Unterhaltsanspruch und Erwerbsobliegenheit im paritätischen Wechselmodell
BGH v. 18.3.2026 - XII ZB 227/25Die Antragstellerin begehrt vom Antragsgegner Unterhalt nach § 1615 l BGB für den Zeitraum von September 2023 bis einschließlich Juli 2024. Die Beteiligten, die sich Mitte 2023 getrennt haben, sind die nicht miteinander verheirateten Eltern eines im November 2021 geborenen Kindes, das sie im paritätischen Wechselmodell betreuen. Das Kind wurde bis Dezember 2023 von 8 Uhr bis 12:30 Uhr von einer Tagesmutter betreut. Seit Januar 2024 besucht es eine Kindertagesstätte mit flexiblen Betreuungszeiten von 7 Uhr bis 16 Uhr.
Der Antragsgegner war im streitgegenständlichen Zeitraum in Vollzeit berufstätig mit einem mtl. Nettoeinkommen, dessen bereinigte Höhe das OLG mit rd. 4.200 € festgestellt hat. Die Antragstellerin, die vor der Geburt des Kindes aus ihrer Tätigkeit als Lehrerin in Vollzeit mtl. Nettoeinkünfte von rd. 3.600 € erzielt hatte, war auf der Grundlage eines im Februar 2023 gestellten Antrags in Teilzeit (20/27 Wochenstunden) beschäftigt. Hieraus erzielte sie bis Dezember 2023 mtl. Nettoeinkünfte von rd. 2.900 €, ab Januar 2024 dann rd. 3.100 €. Hinzu kommen jährliche Nettoeinkünfte von rd. 5.200 € aus einer Nebentätigkeit als Dozentin. Für ihre private Krankenversicherung zahlt sie mtl. rd. 330 €.
Das AG verpflichtete den Antragsgegner, für den Zeitraum von September 2023 bis einschließlich Januar 2024 an die Antragstellerin insgesamt rd. 1.300 € (nebst Zinsen) zu zahlen. Das OLG verpflichtete ihn für den Zeitraum von September 2023 bis einschließlich Juli 2024 zur Zahlung von insgesamt rd. 2.900 € (nebst Zinsen). Auf die Rechtsbeschwerde des Antragsgegners hob der BGH den Beschluss des OLG auf und verwies die Sache dorthin zurück.
Die Gründe:
Die Regelung des § 1615 l Abs. 2 Satz 2 und 3, Abs. 4 Satz 1 BGB ist ersichtlich auf das Residenzmodell und die damit verbundene herkömmliche Aufteilung von Erwerbstätigkeit und Kinderbetreuung ausgerichtet, wonach ein Elternteil das Kind im Wesentlichen allein betreut. Für den Sonderfall, dass das Kind - wie hier - im paritätischen Wechselmodell von beiden Elternteilen betreut wird, lässt sich der gesetzlichen Bestimmung unmittelbar nichts entnehmen. Die Grundgedanken der Regelung sind indessen auch auf das Wechselmodell übertragbar.
Wird das Kind von beiden Elternteilen hälftig betreut, kann gem. § 1615 l Abs. 2 Satz 2 und 3, Abs. 4 Satz 1 BGB in entsprechendem (nämlich hälftigem) Umfang von beiden eine Erwerbstätigkeit nicht erwartet werden. Jeder Elternteil wird daher durch die paritätische Betreuung auch (nur) hälftig von seiner Erwerbsverpflichtung befreit. Allein eine Erwerbstätigkeit, die über die jeweils zu 50 % bestehende Erwerbsobliegenheit hinausgeht, ist danach überobligatorisch und kann von den Elternteilen jederzeit aufgegeben werden. Dass bei einer Betreuung im paritätischen Wechselmodell beide Elternteile in vollem Umfang von ihrer Erwerbsobliegenheit befreit werden, kann im Übrigen schon deshalb nicht angenommen werden, weil der damit verbundene Wegfall der wirtschaftlichen Existenzgrundlage der beabsichtigten Verbesserung der Betreuungsbedingungen für das Kind zuwiderlaufen würde. Mithin ist zum einen davon auszugehen, dass bei einer Betreuung des Kindes im paritätischen Wechselmodell für jeden Elternteil grundsätzlich eine Erwerbsobliegenheit i.H.v. 50 % einer vollschichtigen Beschäftigung besteht. Zum anderen stehen sich grundsätzlich die beiden Elternteile als (mögliche) Inhaber eines Anspruchs aus § 1615 l Abs. 2 Satz 2 und 3, Abs. 4 BGB gegenüber.
Im Unterschied zum Unterhaltsanspruch wegen Betreuung eines Kindes unter geschiedenen Ehegatten gem. § 1570 BGB richtet sich der Anspruch des § 1615 l BGB nicht nach den ehelichen Lebensverhältnissen (§ 1578 BGB) und damit grundsätzlich auf die Erhaltung des ehelichen Lebensstandards, sondern auf den Ausgleich der betreuungsbedingten Verminderung von Erwerbsmöglichkeiten. Für die Bemessung des Unterhaltsbedarfs eines betreuenden Elternteils ist gem. §§ 1615 l Abs. 3 Satz 1, 1610 Abs. 1 BGB dementsprechend auf die Lebensstellung des Unterhaltsberechtigten abzustellen, also auf die Einkünfte (einschließlich absehbarer Gehaltssteigerungen), die er ohne die Geburt des Kindes erzielt hätte. Da dem unterhaltsberechtigten Elternteil aber aus eigenen Einkünften und Unterhaltszahlungen jedenfalls nicht mehr zustehen darf als dem unterhaltspflichtigen Elternteil, ist der Unterhaltsbedarf zudem durch den Grundsatz der Halbteilung begrenzt.
Wird das Kind im paritätischen Wechselmodell betreut, kommt es bei beiden Elternteilen zu betreuungsbedingten Einbußen, so dass sich grundsätzlich auch zwei Bedarfe gegenüberstehen. Die Begrenzung durch den als Kontrollüberlegung dienenden Halbteilungsgrundsatz führt zwar dazu, dass eine Ausgleichspflicht im Ergebnis nur zu Lasten des Elternteils mit dem höheren unterhaltsrechtlich zu berücksichtigenden Einkommen entstehen kann. Gleichwohl ist ohne weiteres denkbar, dass dieser betreuungsbedingt eine ebenso hohe wie oder gar höhere Einkommenseinbuße als der Elternteil mit dem geringeren Einkommen hinzunehmen hat. In diesen Fällen muss daher die Anwendung der dem § 1615 l BGB zugrundeliegenden gesetzgeberischen Konzeption auf das paritätische Wechselmodell dazu führen, dass die auf beiden Seiten entstehenden betreuungsbedingten und unterhaltsrechtlich zu berücksichtigenden Einkommenseinbußen auch von beiden Elternteilen gleichermaßen getragen werden und daher miteinander zu verrechnen sind.
Ob und in welchem Umfang sich der unterhaltsberechtigte Elternteil im Rahmen der Ermittlung des Bedarfs Einkünfte aus einer überobligatorischen Erwerbstätigkeit anrechnen lassen muss, die er neben der Kinderbetreuung ausübt, lässt sich der gesetzlichen Regelung des § 1615 l BGB ebenfalls nicht unmittelbar entnehmen. Insoweit findet nach der Rechtsprechung des Senats die für den Ehegattenunterhalt geltende Vorschrift des § 1577 Abs. 2 BGB entsprechende Anwendung. Danach lässt sich die Frage, ob ein eigenes überobligatorisches Einkommen des unterhaltsbedürftigen Elternteils, das dieser neben der Kindesbetreuung erzielt, bei der Unterhaltsberechnung zu berücksichtigen ist, nicht pauschal beantworten, sondern ist stets von den besonderen Umständen des Einzelfalls abhängig.
Rechtsprechung (Vorinstanz)
§ 1615l II, IV BGB: Erwerbsobliegenheit bei Betreuung im paritätischen Wechselmodell
OLG Koblenz vom 30.04.2025 - 13 UF 397/24
FamRZ 2026, 29
Kommentierung | BGB
§ 1615l Unterhaltsanspruch von Mutter und Vater aus Anlass der Geburt
Hammermann in Erman, BGB, 17. Aufl. 2023
09/2023 | Rz. 1 - 60
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§ 1615l Unterhaltsanspruch von Mutter und Vater aus Anlass der Geburt
Klinkhammer in Staudinger, BGB, Kommentar, 2022
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