Unvollständige Presseberichterstattung: Beweislast des Mediums
LG Berlin II v. 4.8.2026 - 27 O 281/26 eV
Der Sachverhalt:
Die Antragsgegnerin verlegt eine Zeitschrift. Die Antragstellerin hatte einen Verkehrsunfall mit tödlichem Ausgang verursacht. Hierüber und über das gegen die Antragstellerin eingeleitete Ermittlungsverfahren berichteten bereits zahlreiche nationale und internationale Medien. Später wurde die Antragstellerin von einem Strafgericht wegen fahrlässiger Tötung zu einer Bewährungsstrafe verurteilt.
Die Antragsgegnerin berichtete daraufhin in Wort und Bild über das Unfallgeschehen, die Verurteilung sowie das Verhalten der Antragstellerin nach dem Unfall. Der Beitrag war auch online für Digitalabonnenten abrufbar und als Einzelartikel käuflich. Die Antragstellerin ließ die Antragsgegnerin vergeblich zur Unterlassung dieser Berichterstattung auffordern. Sie sah sich in ihrem allgemeinen Persönlichkeitsrecht verletzt und beantragte die Unterlassung von Veröffentlichung und Verbreitung des besagten Beitrages in der Zeitschrift der Antragsgegnerin. Diese berief sich u.a. auf ein erhebliches öffentliches Interesse.
Das LG gab dem Antrag auf Erlass einer einstweiligen Verfügung statt.
Die Gründe:
Soweit der Zeitschriftenbeitrag das Unfallgeschehen wiedergegeben hatte, wurde das allgemeine Persönlichkeitsrecht der Antragstellerin verletzt.
Für die Deutung einer Äußerung ist auf deren objektiven Sinn aus Sicht eines unvoreingenommenen und verständigen Durchschnittspublikums unter Berücksichtigung von Wortlaut, Kontext und Begleitumständen abzustellen. Bei mehrdeutigen Äußerungen sind im Rahmen eines Unterlassungsanspruchs auch solche Deutungsvarianten zugrunde zu legen, die nicht fernliegen und in denen die Äußerung das Persönlichkeitsrecht verletzt (BGH, Urt. v. 29.7.2025 - VI ZR 426/24; BVerfG, Beschl. v. 25.10.2005 - 1 BvR 1696/98).
Danach ließ die angegriffene Berichterstattung jedenfalls die Deutung zu, die Antragstellerin habe sich nach dem von ihr fahrlässig verursachten tödlichen Unfall rücksichtslos vom Unfallort entfernt, ohne dem Opfer Beistand zu leisten oder Rettungsmaßnahmen einzuleiten. Dies war durchaus geeignet, ihr Ansehen in der Öffentlichkeit erheblich zu beeinträchtigen. Doch die Berichterstattung war insoweit unwahr, jedenfalls aber wesentlich unvollständig. Schließlich verschwieg sie, dass die Antragstellerin unmittelbar nach dem Unfall an den Unfallort zurückkehrt war, Erste Hilfe geleistet und Reanimationsversuche unternommen hatte, bevor sie selbst unter Schock zusammengebrochen ist und in ein Krankenhaus eingeliefert wurde.
Durch das Weglassen dieser wesentlichen entlastenden Umstände wurde ein einseitig negatives und damit entstelltes Bild der Antragstellerin vermittelt. Eine derartige wahrheitswidrige oder wesentlich unvollständige Berichterstattung verletzt regelmäßig das allgemeine Persönlichkeitsrecht (vgl. BGH, Urteil vom 12.5.2026 - VI ZR 346/24). Die Antragsgegnerin konnte sich demgegenüber nicht mit Erfolg auf die Wahrnehmung berechtigter Interessen berufen. Sie hatte weder zu den von ihr angestellten Recherchen substantiiert vorgetragen noch hierfür Beweis angetreten. Angesichts der erheblichen Persönlichkeitsbeeinträchtigung unterlag sie zudem gesteigerten Anforderungen an die Wahrheit, Genauigkeit und Vollständigkeit der Berichterstattung. Diese Anforderungen hatte sie nicht erfüllt.
Die übrige Wortberichterstattung war ebenfalls zu untersagen, weil sie nach ihrem sprachlichen Kontext und Gesamtzusammenhang unauflösbar mit der persönlichkeitsrechtswidrigen Darstellung des Unfallgeschehens verbunden war. Bei vollständiger Information über die Rettungsbemühungen der Antragstellerin erschiene deren Verhalten jedenfalls in einem erheblich milderen Licht.
Auch die Bildveröffentlichung war rechtswidrig. Eine Einwilligung der Antragstellerin lag nicht vor. Das Bildnis diente der Bebilderung der persönlichkeitsrechtswidrigen Wortberichterstattung und war bereits deshalb nach §§ 22, 23 KUG unzulässig. Die für den Unterlassungsanspruch erforderliche Wiederholungsgefahr konnte aufgrund der erfolgten Rechtsverletzung vermutet werden. Eine strafbewehrte Unterlassungserklärung war nicht abgegeben worden.
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Die Antragsgegnerin verlegt eine Zeitschrift. Die Antragstellerin hatte einen Verkehrsunfall mit tödlichem Ausgang verursacht. Hierüber und über das gegen die Antragstellerin eingeleitete Ermittlungsverfahren berichteten bereits zahlreiche nationale und internationale Medien. Später wurde die Antragstellerin von einem Strafgericht wegen fahrlässiger Tötung zu einer Bewährungsstrafe verurteilt.
Die Antragsgegnerin berichtete daraufhin in Wort und Bild über das Unfallgeschehen, die Verurteilung sowie das Verhalten der Antragstellerin nach dem Unfall. Der Beitrag war auch online für Digitalabonnenten abrufbar und als Einzelartikel käuflich. Die Antragstellerin ließ die Antragsgegnerin vergeblich zur Unterlassung dieser Berichterstattung auffordern. Sie sah sich in ihrem allgemeinen Persönlichkeitsrecht verletzt und beantragte die Unterlassung von Veröffentlichung und Verbreitung des besagten Beitrages in der Zeitschrift der Antragsgegnerin. Diese berief sich u.a. auf ein erhebliches öffentliches Interesse.
Das LG gab dem Antrag auf Erlass einer einstweiligen Verfügung statt.
Die Gründe:
Soweit der Zeitschriftenbeitrag das Unfallgeschehen wiedergegeben hatte, wurde das allgemeine Persönlichkeitsrecht der Antragstellerin verletzt.
Für die Deutung einer Äußerung ist auf deren objektiven Sinn aus Sicht eines unvoreingenommenen und verständigen Durchschnittspublikums unter Berücksichtigung von Wortlaut, Kontext und Begleitumständen abzustellen. Bei mehrdeutigen Äußerungen sind im Rahmen eines Unterlassungsanspruchs auch solche Deutungsvarianten zugrunde zu legen, die nicht fernliegen und in denen die Äußerung das Persönlichkeitsrecht verletzt (BGH, Urt. v. 29.7.2025 - VI ZR 426/24; BVerfG, Beschl. v. 25.10.2005 - 1 BvR 1696/98).
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Durch das Weglassen dieser wesentlichen entlastenden Umstände wurde ein einseitig negatives und damit entstelltes Bild der Antragstellerin vermittelt. Eine derartige wahrheitswidrige oder wesentlich unvollständige Berichterstattung verletzt regelmäßig das allgemeine Persönlichkeitsrecht (vgl. BGH, Urteil vom 12.5.2026 - VI ZR 346/24). Die Antragsgegnerin konnte sich demgegenüber nicht mit Erfolg auf die Wahrnehmung berechtigter Interessen berufen. Sie hatte weder zu den von ihr angestellten Recherchen substantiiert vorgetragen noch hierfür Beweis angetreten. Angesichts der erheblichen Persönlichkeitsbeeinträchtigung unterlag sie zudem gesteigerten Anforderungen an die Wahrheit, Genauigkeit und Vollständigkeit der Berichterstattung. Diese Anforderungen hatte sie nicht erfüllt.
Die übrige Wortberichterstattung war ebenfalls zu untersagen, weil sie nach ihrem sprachlichen Kontext und Gesamtzusammenhang unauflösbar mit der persönlichkeitsrechtswidrigen Darstellung des Unfallgeschehens verbunden war. Bei vollständiger Information über die Rettungsbemühungen der Antragstellerin erschiene deren Verhalten jedenfalls in einem erheblich milderen Licht.
Auch die Bildveröffentlichung war rechtswidrig. Eine Einwilligung der Antragstellerin lag nicht vor. Das Bildnis diente der Bebilderung der persönlichkeitsrechtswidrigen Wortberichterstattung und war bereits deshalb nach §§ 22, 23 KUG unzulässig. Die für den Unterlassungsanspruch erforderliche Wiederholungsgefahr konnte aufgrund der erfolgten Rechtsverletzung vermutet werden. Eine strafbewehrte Unterlassungserklärung war nicht abgegeben worden.
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