Treuwidrige Kündigung eines Genossenschaftskontos
OLG Frankfurt a.M. v. 6.5.2026 - 17 U 94/25
Der Sachverhalt:
Die schwerbehinderte und pflegebedürftige Klägerin (geb. 1949) ist langjährige Kundin und Genossin der beklagten Genossenschaftsbank und unterhielt dort ein Girokonto (zwei IBAN). Vertragsgrundlage sind die AGB der Beklagten. 2010 erteilte sie ihrem Sohn mittels bankeigener Formularvollmacht eine auf alltägliche Bankgeschäfte beschränkte Vollmacht. 2022 erweiterte sie diese durch eigenes Schreiben auf alle Bankgeschäfte einschließlich Grundlagengeschäfte. Die Bank lehnte dies zunächst unter Hinweis auf interne Prozesse ab, akzeptierte die Erweiterung aber nach einer BaFin-Beschwerde im August 2022 "bis auf Weiteres".
Im November 2024 wollte der Sohn zunächst per Online-Banking, später telefonisch und per E-Mail das Überweisungslimit temporär auf über 50.000 € erhöhen; die Bank verweigerte dies unter Berufung auf interne Richtlinien (Erhöhung nur durch Kontoinhaber vor Ort). Im anschließend eingeleiteten Schlichtungsverfahren beim BVR räumte die Bank eine Fehlinformation ein und bestätigte die Vollmacht. Kurz danach kündigte sie mit Schreiben vom 29.11.2024 die gesamte Geschäftsverbindung zum 10.2.2025 unter Verweis auf ihre AGB, ohne Begründung. Nach Streit um die Vertretungsmacht der Unterzeichner und einer Ombudsmann-Entscheidung erklärte die Beklagte am 16.12.2024 erneut die Kündigung.
Die Klägerin begehrt Fortführung des Girokontos über den 28.2.2025 hinaus und hält die Kündigung für treuwidrig: Als Genossin habe sie wegen des Förderzwecks (§ 68 GenG) Anspruch auf Kontoführung; eine Kündigung sei nur bei sachlichem, einem Ausschlussgrund vergleichbarem Grund zulässig. Ein solcher liege nicht vor; vielmehr handele es sich um eine "Rachekündigung" nach Kritik im Schlichtungsverfahren, zudem sei sie alters- und behinderungsbedingt besonders schutzwürdig. Die Beklagte beruft sich auf sachliche Gründe: unverhältnismäßiger Aufwand und Risiko durch die weit gefasste Vollmacht bei telefonischen/elektronischen Aufträgen sowie eine unzumutbare Zerrüttung der Geschäftsbeziehung.
Das LG wies die Klage ab. Auf die Berufung der Klägerin gab das OLG der Klage statt. Die Entscheidung ist nicht anfechtbar.
Die Gründe:
Die von der Beklagten mit Schreiben vom 16.12.2024 erklärte Kündigung der gesamten Geschäftsverbindung und damit des zwischen den Parteien geschlossenen Girokontovertrags ist unwirksam. Der Girokontovertrag besteht fort.
Die Kündigung ist unwirksam, weil die Klägerin ihr Kündigungsrecht treuwidrig ausgeübt hat. Die Ausübung des Kündigungsrechts auf der Grundlage von Nr. 19 Abs. 1 AGB-Banken kann treuwidrig sein, wenn die Bank mit der Kündigung ohne jeden sachlichen Grund nach freiem Belieben die Voraussetzung für den Ausschluss des Genossen aus der Genossenschaft wegen Nichtnutzung des Geschäftsbetriebs der Genossenschaft (§ 9 Abs. 1 lit. f der Satzung der Beklagten) schafft. So liegt die Sache hier. Die Beklagte hat mit ihrem Schreiben vom 29.11.2024 nicht nur erklärt, die Geschäftsverbindung zu beenden, sondern der Klägerin zum Austritt aus der Genossenschaft geraten und für den Fall des Nichtaustritts den Ausschluss der Klägerin aus der Genossenschaft gem. § 9 Abs. 1 lit. f der Satzung angedroht. Auch wenn die Kündigungserklärung vom 29.11.2024 unwirksam ist, spricht der Inhalt des Schreibens dafür, dass es der Beklagten auf den Ausschluss der Klägerin aus der Genossenschaft ankam und mit der Kündigung der Geschäftsverbindung die Voraussetzung für den Ausschluss geschaffen werden sollte.
Auf einen sachlichen Grund für die Kündigung kann sich die Beklagte dabei nicht berufen. Ein sachlicher Grund besteht, wenn die Umstände, die die Bank zur Kündigung veranlassen, derart beschaffen und zu bewerten sind, dass ein unvoreingenommener, vernünftiger Beobachter das Verhalten der Bank für eine nachvollziehbare und der Sachlage angemessene Reaktion halten muss. Die von der Beklagten ins Feld geführten, aus der Vollmacht erwachsenden Haftungsrisiken, der besondere Arbeitsaufwand bei der Prüfung der Vollmacht und deren Berücksichtigung bei der automatisiert ablaufenden Verwaltung des Girokontos oder die Zerrüttung der Geschäftsbeziehung bilden nach diesem Maßstab keinen sachlichen Grund für die Beendigung der Geschäftsbeziehung und in dessen Folge für den Ausschluss der Klägerin aus der Genossenschaft.
Die von der Beklagten angeführten Haftungsrisiken aus der unbeschränkten Vollmacht bestehen nicht. Die Beklagte lief nicht Gefahr, nach einem ihr unbekannt gebliebenen Widerruf der Vollmacht für vom Sohn der Klägerin erteilte Bankaufträge haften zu müssen. Soweit die Beklagte zunächst vorgetragen hat, der Umfang der von der Klägerin mit Schreiben vom 16.4.2022 erteilten Vollmacht führe zu Problemen bei der Kontoverwaltung, da die Geschäftsabläufe der Beklagten strukturiert und standardisiert seien, hat die Beklagte ihren Vortrag ergänzt und klargestellt, dass der dem Sohn der Klägerin eingeräumte Online-Banking-Account die Vertretung der Klägerin im Umfang der ihm von der Klägerin erteilten Vollmacht erlaubt. Die dem Sohn der Klägerin eingeräumten Berechtigungen im Online-Banking unterscheiden sich nach ihrem Vortrag nicht von den Berechtigungen der Klägerin als Kontoinhaberin.
Auch die von der Beklagten ins Feld geführte Zerrüttung der Geschäftsbeziehung stützt die Kündigung nicht. Selbst wenn die Geschäftsbeziehung zerrüttet wäre, durfte die Beklagte diesen Umstand nicht zum Anlass für eine Beendigung der Geschäftsbeziehung nehmen, da sie die Ursache für die Zerrüttung gesetzt hätte. Die Beklagte hat der Klägerin jedenfalls durch die Zurückweisung der Vollmacht und die Kündigung vom 29.11.2024 Anlass zur Einleitung der Schlichtungsverfahren bei dem Bundesverband der Deutschen Volksbanken und Raiffeisenbanken gegeben. Dass der Sohn der Klägerin in diesen Verfahren nachhaltig aggressiv und beleidigend aufgetreten wäre und damit seinerseits einen maßgeblichen Beitrag zur Zerrüttung der Geschäftsbeziehung geleistet hätte, lässt sich den zitierten Passagen seiner Schreiben nicht entnehmen, wenngleich der Beklagten zuzugeben ist, dass einige der Äußerungen überzogen und unsachlich waren.
Mehr zum Thema:
Rechtsprechung
Zur Wirksamkeit der ordentlichen Kündigung eines Zahlungsdienstevertrags durch eine Genossenschaftsbank gegenüber dem Kunden, der auch Mitglied der Genossenschaft ist
BGH vom 15.10.2024 - XI ZR 50/23
WM 2024, 2184
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Die schwerbehinderte und pflegebedürftige Klägerin (geb. 1949) ist langjährige Kundin und Genossin der beklagten Genossenschaftsbank und unterhielt dort ein Girokonto (zwei IBAN). Vertragsgrundlage sind die AGB der Beklagten. 2010 erteilte sie ihrem Sohn mittels bankeigener Formularvollmacht eine auf alltägliche Bankgeschäfte beschränkte Vollmacht. 2022 erweiterte sie diese durch eigenes Schreiben auf alle Bankgeschäfte einschließlich Grundlagengeschäfte. Die Bank lehnte dies zunächst unter Hinweis auf interne Prozesse ab, akzeptierte die Erweiterung aber nach einer BaFin-Beschwerde im August 2022 "bis auf Weiteres".
Im November 2024 wollte der Sohn zunächst per Online-Banking, später telefonisch und per E-Mail das Überweisungslimit temporär auf über 50.000 € erhöhen; die Bank verweigerte dies unter Berufung auf interne Richtlinien (Erhöhung nur durch Kontoinhaber vor Ort). Im anschließend eingeleiteten Schlichtungsverfahren beim BVR räumte die Bank eine Fehlinformation ein und bestätigte die Vollmacht. Kurz danach kündigte sie mit Schreiben vom 29.11.2024 die gesamte Geschäftsverbindung zum 10.2.2025 unter Verweis auf ihre AGB, ohne Begründung. Nach Streit um die Vertretungsmacht der Unterzeichner und einer Ombudsmann-Entscheidung erklärte die Beklagte am 16.12.2024 erneut die Kündigung.
Die Klägerin begehrt Fortführung des Girokontos über den 28.2.2025 hinaus und hält die Kündigung für treuwidrig: Als Genossin habe sie wegen des Förderzwecks (§ 68 GenG) Anspruch auf Kontoführung; eine Kündigung sei nur bei sachlichem, einem Ausschlussgrund vergleichbarem Grund zulässig. Ein solcher liege nicht vor; vielmehr handele es sich um eine "Rachekündigung" nach Kritik im Schlichtungsverfahren, zudem sei sie alters- und behinderungsbedingt besonders schutzwürdig. Die Beklagte beruft sich auf sachliche Gründe: unverhältnismäßiger Aufwand und Risiko durch die weit gefasste Vollmacht bei telefonischen/elektronischen Aufträgen sowie eine unzumutbare Zerrüttung der Geschäftsbeziehung.
Das LG wies die Klage ab. Auf die Berufung der Klägerin gab das OLG der Klage statt. Die Entscheidung ist nicht anfechtbar.
Die Gründe:
Die von der Beklagten mit Schreiben vom 16.12.2024 erklärte Kündigung der gesamten Geschäftsverbindung und damit des zwischen den Parteien geschlossenen Girokontovertrags ist unwirksam. Der Girokontovertrag besteht fort.
Die Kündigung ist unwirksam, weil die Klägerin ihr Kündigungsrecht treuwidrig ausgeübt hat. Die Ausübung des Kündigungsrechts auf der Grundlage von Nr. 19 Abs. 1 AGB-Banken kann treuwidrig sein, wenn die Bank mit der Kündigung ohne jeden sachlichen Grund nach freiem Belieben die Voraussetzung für den Ausschluss des Genossen aus der Genossenschaft wegen Nichtnutzung des Geschäftsbetriebs der Genossenschaft (§ 9 Abs. 1 lit. f der Satzung der Beklagten) schafft. So liegt die Sache hier. Die Beklagte hat mit ihrem Schreiben vom 29.11.2024 nicht nur erklärt, die Geschäftsverbindung zu beenden, sondern der Klägerin zum Austritt aus der Genossenschaft geraten und für den Fall des Nichtaustritts den Ausschluss der Klägerin aus der Genossenschaft gem. § 9 Abs. 1 lit. f der Satzung angedroht. Auch wenn die Kündigungserklärung vom 29.11.2024 unwirksam ist, spricht der Inhalt des Schreibens dafür, dass es der Beklagten auf den Ausschluss der Klägerin aus der Genossenschaft ankam und mit der Kündigung der Geschäftsverbindung die Voraussetzung für den Ausschluss geschaffen werden sollte.
Auf einen sachlichen Grund für die Kündigung kann sich die Beklagte dabei nicht berufen. Ein sachlicher Grund besteht, wenn die Umstände, die die Bank zur Kündigung veranlassen, derart beschaffen und zu bewerten sind, dass ein unvoreingenommener, vernünftiger Beobachter das Verhalten der Bank für eine nachvollziehbare und der Sachlage angemessene Reaktion halten muss. Die von der Beklagten ins Feld geführten, aus der Vollmacht erwachsenden Haftungsrisiken, der besondere Arbeitsaufwand bei der Prüfung der Vollmacht und deren Berücksichtigung bei der automatisiert ablaufenden Verwaltung des Girokontos oder die Zerrüttung der Geschäftsbeziehung bilden nach diesem Maßstab keinen sachlichen Grund für die Beendigung der Geschäftsbeziehung und in dessen Folge für den Ausschluss der Klägerin aus der Genossenschaft.
Die von der Beklagten angeführten Haftungsrisiken aus der unbeschränkten Vollmacht bestehen nicht. Die Beklagte lief nicht Gefahr, nach einem ihr unbekannt gebliebenen Widerruf der Vollmacht für vom Sohn der Klägerin erteilte Bankaufträge haften zu müssen. Soweit die Beklagte zunächst vorgetragen hat, der Umfang der von der Klägerin mit Schreiben vom 16.4.2022 erteilten Vollmacht führe zu Problemen bei der Kontoverwaltung, da die Geschäftsabläufe der Beklagten strukturiert und standardisiert seien, hat die Beklagte ihren Vortrag ergänzt und klargestellt, dass der dem Sohn der Klägerin eingeräumte Online-Banking-Account die Vertretung der Klägerin im Umfang der ihm von der Klägerin erteilten Vollmacht erlaubt. Die dem Sohn der Klägerin eingeräumten Berechtigungen im Online-Banking unterscheiden sich nach ihrem Vortrag nicht von den Berechtigungen der Klägerin als Kontoinhaberin.
Auch die von der Beklagten ins Feld geführte Zerrüttung der Geschäftsbeziehung stützt die Kündigung nicht. Selbst wenn die Geschäftsbeziehung zerrüttet wäre, durfte die Beklagte diesen Umstand nicht zum Anlass für eine Beendigung der Geschäftsbeziehung nehmen, da sie die Ursache für die Zerrüttung gesetzt hätte. Die Beklagte hat der Klägerin jedenfalls durch die Zurückweisung der Vollmacht und die Kündigung vom 29.11.2024 Anlass zur Einleitung der Schlichtungsverfahren bei dem Bundesverband der Deutschen Volksbanken und Raiffeisenbanken gegeben. Dass der Sohn der Klägerin in diesen Verfahren nachhaltig aggressiv und beleidigend aufgetreten wäre und damit seinerseits einen maßgeblichen Beitrag zur Zerrüttung der Geschäftsbeziehung geleistet hätte, lässt sich den zitierten Passagen seiner Schreiben nicht entnehmen, wenngleich der Beklagten zuzugeben ist, dass einige der Äußerungen überzogen und unsachlich waren.
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Zur Wirksamkeit der ordentlichen Kündigung eines Zahlungsdienstevertrags durch eine Genossenschaftsbank gegenüber dem Kunden, der auch Mitglied der Genossenschaft ist
BGH vom 15.10.2024 - XI ZR 50/23
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Beratermodul WM / WuB Wirtschafts- und Bankrecht
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