Recht für nichtig erklärt.

Die Kammer hat zu Recht die Ähnlichkeit der beiden Marken festgestellt, mit dem Ergebnis, dass die Gefahr der Herstellung einer gedanklichen Verbindung zwischen den Marken besteht. Da die angefochtene Marke nämlich ausschließlich aus dem zentralen und unterscheidungskräftigen Bestandteil der älteren Marke, dem Ausdruck "Royal Shakespeare", besteht, ähneln sich die beiden Marken bildlich, klanglich und begrifflich, so dass der Durchschnittsverbraucher sie miteinander in Verbindung bringt.

Die Wertschätzung der älteren Gemeinschaftsmarke erstreckt sich dabei auf die breite Öffentlichkeit und nicht nur auf einen begrenzten Teil der Verbraucher oder eine Elite. Jackson hat zudem die Feststellung der Beschwerdekammer des HABM, wonach die Marke RSC - Royal Shakespeare Company im Vereinigten Königreich für Dienstleistungen im Bereich von Theateraufführungen "außergewöhnliche" Wertschätzung genieße, nicht beanstandet. Diese Wertschätzung reicht auch aus, um eine Wertschätzung auf Unionsebene festzustellen.

Jackson profitiert durch die Verwendung der angefochtenen Marke bei ihren eigenen Waren und Dienstleistungen von der Attraktivität, dem Ruf und dem Ansehen der älteren Marke. Auf dem Getränkemarkt ziehen die Waren nämlich durch die Assoziation mit dem Theaterensemble "The Royal Shakespeare Company" und seiner älteren Marke die Aufmerksamkeit der Verbraucher auf sich, so dass gegenüber den Waren der Wettbewerber ein Marktvorteil erlangt wird.

Dieser wirtschaftliche Vorteil besteht in der Ausnutzung der Anstrengungen, die "The Royal Shakespeare Company" unternommen hat, um die Wertschätzung und das Image der älteren Marke zu begründen, ohne dass dafür irgendeine Gegenleistung erbracht würde. Damit würde Jackson die Wertschätzung der älteren Marke in unlauterer Weise ausnutzen. Schließlich ist die Beschwerdekammer des HABM auch zu Recht davon ausgegangen, dass Jackson das Vorliegen eines rechtfertigenden Grundes für die Nutzung der angefochtenen Marke nicht nachgewiesen hat.

Linkhinweis:

Für den auf den Webseiten des EuGH veröffentlichten Volltext der Entscheidung klicken Sie bitte hier (in englischer Sprache).

EuG PM Nr. 95 vom 6.7.2012
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