04.03.2026

Unlauterer Wettbewerb durch irreführende Bezeichnung als "unabhängiger Versicherungsmakler"

Die Bezeichnung "unabhängiger Versicherungsmakler" ist irreführend, wenn diesem - wie in aller Regel - eine Vergütung vom Versicherer zuwächst. Die Angabe "unabhängig" löst im Zusammengang mit einem Versicherungsmakler bei einem erheblichen Teil des Verkehrs die Fehlvorstellung aus, er erbringe seine Dienstleistung frei von finanziellen Vorteilen durch Versicherer und damit ohne auch nur die Möglichkeit eines entsprechenden Eigeninteresses.

OLG Dresden v. 28.10.2025 - 14 U 1740/24
Der Sachverhalt:
Der Kläger, der Dachverband der 16 Verbraucherzentralen und eine nach § 4 UKlaG eingetragene qualifizierte Einrichtung, nahm die Beklagte, eine Versicherungsmaklerin mit Erlaubnis nach § 34d Abs. 1 GewO, auf Unterlassung in Anspruch. Die Beklagte bewarb sich auf ihrer Internetseite u.a. als "unabhängiger Versicherungsmakler" und "unabhängiger Finanzmakler" und warb mit "unabhängiger Beratung". Außerdem stellte sie das Vorhandensein einer eigenen Vermögensschaden-Haftpflichtversicherung als "großen Mehrwert" und "doppeltes Netz" für ihre Kunden dar.

Der Kläger sah darin irreführende geschäftliche Handlungen. Das LG wies die auf Unterlassung der abgemahnten Bezeichnungen gerichtete Klage ab. Hiergegen legte der Kläger Berufung ein. Das OLG änderte daraufhin das Urteil des LG ab und gab der Klage vollumfänglich statt. Die Revision wurde nicht zugelassen.

Die Gründe:
Der Kläger kann von der Beklagten aus § 8 Abs. 1, Abs. 3 Nr. 3, § 3 Abs. 1, § 5 Abs. 1, 2 Nr. 1, 3 UWG verlangen, es zu unterlassen, sich im Rahmen geschäftlicher Handlungen auf ihrer Internetseite gegenüber Verbrauchern als "unabhängiger Versicherungsmakler", "unabhängiger Finanzmakler" oder "unabhängiger Ansprechpartner für Versicherungsleistungen" oder als "unabhängig" zu bezeichnen oder mit "unabhängiger Beratung" zu werben, da diese angegriffenen Handlungen der Beklagten auf ihrer Webseite irreführend sind.

Maßgeblich ist das Verständnis des durchschnittlich informierten und verständigen Verbrauchers. Aufgrund der beanstandeten Angaben i.S.v. § 5 Abs. 2 Nr. 1, 3 UWG entsteht bei einem erheblichen Teil des Verkehrs der Gesamteindruck, die Tätigkeit des "unabhängigen" Versicherungsmaklers würde für ihn ohne finanziellen Vorteil durch einen Versicherer erfolgen. Tatsächlich erhält die Beklagte wie grundsätzlich jeder Versicherungsmakler regelmäßig Vergütungen von den Versicherungsunternehmen.

Die gesetzlichen Regelungen zum Berufsbild des Versicherungsmaklers rechtfertigen die Bezeichnung nicht. Zwar ist der Makler rechtlich Interessenvertreter des Kunden, jedoch unterliegt nur der Versicherungsberater einem strikten Provisionsannahmeverbot. Tatsächlich ist die Beklagte gerade kein Versicherungsberater und auch nicht unabhängig wie ein Versicherungsberater. Mit ihrer Werbung zur Unabhängigkeit stellt sie sich indessen einem Versicherungsberater, von dem der Versicherungsmakler nach dem Trennungsgebot des § 34d Abs. 3 GewO streng zu unterscheiden ist, in irreführender Weise gleich. Dies verstößt gegen das Gebot der Trennung zwischen Versicherungsmakler und Versicherungsberater.

Schließlich stellt die Werbung mit dem Bestehen einer eigenen Vermögensschaden-Haftpflichtversicherung als "großen Mehrwert" und "doppeltes Netz" eine unzulässige Werbung mit einer Selbstverständlichkeit dar.

Versicherungsmakler sind gesetzlich dazu verpflichtet, eine entsprechende Haftpflichtversicherung nachzuweisen. Die Hervorhebung dieses Umstands als Besonderheit erweckt den Eindruck eines besonderen Vorteils gegenüber Mitbewerbern, obwohl es sich um eine für jeden Versicherungsmakler geltende gesetzliche Pflicht handelt.

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Link zum Volltext der Entscheidung

Aufsatz:
VersR REPORT: Ausgewählte neue Rechtsprechung zum Versicherungsvermittlerrecht
Peter Reiff, VersR 2025, 725

enthalten im:
Beratermodul VersR - Zeitschrift für Versicherungsrecht
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