20.04.2026

Unwahre Mindestlohn-Aussage auf Bewertungsportal kann strafbar sein und Auskunftsanspruch auslösen

Eine auf einem Arbeitgeberbewertungsportal veröffentlichte Aussage, wonach ein Arbeitgeber unter dem gesetzlichen Mindestlohn vergüte und diesen lediglich durch eine jährliche Sonderleistung erreiche, stellt eine dem Beweis zugängliche Tatsachenbehauptung i.S.d. § 186 StGB dar und keine bloße Meinungsäußerung. Ist die Behauptung unwahr, kann sie einen Auskunftsanspruch nach § 21 Abs. 2, 3 TDDDG rechtfertigen.

OLG Zweibrücken v. 31.3.2026 - 4 W 4/26
Der Sachverhalt:
Die Antragstellerin hat gem. § 21 Abs. 3 TDDDG eine gerichtliche Anordnung zur Zulässigkeit der Auskunftserteilung über Nutzerdaten durch die beteiligte Diensteanbieterin beantragt. Anlass waren Bewertungen eines Nutzers auf der von der Beteiligten betriebenen Arbeitgeberplattform. Nutzer müssen sich mit E-Mail-Adresse registrieren. In einer Bewertung der Antragstellerin (1 von 5 Sternen, Kategorie "Gehalt/Sozialleistungen") hieß es u.a., es werde unter dem gesetzlichen Mindestlohn bezahlt; eine jährliche Sonderleistung diene lediglich dessen Ausgleich. Der Verfasser wurde als ehemaliger Mitarbeiter (bis 2024 tätig) bezeichnet.

Die Antragstellerin begehrte erstinstanzlich Auskunft über die Nutzerdaten; die Beteiligte trat dem entgegen. Das LG hat den Antrag zurückgewiesen, da es die Äußerung als Meinungsäußerung und nicht als Tatsachenbehauptung qualifizierte. Mit ihrer Beschwerde verfolgte die Antragstellerin ihr Begehren weiter. Die Antragsgegnerin trat dem unter Vertiefung ihres Vortrags entgegen.

Die hiergegen gerichtete sofortige Beschwerde der Antragstellerin war vor dem OLG erfolgreich.

Die Gründe:
Nach § 21 Abs. 2 TDDDG setzt die Auskunftspflicht voraus, dass der beanstandete Inhalt den Tatbestand einer der genannten Strafnormen erfüllt. Dies war hier gegeben. Entgegen der Ansicht des LG handelt es sich bei der Aussage ("Unterschreitung des Mindestlohns", Ausgleich nur durch jährliche Sonderleistung) um eine dem Beweis zugängliche Tatsachenbehauptung i.S.d. § 186 StGB und nicht um eine bloße Meinungsäußerung. Maßgeblich war, dass konkrete, überprüfbare Umstände behauptet wurden; eine prägende Wertung lag nicht vor.

Der Äußerung war eindeutig der Vorwurf eines Gesetzesverstoßes zu entnehmen. Auch bei wohlwollender Auslegung wurde zumindest eine Umgehung der Mindestlohnvorschriften behauptet, die bußgeld- und strafbewehrt sind. Die Einhaltung des Mindestlohns ist rechnerisch feststellbar; längere Referenzzeiträume als ein Monat sind unzulässig. Der Begriff "verdient" ist im Kontext rechtlich gebundener Mindestlohnvorgaben zu verstehen, nicht als wertende Kritik.

Zwar erwartet der Nutzer auf Bewertungsportalen subjektive Einschätzungen; im Bereich "Gehalt/Sozialleistungen" jedoch regelmäßig faktenbasierte Angaben. Die Äußerung überschritt daher die Grenze zulässiger Kritik und enthielt einen konkreten strafrechtlich relevanten Vorwurf. Alternative Deutungen (überspitzte Meinung oder "gefühlte" Unterbezahlung) fanden im Wortlaut keine tragfähige Stütze. Auch lag keine substanzarme, lediglich schlagwortartige Aussage vor, sondern eine abschließende Tatsachenbehauptung mit überprüfbarem Kern. Bedingter Vorsatz hinsichtlich der Ehrenrührigkeit war ausreichend.

Die Antragstellerin hat durch eidesstattlich versicherte Unterlagen substantiiert dargelegt, dass der Mindestlohn eingehalten wurde. Dem war die Antragsgegnerin nicht erheblich entgegengetreten. Der Senat war im Freibeweis von der Unwahrheit der Äußerung überzeugt; weitere Ermittlungen waren mangels Anhaltspunkten nicht geboten (§ 26 FamFG). Das pauschale Bestreiten der Beteiligten war unbeachtlich.

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Aufsatz
Patrick Zurth
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