12.01.2026

Unzulässige Bestpreisklauseln: Booking.com gegenüber Hotelbetreibern schadensersatzpflichtig

Das LG Berlin II hat entschieden, dass die Booking.com BV und deren deutsche Tochtergesellschaft Booking.com (Deutschland) GmbH als Gesamtschuldner verpflichtet sind, 1.099 Betreibern von Unterkünften jeweils den Schaden zu ersetzen, der ihnen einzeln durch die Verwendung unzulässiger Bestpreisklauseln seit dem 1.1.2013 entstanden ist.

LG Berlin II v. 16.12.2025 - 61 O 60/24 Kart
Der Sachverhalt:
Die Booking.com BV, eine Aktiengesellschaft nach niederländischem Recht, betreibt die gleichnamige Buchungsplattform und erhält für jede nicht mehr stornierbare Buchung einer Unterkunft eine Provision, die sich anteilig am jeweiligen Übernachtungspreis orientiert. Die Booking.com (Deutschland) GmbH ist innerhalb dieses Systems für die Betreuung der deutschen Vertragspartner der Plattform verantwortlich. Im Zeitraum von Mitte der 2000er Jahre bis zum 30.6.2015 verwendete die Booking.com BV in ihren Verträgen mit Unterkunftsbetreibern sog. weite Bestpreisklauseln. Diese verpflichteten die Betreiber dazu, ihre Unterkünfte auf der Plattform zu den unter Berücksichtigung aller sonstigen Vertriebswege besten verfügbaren Preisen und Konditionen anzubieten.

Ab dem 1.7.2015 stellte die Booking.com BV ihre Vertragsgestaltung auf sog. enge Bestpreisklauseln um. Nach diesen war es den Unterkunftsbetreibern untersagt, im Direktvertrieb gegenüber Reisenden günstigere Preise anzubieten als auf Booking.com. Mit Beschluss vom 22.12.2015 stellte das BKartA die Kartellrechtswidrigkeit der Verwendung der engen Bestpreisklauseln fest und ordnete deren Entfernung bis zum 31.1.2016 an. Diese Entscheidung wurde vom BGH mit Beschluss vom 18.5.2021 (BGH v. 18.5.2021 - KVR 54/20) bestätigt. Mit ihrer Klage verfolgten die Kläger neben der Feststellung einer Schadensersatzpflicht aufgrund der Verwendung von Bestpreisklauseln zudem das Ziel, feststellen zu lassen, dass die Beklagten die im Zeitraum zwischen Januar 2006 und Februar 2025 vereinnahmten Buchungsprovisionen zu erstatten haben, soweit und sofern diese infolge der Verwendung unzulässiger Bestpreisklauseln überhöht gewesen seien.

Das LG entschied, dass die Booking.com BV und deren deutsche Tochtergesellschaft Booking.com (Deutschland) GmbH als Gesamtschuldner verpflichtet sind, 1.099 Betreibern von Unterkünften jeweils den Schaden zu ersetzen, der ihnen einzeln durch die Verwendung unzulässiger Bestpreisklauseln seit dem 1.1.2013 entstanden ist. Das Urteil ist nicht rechtskräftig.

Die Gründe:
Soweit mit der Klage die Feststellung einer Schadensersatzpflicht aufgrund der Verwendung der Bestpreisklauseln begehrt wurde, ist die Klage zulässig. Zwar ist eine Feststellungsklage grundsätzlich unzulässig, wenn der Kläger sein Begehren ebenso mit einer auf Zahlung gerichteten Leistungsklage verfolgen kann. Dies gilt auch in Fällen, in denen die Bezifferung eines Schadens mit erheblichem Aufwand oder hohen Kosten verbunden wäre. Eine Ausnahme kommt jedoch in Betracht, wenn die Schadensentwicklung zum Zeitpunkt der Klageerhebung noch nicht abgeschlossen ist und eine endgültige Bezifferung daher nicht möglich erscheint. Maßgeblich ist insoweit das jeweilige Vorbringen der Kläger. Nach diesem hat die Verwendung der Bestpreisklauseln zu einer erheblichen Marktabschottung sowie zu einer Oligopolisierung des Marktes geführt. Diese Beeinflussung der Marktstruktur wirkt über den Zeitraum der Verwendung der Bestpreisklauseln hinaus fort. Solche Nachlaufeffekte lassen eine fortdauernde Schädigung der klagenden Betreiber möglich erscheinen, so dass die Feststellungsklage zulässig ist.

Den klagenden Betreibern steht zudem ein Anspruch auf Schadensersatz zu. Sowohl die engen als auch die weiten Bestpreisklauseln führten zu einer Beschränkung des Wettbewerbs, da sie jedenfalls die Preisgestaltungsfreiheit der Unterkunftsbetreiber und damit den Wettbewerb beim Vertrieb von Unterkünften einschränkten. Für die von den Beklagten im Zeitraum von Juli 2015 bis Januar 2016 verwendeten engen Bestpreisklauseln ergibt sich dies bereits aus der Bindungswirkung der bestandskräftigen Entscheidung des BKartA vom 22.12.2015. Durch die Bestpreisklauseln wurde den Unterkunftsbetreibern insbesondere die naheliegende Möglichkeit genommen, die im Eigenvertrieb nicht anfallende Vermittlungsprovision i.H.v. durchschnittlich 10 bis 15 % des Zimmerpreises bei der Preisgestaltung zu berücksichtigen und diese Ersparnis zur Gewinnung von Kunden in Form niedrigerer Preise einzusetzen.

Darüber hinaus wurde es ihnen erschwert, zur Steuerung der Auslastung verbleibende Kapazitäten mit Preisnachlässen direkt online zu vermarkten. Zwar konnten entsprechende Angebote gemacht werden, sofern gleichzeitig der Preis auf Booking.com entsprechend abgesenkt wurde. In diesem Fall mussten jedoch auch bei Vermittlungen über Booking.com die üblichen Provisionen auf den reduzierten Preis gezahlt werden, wodurch sich der Spielraum für Preissenkungen und damit die Erfolgsaussichten einer "Lastminute"-Vermarktung entsprechend verringerten.

Soweit hingegen die Feststellung begehrt wurde, dass bereits entrichtete Provisionen zu erstatten seien, ist die Klage unzulässig. Hinsichtlich der bereits gezahlten Provisionen liegt ein abgeschlossener Sachverhalt vor, so dass die Kläger insoweit eine bezifferte Zahlungsklage hätten erheben müssen. In insgesamt 70 Fällen war die Klage unzulässig, da eine ordnungsgemäße Bevollmächtigung der klägerischen Prozessbevollmächtigten nicht nachgewiesen wurde. Bei weiteren 118 Klägern konnte nicht festgestellt werden, dass sie von dem Kartellverstoß durch die Verwendung der Bestpreisklauseln betroffen waren.

Mehr zum Thema:

Kurzbeitrag zur Entscheidung des LG
von Jan Pfeiffer

in CR 2026, R6

Kurzbeitrag
EuGH: Niederlage für Booking.com bezüglich Bestpreisklauseln
Jan Pfeiffer, CR 2024, R115


Alle Beiträge enthalten im:
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