25.09.2026

Unternehmen haben keinen Anspruch auf Löschung klageberechtigter Verbände aus Liste der qualifizierten Wirtschaftsverbände

Ein Unternehmen kann nicht die Löschung eines Verbandes aus der Liste der qualifizierten Wirtschaftsverbände nach dem UWG verlangen. Die Vorschriften über die Eintragung in die Liste der qualifizierten Wirtschaftsverbände dienen dem allgemeinen Interesse an einem fairen Wettbewerb, schützen aber nicht zugleich die rechtlichen Interessen Dritter. Der Gesetzgeber hat auch die Verfahren zur nachträglichen Überprüfung der Eintragung abschließend geregelt, ohne Dritten die Befugnis einzuräumen, solche Prüfungen über das (Fort-)Bestehen der Eintragungsvoraussetzungen aus eigenem Recht anzustoßen oder das Ergebnis erfolgter nachträglicher Prüfungen verwaltungsgerichtlich überprüfen zu lassen.

OVG Münster v. 22.9.2026 - 4 A 3501/25
Der Sachverhalt:
Der beigeladene Verband mit Sitz in Thüringen war im November 2021 antragsgemäß in die beim Bundesamt für Justiz geführte Liste der qualifizierten Wirtschaftsverbände eingetragen worden. Diese Eintragung ist Voraussetzung für die Erhebung einer Verbandsklage durch Wirtschaftsverbände. Das klagende bundesweit tätige Berliner Energieversorgungsunternehmen begehrte die Löschung der Eintragung.

Das VG wies die Klage ab. Die Berufung hatte vor dem OVG keinen Erfolg. Die Revision zum BVerwG wurde nicht zugelassen.

Die Gründe:
Die angegriffene Eintragung des beigeladenen Verbandes in die Liste der qualifizierten Wirtschaftsverbände verletzt die Klägerin nicht in ihren eigenen Rechten. Sie kann auch nicht verlangen, dass die Eintragung nachträglich aufgehoben wird.

Die Vorschriften über die Eintragung in die Liste der qualifizierten Wirtschaftsverbände nach dem UWG dienen dem allgemeinen Interesse an einem fairen Wettbewerb, schützen aber nicht zugleich die rechtlichen Interessen Dritter. Der Gesetzgeber hat auch die Verfahren zur nachträglichen Überprüfung der Eintragung abschließend geregelt, ohne Dritten die Befugnis einzuräumen, solche Prüfungen über das (Fort-)Bestehen der Eintragungsvoraussetzungen aus eigenem Recht anzustoßen oder das Ergebnis erfolgter nachträglicher Prüfungen verwaltungsgerichtlich überprüfen zu lassen.

Solche Überprüfungen durch die zuständige Behörde sieht das Gesetz nur von Amts wegen sowie auf Aufforderung eines Gerichts vor, wenn sich in einem Rechtsstreit begründete Zweifel am Vorliegen der Eintragungsvoraussetzungen ergeben und deswegen das Gericht das Bundesamt für Justiz zur Überprüfung der Eintragung auffordert.

Etwas anderes gilt auch nicht für Unternehmen, die potenziell von Verbandsklagen durch eingetragene Wirtschaftsverbände betroffen sind. Das Gesetz räumt selbst einem von einem qualifizierten Wirtschaftsverband verklagten Unternehmen nur die Möglichkeit ein, etwaige Bedenken gegen die Eintragung in einem Wettbewerbsprozess geltend zu machen, die das Zivilgericht als begründet ansehen muss. Durch diese rechtliche Ausgestaltung werden keine Prozessgrundrechte verletzt.

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OVG Münster PM vom 23.9.2026