08.11.2018

Unionsmarke: Verfallsentscheidung auch bei einer nur in einem einzigen Mitgliedstaat zur gebräuchlichen Bezeichnung gewordenen Marke möglich

Das EuG hat die Entscheidung des EUIPO aufgehoben, mit der die Rechte der Inhaberin der Unionsmarke SPINNING für verfallen erklärt wurden. Eine Verfallsentscheidung kann auch dann ergehen, wenn eine Marke nur in einem einzigen Mitgliedstaat zur gebräuchlichen Bezeichnung geworden ist. Im vorliegenden Fall hätte das EUIPO allerdings die zentrale Rolle der professionellen Betreiber auf dem Markt für Fitnessgeräte und Fitnesstraining berücksichtigen müssen.

EuG 8.11.2018, T-718/16
Der Sachverhalt:

Die amerikanische Gesellschaft Mad Dogg Athletics ist Inhaberin der Unionswortmarke SPINNING, die im Jahr 2000 für "Audio- und Videokassetten", "Fitnessgeräte" und Dienstleistungen des "Fitnesstraining" eingetragen wurde. Im Jahr 2012 beantragte die tschechische Gesellschaft Aerospinning Master Franchising beim Amt der Europäischen Union für geistiges Eigentum (EUIPO), die Rechte der Inhaberin an der Marke SPINNING für verfallen zu erklären, da diese zur gebräuchlichen Bezeichnung für die betreffenden Waren "Fitnessgeräte" und die betreffenden Dienstleistungen des "Fitnesstraining" geworden sei.

Das EUIPO erklärte die Rechte von Mad Dogg Athletics an der Marke SPINNING für die im Antrag des tschechischen Unternehmens genannten Waren und Dienstleistungen für verfallen. Es stellte u.a. fest, dass der Begriff "spinning" in der Tschechischen Republik zur gebräuchlichen Bezeichnung eines Typs von "Fitnesstraining", nämlich des Indoor Cycling, sowie der dafür verwendeten "Fitnessgeräte", nämlich Indoor Cycles, geworden sei. Von den Marktteilnehmern könne daher nicht mehr verlangt werden, ein Recht auf Alleinnutzung des Begriffs "spinning" als Unionsmarke zu beachten. Mad Dogg Athletics erhob Klage auf Aufhebung der Entscheidung des EUIPO.

Das EUG gab der Klage statt und hob die Entscheidung des EUIPO auf, soweit es um die Waren "Fitnessgeräte" und die Dienstleistungen des "Fitnesstraining" geht.

Die Gründe:

Eine Entscheidung über den Verfall der Marke SPINNING ist genau wie eine Entscheidung über die Eintragung einer Unionsmarke für das Gesamtgebiet der Union verbindlich. Wird nachgewiesen, dass eine Unionsmarke ihre Kennzeichnungskraft in einem begrenzten Teil der Union vollständig verloren hat, bedeutet diese Feststellung folglich zwingend, dass die Marke die in der Verordnung (EG) Nr. 207/2009 über die Unionsmarke vorgesehenen Wirkungen nirgendwo in der Union mehr entfalten kann. Die Rechte des Inhabers der Marke sind somit bereits dann in Bezug auf die gesamte Union für verfallen zu erklären, wenn die Marke auch nur in einem einzigen Mitgliedstaat zur gebräuchlichen Bezeichnung der Waren oder Dienstleistungen geworden ist, für die sie eingetragen ist. Das EUIPO hat die Rechte der Inhaberin der angegriffenen Marke daher zu Recht auf der Grundlage von Beweisen für verfallen erklärt, die sich auf einen einzigen Mitgliedstaat (die Tschechische Republik) beziehen.

Das EUIPO hat allerdings zu Unrecht angenommen, dass die bei der Beurteilung des Verfallsgrundes als maßgeblich zu berücksichtigenden Verkehrskreise nur aus den Endverbrauchern von "Fitnessgeräten" und nicht auch aus professionellen Kunden bestünden. Im Verfahren vor dem EuG wurde nachgewiesen, dass die von Mad Dogg Athletics unter der Marke SPINNING vermarkteten Indoor Cycles in den weitaus meisten Fällen von professionellen Betreibern von Fitnessstudios, Sporteinrichtungen und Rehabilitationszentren erworben werden. Diese professionellen Betreiber stellen die Fahrräder dann im Rahmen von Dienstleistungen des "Fitnesstraining" ihren eigenen Kunden zur Verfügung, damit sie die Räder zur sportlichen Betätigung in der Gruppe nutzen können.

Die professionellen Betreiber spielen auf den Märkten für "Fitnessgeräte" eine zentrale Rolle und beeinflussen maßgeblich, welche Dienstleistungen des "Fitnesstraining" die Endverbraucher auswählen. Die Entscheidung des EUIPO enthält aber keine Ausführungen zur Wahrnehmung der Marke SPINNING durch professionelle Kunden, obwohl deren Meinung zu der Frage, ob die angegriffene Marke tatsächlich zu einer gebräuchlichen Bezeichnung für die betreffenden Waren und Dienstleistungen geworden ist, vom EUIPO in der Verfallsentscheidung hätte berücksichtigt werden müssen. Aus diesen Gründen war die Entscheidung des EUIPO aufzuheben, soweit es um die Waren "Fitnessgeräte" und die Dienstleistungen des "Fitnesstraining" geht.

Linkhinweis:

EuG PM Nr. 169 vom 8.11.2018
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