20.04.2020

Umnutzung einer wegen Corona-Schutzmaßnahmen geschlossenen Gaststätte als Ladengeschäft

Die Umnutzung einer Gaststätte als Verkaufsraum für typische Einzelhandelswaren bedarf auch während der Corona-Krise einer baurechtlichen Genehmigung. Die Bauordnung geht ausdrücklich vom Vorliegen einer genehmigungsbedürftigen Nutzungsänderung aus, wenn Anforderungen gegeben sind, die im Baugenehmigungsverfahren Prüfungsgegenstand sein können, was im Hinblick auf die Vorgaben zu Stellplätzen der Fall ist.

VG Köln v. 14.4.2020 - 2 L 688/20
Der Sachverhalt:
Der Antragsteller ist Inhaber einer genehmigten Gaststätte, die aufgrund der Corona-Schutzmaßnahmen derzeit geschlossen ist. Da er um seine wirtschaftliche Existenz fürchtet, beabsichtigte er, sein Geschäftsmodell zu ändern und fortan Einzelhandelswaren wie Toilettenpapier, Küchenrollen, Obst und Gemüse, Getränke sowie Gutscheine für Online-Shops zu verkaufen. Dies teilte er der Stadt Bergisch Gladbach mit und fügte hinzu, er gehe davon aus, dass seinem Vorhaben keine rechtlichen Bedenken entgegenstünden. Er werde daher mit dem Verkauf in Kürze beginnen, wenn er von der Stadt nichts Abweichendes höre. Die Stadt stellte per E-Mail fest, dass die beabsichtigte Nutzung als Verkaufsstätte unzulässig sei.

Der Antragsteller wollte daraufhin per Eilantrag durch das VG feststellen lassen, dass er für den Warenverkauf keine Baugenehmigung brauche, da es sich um keine wesentliche Nutzungsänderung handele und die beabsichtigte Verkaufstätigkeit baurechtlich genehmigungsfrei sei. Das VG hat den Eilantrag abgelehnt. Gegen den Beschluss kann noch Beschwerde eingelegt werden, über die das OVG Münster entscheiden würde.

Die Gründe:
Die vom Antragsteller angestrebte Änderung der Nutzung bedarf einer baurechtlichen Genehmigung. Denn für die Nutzung einer baulichen Anlage als Gaststätte gelten etwa hinsichtlich des Stellplatzbedarfs andere bauordnungsrechtliche Anforderungen als für eine Nutzung als Ladengeschäft.

Entgegen der Ansicht des Antragstellers kommt es nicht darauf an, ob die Art der beabsichtigten neuen Nutzung eine höhere Intensität als die bestehende Nutzung aufweist. Schließlich geht die Bauordnung ausdrücklich vom Vorliegen einer genehmigungsbedürftigen Nutzungsänderung aus, wenn Anforderungen gegeben sind, die im Baugenehmigungsverfahren Prüfungsgegenstand sein können. Dies ist hier im Hinblick auf die Vorgaben zu Stellplätzen der Fall.
VG Köln Pressemitteilung v. 17.4.2020
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