11.10.2021

Tischreservierungen für Oktoberfest-Festzelt dürfen nicht kommerziell im Internet weiterveräußert werden

Eine Eventagentur darf Tischreservierungen des Oktoberfest-Festzelts der "Ochsenbraterei" nicht im Internet anbieten und veräußern. Das Angebot ist irreführend und verstößt gegen das UWG, da die Agentur ihren Kunden tatsächlich keinen rechtswirksamen Anspruch auf eine Reservierung gegenüber dem Gastronomiebetrieb, der das Festzelt betreibt, verschaffen kann. Der Betreiber verbietet in seinen AGB wirksam die Veräußerung der Tischreservierungen an kommerzielle Weiterverkäufer und stellt darin auch klar, dass er nicht verpflichtet ist, derart erworbene Tischreservierungen zur Verfügung zu stellen.

LG München I v. 8.10.2021 - 3 HK O 5593/20
Der Sachverhalt:
Die Klägerin ist ein Münchner Gastronomiebetrieb und betreibt neben Restaurants und Biergärten insbesondere auf dem Oktoberfest das Festzelt "Ochsenbraterei". Die Beklagte ist eine Eventagentur mit Sitz in München und Chemnitz und betreibt die Internetseite "tischreservierung-Oktoberfest.de". Über die Internetseite werden Tischreservierungen auf dem Oktoberfest, u.a. auch im Festzelt der Klägerin, vertrieben, welche die Beklagte zuvor von den Inhabern entsprechender Reservierungen einkauft.

Während sich bei der Klägerin die Tischreservierung - wegen des verpflichtenden Mindestverzehrs - auf maximal ca. 400 € für einen Tisch mit 10 Personen beläuft, betrugen die Preise bei der Beklagten im Frühjahr des Jahres 2020 zwischen 1990 € und 3299 €. Das Angebot wurde nach der Absage des Oktoberfests entfernt.

Das LG gab der hiergegen gerichteten Klage statt und verurteilte die beklagte Eventagentur zur Unterlassung des Verkaufs von Tickets der Klägerin, zur Auskunft über ihre Bezugsquellen und über den Umfang der Verkäufe, sowie zur Zahlung der vorgerichtlichen Rechtsanwaltskosten der Klägerin. Zudem stellte das LG die grundsätzliche Verpflichtung der Beklagten zur Zahlung von Schadensersatz fest. Das Urteil ist noch nicht rechtskräftig.

Die Gründe:
Das Angebot der Beklagten ist irreführend und verstößt gegen das UWG, da die Beklagte ihren Kunden tatsächlich keinen rechtswirksamen Anspruch auf eine Reservierung gegenüber der Klägerin verschaffen kann. Die Klägerin verbietet in ihren AGB wirksam die Veräußerung der Tischreservierungen an kommerzielle Weiterverkäufer und stellt darin auch klar, dass sie nicht verpflichtet ist, derart erworbene Tischreservierungen zur Verfügung zu stellen.

Das Ansicht der Beklagten (unter Berufung auf ein Urteil des BGH vom 11.9.2008 - bundesligakarten.de - I ZR 74/06), es handele sich bei den Tischreservierungen um ein verkehrsfähiges Wirtschaftsgut und das Weiterveräußerungsverbot könne schon deshalb keine Wirksamkeit entfalten, überzeugt nicht. Die vorliegende Fallgestaltung ist mit der BGH-Entscheidung nicht vergleichbar. Die Klägerin stellt - im Unterschied zu dem vom BGH entschiedenen Sachverhalt - personalisierte Reservierungsbestätigungen aus, die auch einen Hinweis auf die ausgeschlossene Übertragbarkeit enthalten. Alleine die Inhaberschaft der Reservierungsbestätigung kann daher keinen Anspruch auf die erworbene Tischreservierung verschaffen.

Das vereinbarte Veräußerungsverbot an kommerzielle Weiterverkäufer ist auch wirksam, da die Klägerin damit den anerkennenswerten Zweck verfolgt, ein sozialverträgliches Preisgefüge sicherzustellen und damit auch weniger wohlhabenden Bürgern einen möglichst gleichberechtigten Zugang zum Oktoberfest zu ermöglichen.

Hintergrund:
Die 37. Zivilkammer des LG München I hatte bereits in einem inzwischen rechtskräftigen Urteil vom 2.8.2017 festgestellt, dass auch der Handel mit personalisierten Eintrittskarten zu Bundesligaspielen unterbunden werden kann (37 O 17726/16). Ebenso entschieden hatte die 39. Zivilkammer des LG München I am 7.12.2020 (39 O 11168/19).

LG München I PM Nr. 27 vom 8.10.2021
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