Trifokale Linsen: Versicherungsschutz für Implantation trifokaler Linsen bei grünem Star
OLG Frankfurt a.M. v. 2.7.2025 - 7 U 40/21
Der Sachverhalt:
Die Klägerin ist bei der Beklagten privat krankenversichert. Sie litt unter Weitsichtigkeit, Hornhautverkrümmung und Altersweitsichtigkeit. Ob sie zudem einen beidseitigen grünen Star hatte, war zwischen den Parteien streitig. Die Beklagte lehnte die Kostenerstattung für die Implantation von trifokalen Linsen in beide Augen in Höhe von rund 5.700 € ab, da kein behandlungsbedürftiger grüner Star vorgelegen habe. Das LG hatte die auf Kostenübernahme gestützte Klage abgewiesen.
Auf die hiergegen eingelegte Berufung hat das OLG nach Beweisaufnahme der Klage im Wesentlichen stattgegeben. Die Entscheidung ist nicht anfechtbar.
Die Gründe:
Die Linsenoperation ist eine notwendige Heilbehandlung und die Auswahl der Trifokal-Linsen anstelle von Standardlinsen auch medizinisch notwendig gewesen. Die Klägerin hat nach dem Ergebnis der Beweisaufnahme zum Zeitpunkt der Implantation unter grünem Star gelitten. Dies ergibt sich aus der Vernehmung der behandelnden Augenärztin der Klägerin sowie den Ausführungen in dem eingeholten Sachverständigengutachten.
Sachverständig überzeugend belegt ist auch, dass der operative Linsentausch und insbesondere die Wahl der Trifokal-Linsen - statt Standardlinsen - medizinisch notwendig waren. Der Sachverständige hat insbesondere ausgeführt, dass die Entscheidung für eine Operation des grünen Stars nicht allein auf dem objektiven Befund und dem Grad der Linsentrübung basiert, sondern auch auf den subjektiven Beschwerden des Patienten. Auch bei noch durchschnittlich guter Sehschärfe kann im Hinblick auf die individuelle Wahrnehmung des Sehvermögens eine verstärkte Blendungsempfindlichkeit die Lebensqualität erheblich beeinträchtigen. Bei gleichzeitigem Vorliegen von grünem Star und unkorrigierten Refraktionsfehlern kann deshalb die Implantation multifokaler Linsen sinnvoll sein.
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OLG Frankfurt a.M. PM Nr. 44 vom 23.7.2025
Die Klägerin ist bei der Beklagten privat krankenversichert. Sie litt unter Weitsichtigkeit, Hornhautverkrümmung und Altersweitsichtigkeit. Ob sie zudem einen beidseitigen grünen Star hatte, war zwischen den Parteien streitig. Die Beklagte lehnte die Kostenerstattung für die Implantation von trifokalen Linsen in beide Augen in Höhe von rund 5.700 € ab, da kein behandlungsbedürftiger grüner Star vorgelegen habe. Das LG hatte die auf Kostenübernahme gestützte Klage abgewiesen.
Auf die hiergegen eingelegte Berufung hat das OLG nach Beweisaufnahme der Klage im Wesentlichen stattgegeben. Die Entscheidung ist nicht anfechtbar.
Die Gründe:
Die Linsenoperation ist eine notwendige Heilbehandlung und die Auswahl der Trifokal-Linsen anstelle von Standardlinsen auch medizinisch notwendig gewesen. Die Klägerin hat nach dem Ergebnis der Beweisaufnahme zum Zeitpunkt der Implantation unter grünem Star gelitten. Dies ergibt sich aus der Vernehmung der behandelnden Augenärztin der Klägerin sowie den Ausführungen in dem eingeholten Sachverständigengutachten.
Sachverständig überzeugend belegt ist auch, dass der operative Linsentausch und insbesondere die Wahl der Trifokal-Linsen - statt Standardlinsen - medizinisch notwendig waren. Der Sachverständige hat insbesondere ausgeführt, dass die Entscheidung für eine Operation des grünen Stars nicht allein auf dem objektiven Befund und dem Grad der Linsentrübung basiert, sondern auch auf den subjektiven Beschwerden des Patienten. Auch bei noch durchschnittlich guter Sehschärfe kann im Hinblick auf die individuelle Wahrnehmung des Sehvermögens eine verstärkte Blendungsempfindlichkeit die Lebensqualität erheblich beeinträchtigen. Bei gleichzeitigem Vorliegen von grünem Star und unkorrigierten Refraktionsfehlern kann deshalb die Implantation multifokaler Linsen sinnvoll sein.
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