10.03.2026

Unzulässige Ausschreibung vergaberechtlicher Leistungen an nichtanwaltliche Beschaffungsdienstleister

Der öffentliche Auftraggeber handelt widerrechtlich, wenn er nichtanwaltliche Dritte dazu auffordert, Angebote über die Erbringung von unerlaubten Rechtsdienstleistungen abzugeben. Soll der Beschaffungsdienstleister jede Art von Vergabe und jede Art von Leistung umfassend vorbereiten und vergeben, dann handelt es sich nach Umfang und Inhalt nicht mehr um eine zulässige Nebenleistung zur Haupttätigkeit.

LG Halle (Saale) v. 18.12.2025 - 8 O 55/25
Der Sachverhalt:
Die Verfügungsklägerin ist eine auf Vergaberecht spezialisierte Kanzlei, die bundesweit öffentliche Auftraggeber in Vergabeverfahren berät. Die Verfügungsbeklagte ist ein vom Bund gegründetes Unternehmen, das u.a. für Betrieb und Verwaltung der Autobahnen und Fernstraßen in Deutschland zuständig ist.

Die Verfügungsbeklagte schrieb im Juni 2025 im offenen Verfahren eine Rahmenvereinbarung über "externe Ausschreibungsdienstleistungen 2025-2026" aus. Der beauftragte Dienstleister sollte nach dem Leistungsverzeichnis umfassende Aufgaben im Zusammenhang mit Vergabeverfahren übernehmen, u.a. die Prüfung und Erstellung von Vergabeunterlagen, die Festlegung von Vergabeverfahrensarten und Zuschlagskriterien, die Bearbeitung von Bieterfragen und Rügen sowie die Durchführung von Angebotsprüfungen und Angebotswertungen.

Die Verfügungsklägerin sah darin die Ausschreibung unerlaubter Rechtsdienstleistungen im Sinne des RDG. Sie mahnte die Verfügungsbeklagte erfolglos ab und beantragte anschließend den Erlass einer einstweiligen Verfügung auf Unterlassung. Die Verfügungsbeklagte wandte u.a. ein, es handele sich lediglich um Projektmanagementleistungen eines Beschaffungsdienstleisters, bei denen rechtliche Aspekte höchstens Nebenleistungen seien. Außerdem rügte sie die Zuständigkeit der Zivilgerichte und hielt den Antrag wegen Zuschlagserteilung für erledigt.

Das LG gab dem Antrag statt und untersagte der Verfügungsbeklagten, Dritte ohne entsprechende Erlaubnis zur Erbringung entgeltlicher außergerichtlicher Rechtsdienstleistungen aufzufordern, indem sie Vergabeverfahren mit einem entsprechenden Leistungsumfang ausschreibt und entsprechende Verträge abschließt.

Die Gründe:
Die Verfügungsklägerin kann gemäß §§ 8 Abs. 1, 3, 3a UWG in Verbindung mit § 3 RDG verlangen, dass die Verfügungsbeklagte Dritte nicht zur Erbringung unerlaubter Rechtsdienstleistungen auffordert.

Nach objektivem Verständnis eines fachkundigen Bieters verlangen die Ausschreibungsunterlagen zahlreiche Tätigkeiten, die eine rechtliche Prüfung erfordern. Dazu gehören u.a. etwa die Prüfung der Vollständigkeit und Richtigkeit von Vergabeunterlagen, die Erstellung von Dokumentationsbegründungen im Vergabeverfahren, die Prüfung und Wertung von Nebenangeboten sowie die rechtliche Prüfung und Konsolidierung von Unterlagen der Vergabestelle.

Der Hinweis im Leistungsverzeichnis, eine juristische Rechtsberatung sei weder geschuldet noch erwartet, ändert daran nichts, weil für die rechtliche Bewertung allein der objektive Inhalt der ausgeschriebenen Leistungen maßgeblich ist.

Die betreffenden Tätigkeiten sind auch nicht als zulässige Nebenleistungen nach § 5 Abs. 1 RDG anzusehen. Denn vorliegend soll der Beschaffungsdienstleister (Auftragnehmer) jede Art von Vergabe und jede Art von Leistung umfassend vorbereiten und vergeben, seien es rechtliche Begründungen für verfahrensprägende Entscheidungen (Losbildung, Zuschlagskriterien), komplexe Nachforderungsprüfungen und Aufklärungen sowie umfassende Eignungsprüfungen und Angebotswertungen unter Zugrundelegung unterschiedlicher, selbst zuvor rechtlich geprüfter und eingeführter Kriterien. Die rechtsberatenden Elemente haben daher ein solches Gewicht, dass ihre Erbringung die Kompetenz eines Rechtsanwalts oder einer entsprechend registrierten Person erfordert.

Die Verfügungsbeklagte haftet unter dem Gesichtspunkt der Teilnahme. Die Ausschreibung der Verfügungsbeklagten zielt darauf ab, Beschaffungsdienstleister zu einem Verstoß gegen das RDG zu bewegen.

Mehr zum Thema:

Compliance aktuell online
Die Datenbank für jeden in der Compliance-Praxis. Start-Abo: 3 Monate nutzen, nur 2 Monate zahlen! Komfortabel, vergünstigt, flexibel.
 
Justiz Sachsen-Anhalt online