Unverlangte Werbe-E-Mail an geschäftliche Adresse als rechtswidriger Eingriff in den Gewerbebetrieb
AG Düsseldorf v. 30.4.2026 - 38 C 135/25
Der Sachverhalt:
Bei der Klägerin handelt es sich um ein Werbemittelunternehmen mit Sitz in Düsseldorf. Sie ist zudem Inhaberin einer Domain (B). Sie verlangte von der Beklagten, einem belgischen Softwareunternehmen, Freistellung von Abmahnkosten wegen unerbetener E‑Mail‑Werbung.
Am 3.10.2025 hattee ein Mitarbeiter der Beklagten an die geschäftliche E‑Mail‑Adresse des Geschäftsführers der Klägerin eine Werbe‑E‑Mail (Einladung zu einem Agentur‑Network‑Event) gesandt, ohne dass eine Einwilligung vorlag. Mit Anwaltsschreiben vom 10.10.2025 forderte die Klägerin die Beklagte zur Unterlassung, Sperrung der Adresse, Abgabe einer strafbewehrten Unterlassungserklärung sowie Freistellung von Abmahnkosten i.H.v. 480,17 € brutto (403,50 € netto) auf. Gleichwohl übersandte die Beklagte am 10.10.2025 und 23.10.2025 weitere Werbe‑E‑Mails. Die Klägerin ließ erneut abmahnen. Am 31.10.2025 gab die Beklagte die Unterlassungserklärung ab, verweigerte aber den Ausgleich der Abmahnkosten.
Die Klägerin sah in jeder der E‑Mails unzulässige Werbung. Schon eine einmalige Zusendung ohne Einwilligung sei rechtsverletzend. Ein Abmeldelink genüge nicht, zudem werde dessen Funktionsfähigkeit mit Nichtwissen bestritten. Die Beklagte beantragte Klageabweisung und trug vor, es habe sich um eine gezielte, auf Marktanalyse beruhende Ansprache gehandelt; wegen Branchenrelevanz und Unternehmensgröße habe sie von einer mutmaßlichen Einwilligung ausgehen dürfen, eine unzumutbare Belästigung liege nicht vor, die Daten seien nach Widerspruch gesperrt worden.
Das AG hat der Klage stattgegeben.
Die Gründe:
Die Klage war zulässig. Die internationale und örtliche Zuständigkeit des AG ergab sich hier aus Art. 7 Nr. 2 Brüssel Ia-VO, da der Erfolgsort der behaupteten Rechtsverletzung am Sitz der Klägerin in Düsseldorf lag. Zudem hatten die Parteien in der Unterlassungserklärung vom 31.10.2025 Düsseldorf wirksam als Gerichtsstand vereinbart (Art. 25 Abs. 1 Brüssel Ia-VO). Die sachliche Zuständigkeit folgte aus dem Streitwert von 403,50 €.
Die Klage war auch begründet. Der Klägerin steht ein Anspruch auf Erstattung der Abmahnkosten aus §§ 677, 683 S. 1, 670 BGB zu. Die Abmahnung vom 10.10.2025 war berechtigt, da der Klägerin ein Unterlassungsanspruch aus §§ 823 Abs. 1, 1004 Abs. 1 S. 2 BGB analog zustand. Die E-Mails der Beklagten vom 3.10., 10.10. und 23.10.2025 stellten Werbung dar, weil sie der Absatzförderung der Softwaredienstleistungen der Beklagten dienten. Nach ständiger Rechtsprechung begründet bereits die einmalige Zusendung einer Werbe-E-Mail ohne vorherige ausdrückliche Einwilligung einen rechtswidrigen Eingriff in den eingerichteten und ausgeübten Gewerbebetrieb. Maßgeblich sind die Wertungen des § 7 Abs. 2 Nr. 2 UWG.
Eine ausdrückliche Einwilligung der Klägerin lag unstreitig nicht vor. Eine mutmaßliche Einwilligung genügte ebenso wenig wie die bloße Veröffentlichung einer geschäftlichen E-Mail-Adresse. Die Voraussetzungen des § 7 Abs. 3 UWG lagen mangels Kundenbeziehung nicht vor. Auch ein Abmeldelink beseitigt die Rechtswidrigkeit der Erstzusendung nicht. Auf Art. 6 Abs. 1 lit. f DSGVO konnte sich die Beklagte nicht berufen, da das Einwilligungserfordernis für E-Mail-Werbung regelmäßig vorrangig ist.
Die Wiederholungsgefahr wurde durch die weiteren Werbe-E-Mails nach Zugang der Abmahnung bestätigt. Die Beauftragung eines Rechtsanwalts war zur außergerichtlichen Durchsetzung des Unterlassungsanspruchs erforderlich. Der Gegenstandswert von 3.500 € war angemessen. Daraus ergaben sich erstattungsfähige Abmahnkosten von 403,50 €.
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Justiz NRW
Bei der Klägerin handelt es sich um ein Werbemittelunternehmen mit Sitz in Düsseldorf. Sie ist zudem Inhaberin einer Domain (B). Sie verlangte von der Beklagten, einem belgischen Softwareunternehmen, Freistellung von Abmahnkosten wegen unerbetener E‑Mail‑Werbung.
Am 3.10.2025 hattee ein Mitarbeiter der Beklagten an die geschäftliche E‑Mail‑Adresse des Geschäftsführers der Klägerin eine Werbe‑E‑Mail (Einladung zu einem Agentur‑Network‑Event) gesandt, ohne dass eine Einwilligung vorlag. Mit Anwaltsschreiben vom 10.10.2025 forderte die Klägerin die Beklagte zur Unterlassung, Sperrung der Adresse, Abgabe einer strafbewehrten Unterlassungserklärung sowie Freistellung von Abmahnkosten i.H.v. 480,17 € brutto (403,50 € netto) auf. Gleichwohl übersandte die Beklagte am 10.10.2025 und 23.10.2025 weitere Werbe‑E‑Mails. Die Klägerin ließ erneut abmahnen. Am 31.10.2025 gab die Beklagte die Unterlassungserklärung ab, verweigerte aber den Ausgleich der Abmahnkosten.
Die Klägerin sah in jeder der E‑Mails unzulässige Werbung. Schon eine einmalige Zusendung ohne Einwilligung sei rechtsverletzend. Ein Abmeldelink genüge nicht, zudem werde dessen Funktionsfähigkeit mit Nichtwissen bestritten. Die Beklagte beantragte Klageabweisung und trug vor, es habe sich um eine gezielte, auf Marktanalyse beruhende Ansprache gehandelt; wegen Branchenrelevanz und Unternehmensgröße habe sie von einer mutmaßlichen Einwilligung ausgehen dürfen, eine unzumutbare Belästigung liege nicht vor, die Daten seien nach Widerspruch gesperrt worden.
Das AG hat der Klage stattgegeben.
Die Gründe:
Die Klage war zulässig. Die internationale und örtliche Zuständigkeit des AG ergab sich hier aus Art. 7 Nr. 2 Brüssel Ia-VO, da der Erfolgsort der behaupteten Rechtsverletzung am Sitz der Klägerin in Düsseldorf lag. Zudem hatten die Parteien in der Unterlassungserklärung vom 31.10.2025 Düsseldorf wirksam als Gerichtsstand vereinbart (Art. 25 Abs. 1 Brüssel Ia-VO). Die sachliche Zuständigkeit folgte aus dem Streitwert von 403,50 €.
Die Klage war auch begründet. Der Klägerin steht ein Anspruch auf Erstattung der Abmahnkosten aus §§ 677, 683 S. 1, 670 BGB zu. Die Abmahnung vom 10.10.2025 war berechtigt, da der Klägerin ein Unterlassungsanspruch aus §§ 823 Abs. 1, 1004 Abs. 1 S. 2 BGB analog zustand. Die E-Mails der Beklagten vom 3.10., 10.10. und 23.10.2025 stellten Werbung dar, weil sie der Absatzförderung der Softwaredienstleistungen der Beklagten dienten. Nach ständiger Rechtsprechung begründet bereits die einmalige Zusendung einer Werbe-E-Mail ohne vorherige ausdrückliche Einwilligung einen rechtswidrigen Eingriff in den eingerichteten und ausgeübten Gewerbebetrieb. Maßgeblich sind die Wertungen des § 7 Abs. 2 Nr. 2 UWG.
Eine ausdrückliche Einwilligung der Klägerin lag unstreitig nicht vor. Eine mutmaßliche Einwilligung genügte ebenso wenig wie die bloße Veröffentlichung einer geschäftlichen E-Mail-Adresse. Die Voraussetzungen des § 7 Abs. 3 UWG lagen mangels Kundenbeziehung nicht vor. Auch ein Abmeldelink beseitigt die Rechtswidrigkeit der Erstzusendung nicht. Auf Art. 6 Abs. 1 lit. f DSGVO konnte sich die Beklagte nicht berufen, da das Einwilligungserfordernis für E-Mail-Werbung regelmäßig vorrangig ist.
Die Wiederholungsgefahr wurde durch die weiteren Werbe-E-Mails nach Zugang der Abmahnung bestätigt. Die Beauftragung eines Rechtsanwalts war zur außergerichtlichen Durchsetzung des Unterlassungsanspruchs erforderlich. Der Gegenstandswert von 3.500 € war angemessen. Daraus ergaben sich erstattungsfähige Abmahnkosten von 403,50 €.
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