Unterlassung einer identifizierenden Berichterstattung im Internet
LG Augsburg v. 6.2.2026 - 021 O 3453/25
Der Sachverhalt:
Bei dem Verfügungskläger zu 2) handelt es sich um einen Landwirt. Dieser unterhält einen landwirtschaftlichen Biobetrieb, zu dessen zertifizierten Bioprodukten Erdbeeren, Heidelbeeren sowie eine Bio Angusrinder- und Lämmerzucht gehören. Zudem führt er eine GmbH & Co. KG, die Futtermittel produziert. Bei der Verfügungsklägerin zu 1) handelt es sich um einen landwirtschaftlichen Betrieb, zu dessen Erzeugnissen Hühnereier, Sojabohnen, Mehl und Kaninchenhaltung gehören. Der Verfügungsbeklagte ist ein gemeinnütziger Verein, dessen satzungsmäßiger Zweck die Förderung des Tierschutzes und der Tierrechte unter Einbeziehung des Verbraucherschutzes und des Schutzes der Umwelt und der Natur ist.
Die Verfügungskläger begehrten im Wege des einstweiligen Rechtsschutzes die Unterlassung einer identifizierenden Berichterstattung und Veröffentlichung einzelner Textpassagen, bezogen auf einen erstmals am 23.9.2025 durch die Verfügungsbeklagten im Internet veröffentlichten Videobericht. Zu Beginn des Videos ist das Luftbild einer Betriebsstätte mit dem Titel "Das geheime Tierversuchslabor" zu sehen. Im weiteren Verlauf wurden die Namen und Adressen der Betriebe sowie die verantwortlichen Personen genannt. Zudem behauptete der Sprecher in dem Video: "Die Kontrolle des Amtes war vorher bekannt, (...)." bzw. "Dabei gibt es Alternativen ohne Leid, die bei Menschen sogar besser funktionieren".
Das LG hat dem Antrag auf einstweilige Verfügung teilweise stattgegeben und der Verfügungsbeklagten eine Veröffentlichung des Videos in der bisherigen Art und Weise untersagt. Diese war der Ansicht, die bezüglich Namen und Örtlichkeit identifizierende Videoberichterstattung sei zulässig. Es handele sich weder um eine Verdachtsberichterstattung, bei der die presserechtlichen Grundsätze zu berücksichtigen gewesen seien, noch sei die Verfügungsbeklagte an diese Grundsätze gebunden, da sie kein Presseunternehmen bzw. Presseorgan sei.
Auf den Widerspruch der Verfügungsbeklagten hat das LG die angeordnete einstweilige Verfügung bestätigt.
Die Gründe:
Die Verfügungskläger haben gegen die Verfügungsbeklagte gem. § 1004 Abs. 1 BGB analog i.V.m. § 823 Abs. 1 BGB, Art. 2 Abs. 1, Art. 1 Abs. 1 GG einen Anspruch auf Unterlassung der identifizierenden Berichterstattung über die Verfügungskläger durch Nennung ihrer Namen unter Einblendung des Luftbildes der Betriebsstätte wie in dem Videobeitrag vom 23.9.2025 geschehen.
Nach der im einstweiligen Rechtsschutz anzustellenden summarischen Prüfung verletzt die identifizierende Berichterstattung der Verfügungsbeklagten, nach Abwägung der beiderseitigen Interessen, die Verfügungskläger in rechtswidriger Weise in ihrem allgemeinen Persönlichkeitsrecht bzw. Unternehmerpersönlichkeitsrecht und begründet einen damit verbundenen rechtswidrigen Eingriff in das Rahmenrecht des eingerichteten und ausgeübten Gewerbebetriebs. Die Berichterstattung beinhaltet eine Verdachtsberichterstattung, hinsichtlich derer die presserechtlichen Sorgfaltsanforderungen nicht eingehalten sind und die daher unzulässig ist.
Als Gegenstand einer Verdachtsberichterstattung kommen Tatsachenbehauptungen in Betracht, deren Wahrheitsgehalt von der sich äußernden Partei glaubhaft gemacht bzw. bewiesen werden muss, aber im Zeitpunkt der Berichterstattung noch nicht geklärt werden kann. Dabei gelten die Grundsätze der Verdachtsberichterstattung sowohl für die Berichterstattung bezüglich strafrechtlicher Vorwürfe und sonstiger Gesetzesübertretungen, ebenso wie über sonstige Verhaltensweisen, die mit einem sozialen oder moralischen Unwerturteil zu verknüpfen sind. Demnach liegt eine Verdachtsberichtserstattung in Bezug auf Kritik an Unternehmen insbesondere dann vor, wenn Indizien mitgeteilt werden, die auf ein rechtswidriges Verhalten hindeuten, da dies letztlich mit der Berichterstattung über den Verdacht selbst gleichzusetzen ist.
Vorliegend enthält die Videoberichterstattung Tatsachenbehauptungen, die aus Sicht eines durchschnittlichen Rezipienten im Gesamtkontext den Eindruck erwecken, es bestehe der Verdacht, dass in dem durch den Verfügungskläger zu 2) geführten Betrieb in Bezug auf die im Videobeitrag anhand einzelner Aufnahmen geschilderten Zustände, systematische Tierquälerei bzw. tierschutzwidrige Behandlung der zum Zweck der Immunisierung gehaltener Tiere üblich sei. Soweit die Berichterstattung mit der Aussage endet, es sei Strafanzeige erstattet worden, wird im Gesamtkontext überdies der Verdacht strafrechtlich relevanten Verhaltens der Verantwortlichen, insbesondere der namentlich bezeichneten Verfügungsklägerin zu 2) in den Raum gestellt.
Entgegen der Auffassung der Verfügungsbeklagten erschöpft sich der Bericht nicht in einer bloßen Beschreibung der gezeigten Bilder, sondern erweitert mit dem unterlegten Text dessen Inhalt über die reinen Darstellungen der Bilder hinaus. Die Verfügungsbeklagten hatten eine Stellungnahme der Verfügungskläger zu den sie betreffenden, in der Videoberichterstattung geschilderten Zuständen und Vorwürfen vor Veröffentlichung des Berichts nicht eingeholt. Des Weiteren beinhaltet der Bericht auch eine vorverurteilende Berichterstattung.
Die Verfügungskläger haben glaubhaft gemacht, dass es sich bei der Verfügungsbeklagten um Presse i.S.v. Art. 5 Abs. 1 Satz 2 GG handelt und damit von diesen die Grundsätze der Verdachtsberichterstattung zu beachten sind. Der verfassungsrechtliche Begriff der Presse ist weit auszulegen und entwicklungsoffen. Für die Kammer war in Gesamtschau aller Umstände glaubhaft gemacht, dass die Verfügungsbeklagte mit ihren Publikationen in inhaltlicher Hinsicht am Kommunikationsprozess zur Ermöglichung freier individueller und öffentlicher Meinungsbildung teilnimmt. Dass die journalistisch-redaktionelle Tätigkeit der Verfügungsbeklagten den Kernbereich der Tätigkeit des Vereins betrifft, ist zumindest glaubhaft gemacht worden.
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Bayern.Recht
Bei dem Verfügungskläger zu 2) handelt es sich um einen Landwirt. Dieser unterhält einen landwirtschaftlichen Biobetrieb, zu dessen zertifizierten Bioprodukten Erdbeeren, Heidelbeeren sowie eine Bio Angusrinder- und Lämmerzucht gehören. Zudem führt er eine GmbH & Co. KG, die Futtermittel produziert. Bei der Verfügungsklägerin zu 1) handelt es sich um einen landwirtschaftlichen Betrieb, zu dessen Erzeugnissen Hühnereier, Sojabohnen, Mehl und Kaninchenhaltung gehören. Der Verfügungsbeklagte ist ein gemeinnütziger Verein, dessen satzungsmäßiger Zweck die Förderung des Tierschutzes und der Tierrechte unter Einbeziehung des Verbraucherschutzes und des Schutzes der Umwelt und der Natur ist.
Die Verfügungskläger begehrten im Wege des einstweiligen Rechtsschutzes die Unterlassung einer identifizierenden Berichterstattung und Veröffentlichung einzelner Textpassagen, bezogen auf einen erstmals am 23.9.2025 durch die Verfügungsbeklagten im Internet veröffentlichten Videobericht. Zu Beginn des Videos ist das Luftbild einer Betriebsstätte mit dem Titel "Das geheime Tierversuchslabor" zu sehen. Im weiteren Verlauf wurden die Namen und Adressen der Betriebe sowie die verantwortlichen Personen genannt. Zudem behauptete der Sprecher in dem Video: "Die Kontrolle des Amtes war vorher bekannt, (...)." bzw. "Dabei gibt es Alternativen ohne Leid, die bei Menschen sogar besser funktionieren".
Das LG hat dem Antrag auf einstweilige Verfügung teilweise stattgegeben und der Verfügungsbeklagten eine Veröffentlichung des Videos in der bisherigen Art und Weise untersagt. Diese war der Ansicht, die bezüglich Namen und Örtlichkeit identifizierende Videoberichterstattung sei zulässig. Es handele sich weder um eine Verdachtsberichterstattung, bei der die presserechtlichen Grundsätze zu berücksichtigen gewesen seien, noch sei die Verfügungsbeklagte an diese Grundsätze gebunden, da sie kein Presseunternehmen bzw. Presseorgan sei.
Auf den Widerspruch der Verfügungsbeklagten hat das LG die angeordnete einstweilige Verfügung bestätigt.
Die Gründe:
Die Verfügungskläger haben gegen die Verfügungsbeklagte gem. § 1004 Abs. 1 BGB analog i.V.m. § 823 Abs. 1 BGB, Art. 2 Abs. 1, Art. 1 Abs. 1 GG einen Anspruch auf Unterlassung der identifizierenden Berichterstattung über die Verfügungskläger durch Nennung ihrer Namen unter Einblendung des Luftbildes der Betriebsstätte wie in dem Videobeitrag vom 23.9.2025 geschehen.
Nach der im einstweiligen Rechtsschutz anzustellenden summarischen Prüfung verletzt die identifizierende Berichterstattung der Verfügungsbeklagten, nach Abwägung der beiderseitigen Interessen, die Verfügungskläger in rechtswidriger Weise in ihrem allgemeinen Persönlichkeitsrecht bzw. Unternehmerpersönlichkeitsrecht und begründet einen damit verbundenen rechtswidrigen Eingriff in das Rahmenrecht des eingerichteten und ausgeübten Gewerbebetriebs. Die Berichterstattung beinhaltet eine Verdachtsberichterstattung, hinsichtlich derer die presserechtlichen Sorgfaltsanforderungen nicht eingehalten sind und die daher unzulässig ist.
Als Gegenstand einer Verdachtsberichterstattung kommen Tatsachenbehauptungen in Betracht, deren Wahrheitsgehalt von der sich äußernden Partei glaubhaft gemacht bzw. bewiesen werden muss, aber im Zeitpunkt der Berichterstattung noch nicht geklärt werden kann. Dabei gelten die Grundsätze der Verdachtsberichterstattung sowohl für die Berichterstattung bezüglich strafrechtlicher Vorwürfe und sonstiger Gesetzesübertretungen, ebenso wie über sonstige Verhaltensweisen, die mit einem sozialen oder moralischen Unwerturteil zu verknüpfen sind. Demnach liegt eine Verdachtsberichtserstattung in Bezug auf Kritik an Unternehmen insbesondere dann vor, wenn Indizien mitgeteilt werden, die auf ein rechtswidriges Verhalten hindeuten, da dies letztlich mit der Berichterstattung über den Verdacht selbst gleichzusetzen ist.
Vorliegend enthält die Videoberichterstattung Tatsachenbehauptungen, die aus Sicht eines durchschnittlichen Rezipienten im Gesamtkontext den Eindruck erwecken, es bestehe der Verdacht, dass in dem durch den Verfügungskläger zu 2) geführten Betrieb in Bezug auf die im Videobeitrag anhand einzelner Aufnahmen geschilderten Zustände, systematische Tierquälerei bzw. tierschutzwidrige Behandlung der zum Zweck der Immunisierung gehaltener Tiere üblich sei. Soweit die Berichterstattung mit der Aussage endet, es sei Strafanzeige erstattet worden, wird im Gesamtkontext überdies der Verdacht strafrechtlich relevanten Verhaltens der Verantwortlichen, insbesondere der namentlich bezeichneten Verfügungsklägerin zu 2) in den Raum gestellt.
Entgegen der Auffassung der Verfügungsbeklagten erschöpft sich der Bericht nicht in einer bloßen Beschreibung der gezeigten Bilder, sondern erweitert mit dem unterlegten Text dessen Inhalt über die reinen Darstellungen der Bilder hinaus. Die Verfügungsbeklagten hatten eine Stellungnahme der Verfügungskläger zu den sie betreffenden, in der Videoberichterstattung geschilderten Zuständen und Vorwürfen vor Veröffentlichung des Berichts nicht eingeholt. Des Weiteren beinhaltet der Bericht auch eine vorverurteilende Berichterstattung.
Die Verfügungskläger haben glaubhaft gemacht, dass es sich bei der Verfügungsbeklagten um Presse i.S.v. Art. 5 Abs. 1 Satz 2 GG handelt und damit von diesen die Grundsätze der Verdachtsberichterstattung zu beachten sind. Der verfassungsrechtliche Begriff der Presse ist weit auszulegen und entwicklungsoffen. Für die Kammer war in Gesamtschau aller Umstände glaubhaft gemacht, dass die Verfügungsbeklagte mit ihren Publikationen in inhaltlicher Hinsicht am Kommunikationsprozess zur Ermöglichung freier individueller und öffentlicher Meinungsbildung teilnimmt. Dass die journalistisch-redaktionelle Tätigkeit der Verfügungsbeklagten den Kernbereich der Tätigkeit des Vereins betrifft, ist zumindest glaubhaft gemacht worden.
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