27.02.2019

Unangemessene Preisklauseln für Basiskonto

Ein Grundpreis von 8,99 € mtl. für ein Basiskontos sowie Kosten von 1,50 € für eine beleghafte Überweisung in dessen Rahmen sind unangemessen hoch und damit unwirksam. Basiskonten müssen zwar nicht das günstigste Kontomodell eines Kreditinstituts sein, die Preise sollen aber das durchschnittliche Nutzerverhalten dieser Kontoinhaber angemessen widerspiegeln.

OLG Frankfurt a.M. v. 27.2.2019 - 19 U 104/18
Der Sachverhalt:

Der Kläger ist ein Verbraucherverband. Er wendet sich gegen zwei Preisklauseln in den AGB des beklagten deutschen Kreditinstituts. Sie betreffen das sog. Basiskonto der Beklagten. Die Beklagte verlangt dort einen Grundpreis von 8,99 € mtl. sowie 1,50 € für eine "beleghafte Überweisung (SEPA) bzw. Überweisung über einen Mitarbeiter im telefonischen Kundenservice oder der Filiale". Sie bietet Kontenmodelle zwischen 0,00 € und 9,99 € mtl. an. Der Kläger hält die Preisklauseln des Basiskontos hinsichtlich des Grundpreise und der Überweisungskosten für unangemessen hoch.

Das LG gab der Klage statt. Die Berufung der Beklagten hatte vor dem OLG keinen Erfolg. Das Urteil ist nicht rechtskräftig. Die Revision zum BGH wurde wegen grundsätzlicher Bedeutung der Rechtssache zugelassen.

Die Gründe:

Bei den angegriffenen Klauseln handelt es sich um AGB. Diese sind kontrollfähig, soweit sie von gesetzlichen Preisregelungen abweichen. Dies ist bei den vorliegenden sog. Basiskontoverträgen der Fall. Bei Basiskonten handelt es sich um Zahlungskonten mit grundlegenden Funktionen für besonders schutzbedürftige Verbraucher. Das Zahlungskontengesetz (ZKG) enthält für diese Konten Grundregelungen zur Bestimmung eines angemessenen Entgelts. Von diesen Vorschriften darf nicht zum Nachteil des Verbrauchers abgewichen werden. Die hier angegriffenen Klauseln sind mit wesentlichen Grundgedanken dieser gesetzlichen Regelungen nicht zu vereinbaren und benachteiligen die Kunden der Beklagten entgegen den Grundsätzen von Treu und Glauben unangemessen.

Ausgangspunkt für die Beurteilung der Angemessenheit sind die marktüblichen Entgelte sowie das Nutzerverhalten unter Berücksichtigung des Umfangs der von der Bank zu erbringenden Leistungen. Besondere Bedeutung erlangt hier, dass die wirtschaftliche Lage der betroffenen Verbraucher, die Basiskonten beantragen, regelmäßig angespannt ist, weshalb zugrunde gelegt werden kann, dass sie regelmäßig nur wenige Zahlungen über das Basiskonto abwickeln. Nutzer des Basiskontos sind zwar zum Teil Personen, die individuelle Hilfe bei der Erledigung der Zahlungsvorgänge benötigen. Andererseits handelt es sich allerdings um Verbraucher mit einer hohen Affinität zu Mobilgeräten, die ihre Bankgeschäfte selbständig online erledigen.

Die Bank ist zwar im Hinblick auf den dargestellten Aufwand nicht verpflichtet, das Basiskonto als günstigstes Modell anzubieten. Die Höhe des Entgelts muss aber das durchschnittliche Nutzerverhalten aller Kontoinhaber angemessen widerspiegeln. Dies konnte hier nicht festgestellt werden. Die Beklagte legt vielmehr zahlreiche Kostenelemente auf die Kunden des Basiskontenmodells um, mit denen sie die Kunden vergleichbarer anderer Kontenmodelle nicht belastet. Zudem wälzt sie zahlreiche Kostenpositionen auf die Nutzer eines Basiskontos ab, die Ausfluss gesetzlicher Prüfungen oder Informationspflichten seien sowie die Ausbuchungen von ausgefallenen Kundengeldern anderer Basiskontobesitzer betreffen. Nach gefestigter BGH-Rechtsprechung ist es jedoch unzulässig, Aufwand für Tätigkeiten auf den Kunden zu verlagern, zu denen die Bank gesetzlich verpflichtet ist oder die sie überwiegend im eigenen Interesse erbringt.

OLG Frankfurt a.M. PM Nr. 15 vom 19.2.2019
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