Überprüfung der ernsthaften Aussicht auf Erreichen des Ziels der Restschuldbefreiung durch den Tatrichter
BGH v. 13.11.2025 - IX ZB 21/25
Der Sachverhalt:
Der Schuldner beantragt die Eröffnung des Insolvenzverfahrens über sein Vermögen und die Erteilung der Restschuldbefreiung. Hierzu begehrt er die Stundung der Verfahrenskosten für das Insolvenzverfahren einschließlich der Wohlverhaltensphase. Der Schuldner macht geltend, er beziehe Bürgergeld und verfüge weder über Einkünfte aus einer Erwerbstätigkeit noch über pfändbares Vermögen. Nach seinen Angaben bestehen offene Verbindlichkeiten gegenüber insgesamt zwölf Gläubigern in einer Gesamthöhe von rd. 31.000 €; hiervon entfallen rd. 10.000 € auf eine Forderung der Staatsanwaltschaft aufgrund einer Einziehungsverfügung nach §§ 73 ff StGB.
AG und LG wiesen den Antrag des Schuldners auf Stundung der Verfahrenskosten zurück. Auf die Rechtsbeschwerde des Schuldners wird der Beschluss des LG aufgehoben und die Sache zur erneuten Entscheidung dorthin zurückverwiesen.
Die Gründe:
Das LG hat keine ausreichenden Feststellungen getroffen, die den Schluss tragen, der Schuldner könne das Ziel der Restschuldbefreiung nicht oder doch im Wesentlichen nicht erreichen.
Die Begründung, mit der das LG die Stundung der Verfahrenskosten ablehnt, ist rechtsfehlerhaft. Die im Streitfall bestehende Forderung auf Einziehung des Wertersatzes nach § 74c StGB genügt unter den Umständen des Streitfalls für sich genommen nicht, um anzunehmen, dass das Ziel der Restschuldbefreiung und der mit ihr beabsichtigte Neubeginn offensichtlich nicht erreicht werden können. Offensichtlich nicht erreicht werden kann die Restschuldbefreiung dann, wenn feststeht, dass eine bestimmte Verbindlichkeit von der Restschuldbefreiung ausgenommen ist und wegen der absoluten Höhe der Verbindlichkeit von vornherein ausgeschlossen ist, dass der Schuldner in der Lage sein wird, diese Verbindlichkeit auch nach Erteilung der Restschuldbefreiung zu tilgen.
Ist nicht bereits aufgrund der absoluten Höhe der Verbindlichkeit die Restschuldbefreiung offensichtlich nicht erreichbar, muss der Tatrichter prüfen, ob aufgrund der tatsächlichen Umstände für den Schuldner ernsthafte Aussichten bestehen, das Ziel der Restschuldbefreiung zu erreichen. Hierbei ist insbesondere in den Blick zu nehmen, ob der Schuldner die von einer Restschuldbefreiung ausgenommenen Forderungen dann in einem angemessenen zeitlichen Rahmen begleichen kann, wenn er von seinen übrigen Verbindlichkeiten befreit wird. Zu berücksichtigen ist auch die Zahl der von der Restschuldbefreiung ausgenommenen Forderungen.
Ein zulässiger Antrag auf Stundung gem. § 4a InsO setzt voraus, dass der Schuldner dem Insolvenzgericht in substantiierter, nachvollziehbarer Form darlegt, dass sein Vermögen voraussichtlich zur Deckung der anfallenden Kosten nicht ausreicht. Genügt der Antrag diesen Mindestvoraussetzungen, ist er mithin zulässig, kann er dennoch nur Erfolg haben, wenn der Schuldner dem Insolvenzgericht sämtliche Angaben macht, die dieses zur Beurteilung benötigt, ob Verfahrenskostenstundung zu gewähren ist. Soweit die Insolvenzgerichte noch Aufklärungsbedarf sehen, darf dem Schuldner durch übersteigerte Informationsauflagen die Verfahrenskostenstundung aber nicht erschwert werden. Die Stundungsentscheidung hat sich an leicht feststellbaren und zunächst an den von dem Schuldner vorgetragenen Tatsachen zu orientieren. Den Schuldner trifft die Feststellungslast, dass ernsthafte Aussichten bestehen, das Ziel der Restschuldbefreiung auch hinsichtlich der von der Restschuldbefreiung ausgenommenen Verbindlichkeiten zu erreichen.
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§ 4a Stundung der Kosten des Insolvenzverfahrens
Sternal in Kayser/Thole, Heidelberger Kommentar zur Insolvenzordnung, 11. Aufl. 2023
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Der Schuldner beantragt die Eröffnung des Insolvenzverfahrens über sein Vermögen und die Erteilung der Restschuldbefreiung. Hierzu begehrt er die Stundung der Verfahrenskosten für das Insolvenzverfahren einschließlich der Wohlverhaltensphase. Der Schuldner macht geltend, er beziehe Bürgergeld und verfüge weder über Einkünfte aus einer Erwerbstätigkeit noch über pfändbares Vermögen. Nach seinen Angaben bestehen offene Verbindlichkeiten gegenüber insgesamt zwölf Gläubigern in einer Gesamthöhe von rd. 31.000 €; hiervon entfallen rd. 10.000 € auf eine Forderung der Staatsanwaltschaft aufgrund einer Einziehungsverfügung nach §§ 73 ff StGB.
AG und LG wiesen den Antrag des Schuldners auf Stundung der Verfahrenskosten zurück. Auf die Rechtsbeschwerde des Schuldners wird der Beschluss des LG aufgehoben und die Sache zur erneuten Entscheidung dorthin zurückverwiesen.
Die Gründe:
Das LG hat keine ausreichenden Feststellungen getroffen, die den Schluss tragen, der Schuldner könne das Ziel der Restschuldbefreiung nicht oder doch im Wesentlichen nicht erreichen.
Die Begründung, mit der das LG die Stundung der Verfahrenskosten ablehnt, ist rechtsfehlerhaft. Die im Streitfall bestehende Forderung auf Einziehung des Wertersatzes nach § 74c StGB genügt unter den Umständen des Streitfalls für sich genommen nicht, um anzunehmen, dass das Ziel der Restschuldbefreiung und der mit ihr beabsichtigte Neubeginn offensichtlich nicht erreicht werden können. Offensichtlich nicht erreicht werden kann die Restschuldbefreiung dann, wenn feststeht, dass eine bestimmte Verbindlichkeit von der Restschuldbefreiung ausgenommen ist und wegen der absoluten Höhe der Verbindlichkeit von vornherein ausgeschlossen ist, dass der Schuldner in der Lage sein wird, diese Verbindlichkeit auch nach Erteilung der Restschuldbefreiung zu tilgen.
Ist nicht bereits aufgrund der absoluten Höhe der Verbindlichkeit die Restschuldbefreiung offensichtlich nicht erreichbar, muss der Tatrichter prüfen, ob aufgrund der tatsächlichen Umstände für den Schuldner ernsthafte Aussichten bestehen, das Ziel der Restschuldbefreiung zu erreichen. Hierbei ist insbesondere in den Blick zu nehmen, ob der Schuldner die von einer Restschuldbefreiung ausgenommenen Forderungen dann in einem angemessenen zeitlichen Rahmen begleichen kann, wenn er von seinen übrigen Verbindlichkeiten befreit wird. Zu berücksichtigen ist auch die Zahl der von der Restschuldbefreiung ausgenommenen Forderungen.
Ein zulässiger Antrag auf Stundung gem. § 4a InsO setzt voraus, dass der Schuldner dem Insolvenzgericht in substantiierter, nachvollziehbarer Form darlegt, dass sein Vermögen voraussichtlich zur Deckung der anfallenden Kosten nicht ausreicht. Genügt der Antrag diesen Mindestvoraussetzungen, ist er mithin zulässig, kann er dennoch nur Erfolg haben, wenn der Schuldner dem Insolvenzgericht sämtliche Angaben macht, die dieses zur Beurteilung benötigt, ob Verfahrenskostenstundung zu gewähren ist. Soweit die Insolvenzgerichte noch Aufklärungsbedarf sehen, darf dem Schuldner durch übersteigerte Informationsauflagen die Verfahrenskostenstundung aber nicht erschwert werden. Die Stundungsentscheidung hat sich an leicht feststellbaren und zunächst an den von dem Schuldner vorgetragenen Tatsachen zu orientieren. Den Schuldner trifft die Feststellungslast, dass ernsthafte Aussichten bestehen, das Ziel der Restschuldbefreiung auch hinsichtlich der von der Restschuldbefreiung ausgenommenen Verbindlichkeiten zu erreichen.
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