18.09.2023

Unterlassung irreführender Kennzeichnung von Motor- und Getriebeöl?

Der Verbraucher ist auch nicht deswegen an einer Freigabe interessiert - oder überhaupt in Kenntnis, dass es eine solche Freigabe gibt -, weil dies für die Bewahrung der Garantie oder Gewährleistungsrechte des Fahrzeuges von Bedeutung ist. Am Verständnis der Buchstabenfolge "O.E.M." ändert sich nichts durch den Umstand, dass sie durch Punkte getrennt ist, was bei englischsprachigen Abkürzungen unüblich ist.

OLG Schleswig-Holstein v. 14.9.2023 - 6 U 49/22
Der Sachverhalt:
Die Beklagte vertreibt u.a. unter der Marke "Mannol" Schmierstoffe. Sie bot ein Getriebeöl unter der Bezeichnung "Mannol O.E.M. for 9G-Tronic 8221" an. Zusätzlich trägt das Gebinde die Aufschrift "ATF 236.17". Weiter bot sie ein Motoröl "Mannol Legend+Ester 7901" an. Dieses enthielt u.a. die Aufschrift "Volkswagen 502 00, 505 00".

Der klagende Wettbewerbsverein beanstandete, dass die Beklagte mit der Angabe "O.E.M." auf dem Getriebeöl den Eindruck erwecke, Erstausrüster (original equipment manufacturer) zu sein. Unstreitig wird das Produkt nicht bei der Erstausrüstung von Fahrzeugen durch Kfz-Hersteller verwendet. Mit der Aufschrift "ATF 236.17" verwende die Beklagte eine Spezifikation von Mercedes-Benz und erwecke damit den Eindruck, dieses Öl sei vom Hersteller Mercedes-Benz freigegeben. Mit der genannten Aufschrift auf dem Motoröl Legend+Ester 7901 verwende die Beklagte eine Produkt-Spezifikation von Volkswagen und erwecke den Eindruck, dieses Motoröl sei von Volkswagen freigegeben. Für beide Öle liegt keine Freigabe der Fahrzeughersteller vor.

Der Kläger mahnte die Beklagte ab und begehrte Abgabe einer strafbewehrten Unterlassungserklärung und Ersatz seiner Aufwendungen. Die Beklagte hat die Auffassung vertreten, die verlangte Unterlassungserklärung und auch die ursprüngliche Klage seien viel zu weit gefasst gewesen, da dort von Produkten im allgemeinen und nicht von den konkret streitgegenständlichen Schmierstoffen die Rede sei. Die Klage sei daher unzulässig, jedenfalls seien die Abmahnung und die Klage rechtsmissbräuchlich. Die Angaben seien nicht irreführend. Die Bezeichnung O.E.M. stehe nicht für original equipment manufacturer, sondern sei Teil ihrer Marke "Mannol O.E.M.", die auch so als Marke eingetragen sei. Die Angabe werde auch blickfangmäßig als Marke hervorgehoben.

Das LG hat die Beklagte im Hinblick auf die Verwendung der Angabe O.E.M. auf den hilfsweise gestellten Antrag zur Unterlassung verurteilt und die Klage im Übrigen abgewiesen. Die hiergegen gerichtete Berufungen der Parteien blieben vor dem OLG erfolglos.

Die Gründe:
Dem Kläger stehen keine weitergehenden Ansprüche aus § 3 Abs. 1, § 5 Abs. 1 S. 2 Nr. 1, § 8 Abs. 1, Abs. 3 Nr. 2 UWG wegen der Verwendung der Bezeichnung "Volkswagen 502 00, 505 00" zu. Diese Angabe ist nicht irreführend.

Die Angabe einer Spezifikation ohne weitere zusätzliche Angaben wird von den angesprochenen Verkehrskreisen als Produktbeschreibung des Herstellers verstanden, somit dass dieser selbst die Eignung für einen bestimmten Einsatz erklärt. Anders als in einem vom LG Köln entschiedenen Fall (Urt. v. 18.11.2004, 31 O 539/04) ist im vorliegenden Fall streitig, wie die angesprochenen Verkehrskreise die Angaben auf der Produktverpackung verstehen. Das LG hat im angefochtenen Urteil zutreffend darauf abgestellt, dass es sich hierbei im Wesentlichen um Verbraucher handelt, die in ihrem Fahrzeug selbst Motoröl auffüllen oder wechseln wollen. Der Senat zählt sich selbst zu diesem Verkehrskreis. In Betracht kommen weiterhin Gewerbetreibende, die Betriebe für Kfz-Wartung und Reparatur betreiben. Insofern wird der angesprochene Verbraucherkreis, wenn er die Bedienungsanleitung seines Fahrzeuges verwendet, eine für das Öl verlangte Spezifikation vorfinden und auf der Produktverpackung oder bei der Suche im Internet nach dieser Spezifikation suchen. Da es ihm hierbei auf die Eignung für sein Fahrzeug ankommt, wird er ohne weitere Zusatzkenntnisse nicht wissen, dass es zudem Herstellerfreigaben für derartige Öle gibt.

Der Verbraucher ist auch nicht deswegen an einer Freigabe interessiert - oder überhaupt in Kenntnis, dass es eine solche Freigabe gibt -, weil dies für die Bewahrung der Garantie oder Gewährleistungsrechte des Fahrzeuges von Bedeutung ist. Die Beklagte hat hierzu substantiiert dargelegt, dass derartige Ausschlüsse lediglich bei Verwendung ungeeigneter Betriebsstoffe bestehen, nicht jedoch von der Freigabe durch den Fahrzeughersteller abhängen. Anders formulierte Ausschlüsse dürften auch AGB-rechtlich bedenklich sein.

Das LG hat die Beklagte zu Recht dazu verurteilt, die Bewerbung ihres Getriebeöls mit der Bezeichnung O.E.M. in der beanstandeten Form zu unterlassen. Sie ist als geschäftliche Handlung gem. § 3 Abs. 1, § 5 Abs. 1 S. 2 Nr. 1 UWG unlauter, da sie irreführend ist. Die angesprochenen Verkehrskreise verstehen die Buchstabenfolge als Abkürzung für die englische Bezeichnung original equipment manufacturer, mithin als Behauptung, das Produkt werde als Erstausrüsterprodukt von einem Fahrzeug- oder Getriebehersteller verwendet. Die Behauptung der Beklagten, sie verwende die Bezeichnung lediglich als Teil ihres Firmennamens, war nicht überzeugt und entsprach zudem nicht der Verwendung auf der beanstandeten Produktverpackung.

Die angesprochenen Verkehrskreise verstehen die Bezeichnung auch nicht als Erstausrüsterprodukt. Am Verständnis der Buchstabenfolge ändert sich auch nichts durch den Umstand, dass sie durch Punkte getrennt ist, was bei englischsprachigen Abkürzungen unüblich ist. Insbesondere hat die Beklagte nicht darlegen können und es ist nicht ersichtlich, zu welchem anderen Verständnis die Verwendung der Punkte führen sollte.

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