Untersagung von Russia Today im Februar 2022 rechtmäßig
VG Berlin v. 30.6.2026 - VG 32 K 13/23
Der Sachverhalt:
Die Klägerin ist eine im Jahr 2014 nach deutschem Recht gegründete GmbH, die sich inzwischen in Liquidation befindet und keine Geschäftstätigkeit mehr entfaltet. Ihre Großmuttergesellschaft ist TV Novosti, ein staatliches Medienunternehmen der Russischen Föderation. Im Dezember 2021 startete RT DE als Fernsehprogramm über Satellit sowie im Internet.
Die Medienanstalt untersagte im Februar 2022 der Klägerin die Veranstaltung und Verbreitung des Programms, weil ihr die hierfür notwendige Zulassung fehle. Die Klägerin macht geltend, nicht sie, sondern ihre Großmuttergesellschaft sei Veranstalterin von RT DE und gestalte das Programm. Sie selbst sei lediglich Produzentin und Zulieferin einzelner Sendungen.
Das VG hat die Klage abgewiesen. Gegen das Urteil kann Antrag auf Zulassung der Berufung beim OVG gestellt werden.
Die Gründe:
Die Medienanstalt Berlin-Brandenburg der GmbH zu Recht untersagt, das Fernsehprogramm RT DE (Russia Today auf Deutsch) in Deutschland zu veranstalten. Die Medienanstalt hat die Klägerin zu Recht als Veranstalterin des zulassungspflichtigen Rundfunkprogramms RT DE angesehen. Die Klägerin ist vor dem Sendestart in öffentlichen Äußerungen mehrfach wie eine Programmveranstalterin aufgetreten. Sie hat verlautbaren lassen, dass bei ihr in Deutschland - und nicht in Russland - die redaktionelle Letztverantwortung für die gesendeten Inhalte liegt. Auch in Stellenausschreibungen hat sie sich als TV-Sender bezeichnet und für einen solchen Sender erforderliches Personal gesucht. Es ist nicht überzeugend, dass diese Äußerungen von ungeschultem Personal getätigt worden und daher nicht maßgeblich seien. Für die Behauptung der Klägerin, nur Zulieferin von Programmbestandteilen für TV Novosti gewesen zu sein, fehlt es an stichhaltigen Belegen.
Mehr zum Thema:
Kurzbeitrag:
Plattformregulierung und Medien
Christine Libor,
AfP 2026, 116
enthalten in:
Beratermodul Medienrecht
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VG Berlin PM Nr. 31vom 30.6.2026
Die Klägerin ist eine im Jahr 2014 nach deutschem Recht gegründete GmbH, die sich inzwischen in Liquidation befindet und keine Geschäftstätigkeit mehr entfaltet. Ihre Großmuttergesellschaft ist TV Novosti, ein staatliches Medienunternehmen der Russischen Föderation. Im Dezember 2021 startete RT DE als Fernsehprogramm über Satellit sowie im Internet.
Die Medienanstalt untersagte im Februar 2022 der Klägerin die Veranstaltung und Verbreitung des Programms, weil ihr die hierfür notwendige Zulassung fehle. Die Klägerin macht geltend, nicht sie, sondern ihre Großmuttergesellschaft sei Veranstalterin von RT DE und gestalte das Programm. Sie selbst sei lediglich Produzentin und Zulieferin einzelner Sendungen.
Das VG hat die Klage abgewiesen. Gegen das Urteil kann Antrag auf Zulassung der Berufung beim OVG gestellt werden.
Die Gründe:
Die Medienanstalt Berlin-Brandenburg der GmbH zu Recht untersagt, das Fernsehprogramm RT DE (Russia Today auf Deutsch) in Deutschland zu veranstalten. Die Medienanstalt hat die Klägerin zu Recht als Veranstalterin des zulassungspflichtigen Rundfunkprogramms RT DE angesehen. Die Klägerin ist vor dem Sendestart in öffentlichen Äußerungen mehrfach wie eine Programmveranstalterin aufgetreten. Sie hat verlautbaren lassen, dass bei ihr in Deutschland - und nicht in Russland - die redaktionelle Letztverantwortung für die gesendeten Inhalte liegt. Auch in Stellenausschreibungen hat sie sich als TV-Sender bezeichnet und für einen solchen Sender erforderliches Personal gesucht. Es ist nicht überzeugend, dass diese Äußerungen von ungeschultem Personal getätigt worden und daher nicht maßgeblich seien. Für die Behauptung der Klägerin, nur Zulieferin von Programmbestandteilen für TV Novosti gewesen zu sein, fehlt es an stichhaltigen Belegen.
Kurzbeitrag:
Plattformregulierung und Medien
Christine Libor,
AfP 2026, 116
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