14.09.2022

Umfang der Auskunftspflicht bei der Verletzung von Markenrechten

Bei erkennbarer Unvollständigkeit fehlt es an einer formell ordnungsgemäßen Auskunft. Der Auskunftsanspruch kann dann im Wege der Zwangsvollstreckung gem. § 888 ZPO weiterverfolgt werden. Soweit keine aussagekräftigen Unterlagen über die Herkunft der markenverletzenden Waren vorliegen, muss der Auskunftsschuldner alle ihm zur Verfügung stehenden Möglichkeiten der Information ausschöpfen. Gegebenenfalls muss er auch bei bekannten Vorlieferanten nachforschen.

OLG Frankfurt a.M. v. 8.8.2022 - 6 W 41/22
Der Sachverhalt:
Das LG hatte dem Antragsgegner mit einstweiliger Verfügung vom 3.12.2021 untersagt, Schuhe mit einer Gestaltung in den Verkehr zu bringen, die in den Schutzbereich einer Farbpositionsmarke der Antragstellerin fällt. Es hat dem Antragsgegner zudem aufgegeben, "schriftlich unter Vorlage entsprechender Einkaufs- und Verkaufsbelege Auskunft über Name und Anschrift des Herstellers, des Lieferanten und/oder anderer Vorbesitzer ..." zu erteilen.

Die einstweilige Verfügung ist dem Antragsgegner am 22.12.2021 im Parteibetrieb zugestellt worden. Er hat mit Schreiben vom 11.1.2022 und mit Schriftsatz vom 30.3.2022 Auskünfte erteilt. Die Antragstellerin hielt diese Angaben allerdings für unzureichend. Das LG hat auf Antrag der Antragstellerin gegen den Antragsgegner ein Zwangsgeld i.H.v. 1.000 € verhängt. Der hiergegen gerichteten sofortigen Beschwerde hat es nicht abgeholfen. Auch die Beschwerde des Antraggegners vor dem OLG blieb erfolglos.

Die Gründe:
Das LG hat zu Recht angenommen, dass der Antragsgegner über den Vorlieferanten der Schuhe keine vollständige Auskunft erteilt hatte. Entgegen der Ansicht des Antragsgegners hat er der Auskunftsverpflichtung nicht durch eine Negativerklärung genügt.

Bei erkennbarer Unvollständigkeit fehlt es an einer formell ordnungsgemäßen Auskunft. Der Auskunftsanspruch kann dann im Wege der Zwangsvollstreckung gem. § 888 ZPO weiterverfolgt werden. Soweit keine aussagekräftigen Unterlagen über die Herkunft der markenverletzenden Waren vorliegen, muss der Auskunftsschuldner alle ihm zur Verfügung stehenden Möglichkeiten der Information ausschöpfen. Gegebenenfalls muss er auch bei bekannten Vorlieferanten nachforschen.

Der Antragsgegner hat die ihm zumutbaren Nachforschungsmöglichkeiten nicht ausgeschöpft. Eine bloße telefonische Nachfrage genügt in der Regel nicht. Die gilt besonders dann, wenn eine mündliche Verständigung mangels Sprachkenntnissen des Gesprächspartners nicht möglich ist. Vielmehr sind die in Betracht kommenden Lieferanten schriftlich um Überprüfung zu bitten, welche Schuh-Modelle der Rechnung zugrunde lagen und ob es die streitgegenständlichen waren. Bei in Deutschland ansässigen Unternehmen genügt es, wenn das Schreiben in deutscher Sprache verfasst wird. Wird das Schreiben nicht in angemessener Zeit beantwortet, ist gegebenenfalls unter Fristsetzung erneut nachzufragen.

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Kurzbeitrag:
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René Rosenau, IPRB 2021, 255

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