08.04.2026

Unfallschäden an einer Autobahn: Zur Erstattung von Umsatzsteuer als Schadensersatz

Der BGH hat sich vorliegend mit der Umsatzsteuer als Schaden der Bundesrepublik Deutschland bei der Beseitigung von Unfallschäden an einer Autobahn beim sog. "A-Modell" auseinandergesetzt.

BGH v. 18.3.2026 - VI ZR 136/25
Der Sachverhalt:
Die Klägerin verlangt vom beklagten Haftpflichtversicherer die Erstattung von Umsatzsteuer als Schadensersatz aus abgetretenem Recht. Die Bundesrepublik Deutschland als Eigentümerin der Bundesautobahn A 8 schloss mit der Konzessionsnehmerin (autobahnplus A8 GmbH) einen Konzessionsvertrag mit dem Titel "Betreibermodell BAB A 8 West (A-Modell) / München - Augsburg". Darin verpflichtete sich die Konzessionsnehmerin gegen Entgelt zum Bau bzw. Ausbau sowie Erhalt des genannten Autobahnabschnitts. Die Konzessionsnehmerin schloss mit der Klägerin einen Vertrag mit dem Titel "Betreibermodell BAB A 8 (A-Modell) / O&M Vertrag", in dem sich die Klägerin (O&M GmbH) verpflichtete, den Betrieb und das Erhaltungsmanagement dieses Autobahnabschnitts zu übernehmen.

Etwaige Schadensersatzansprüche gegen Dritte aufgrund der Beschädigung dieses Autobahnabschnitts hat die Bundesrepublik Deutschland an die Konzessionsnehmerin abgetreten, die diese wiederum an die Klägerin abgetreten hat. Ende Oktober 2020 beschädigte ein bei der Beklagten haftpflichtversichertes Kfz einen Aufpralldämpfer an der Bundesautobahn A 8 zwischen Augsburg und München. Die volle Einstandspflicht der Beklagten dem Grunde nach steht außer Streit. Die Klägerin stellte für durchgeführte Absicherungs-, Reinigungs- und Instandsetzungsmaßnahmen rd. 13.500 € netto in Rechnung, die von der Beklagten beglichen wurden. Vor dem Hintergrund eines BMF-Schreibens an die Obersten Finanzbehörden der Länder vom 30.3.2022 (III C 2 - S 7100/20/10002 :001) verlangt die Klägerin von der Beklagten weiteren Schadensersatz in Höhe der Umsatzsteuer auf den bezahlten Betrag.

AG und LG wiesen die auf Zahlung von rd. 2.200 € nebst Verzugszinsen und vorgerichtlichen Rechtsverfolgungskosten gerichtete Klage ab. Auf die Revision der Klägerin gab der BGH der Klage statt.

Die Gründe:
Entgegen der Ansicht des LG steht der Klägerin die geltend gemachte Umsatzsteuer als weiterer Schadensersatz aus abgetretenem Recht zu.

Der Bundesrepublik Deutschland ist durch die Beschädigung ihres Eigentums ein Schaden entstanden. Dass die Konzessionsnehmerin nach dem Konzessionsvertrag und die Klägerin nach dem O&M-Vertrag verpflichtet waren, die Autobahn wieder instand zu setzen, ändert am Eintritt einer Vermögenseinbuße bei der Konzessionsgeberin durch die Beschädigung ihres Eigentums nichts. Denn die Instandsetzung erfolgte nicht ohne Gegenleistung der geschädigten Bundesrepublik Deutschland. Aus dem Konzessionsvertrag ergibt sich, dass die Bundesrepublik Deutschland im Gegenzug für die Instandsetzung die ihr zustehenden Schadensersatzansprüche gegen Dritte an die Konzessionsnehmerin abgetreten hat.

Die geforderte Umsatzsteuer ist als Schaden der Bundesrepublik Deutschland i.S.d. § 249 Abs. 2 Satz 2 BGB angefallen. Der Konzessionsgegenstand ist auf Veranlassung der Konzessionsnehmerin tatsächlich instandgesetzt worden. Mit der Instandsetzung hat die Klägerin nicht nur ihre eigene vertragliche Verpflichtung aus dem O&M-Vertrag erfüllt, sie hat zugleich die von der Konzessionsnehmerin im Rahmen des Konzessionsvertrags übernommene Vertragspflicht erfüllt. Die durchgeführte Instandsetzung stellt eine der Umsatzsteuer nach § 1 Abs. 1 Nr. 1 Satz 1 UStG unterliegende Leistung der Konzessionsnehmerin gegenüber der geschädigten Bundesrepublik Deutschland dar. Bei den abgetretenen Schadensersatzansprüchen handelt es sich um das von der Bundesrepublik Deutschland für die Instandsetzung ihres Eigentums der Konzessionsnehmerin im Streitfall versprochene "Entgelt".

Die geschädigte Bundesrepublik Deutschland ist nicht zum Vorsteuerabzug nach § 15 UStG berechtigt. Darauf, ob die Klägerin nach § 15 UStG vorsteuerabzugsberechtigt ist, kommt es entgegen der Ansicht des Berufungsgerichts im Streitfall nicht an.

Mehr zum Thema:

Rechtsprechung
Ersatzfähigkeit der Umsatzsteuer als Schaden der Bundesrepublik Deutschland bei Beseitigung von Unfallschäden an einer Autobahn
BGH vom 01.07.2025 - VI ZR 147/24
VersR 2025, 1465 | Rz. 1 - 7
VERSR0084052


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