28.07.2026

Unzulässige Jahresentgelte für die Führung von sog. Riester-Bausparverträgen

Klauseln in den AGB einer Bank über Jahresentgelte für einen sog. Riester-Bausparvertrag sind mit dem Leitbild des § 488 Abs. 1 Satz 2 BGB nicht vereinbar, wenn die Berechnung eines Jahresentgelts der Abgeltung von Aufwand für im Zusammenhang mit Bauspardarlehen stehende Verwaltungstätigkeiten der Bank dient und damit Kosten auf Kunden abgewälzt werden, die für Tätigkeiten anfallen, die von der Bank überwiegend im eigenen Interesse erbracht werden.

BGH v. 28.7.2026 - XI ZR 83/25
Der Sachverhalt:
Der Kläger ist der Bundesverband der Verbraucherzentralen und Verbraucherverbände, der als qualifizierte Einrichtung nach § 4 UKlaG eingetragen ist. Er wendet sich gegen die in den AGB der beklagten Bank ausgewiesenen Jahresentgelte für einen sog. Riester-Bausparvertrag.

Die Beklagte bietet u.a. Bausparprodukte zur Altersvorsorge an. Hierbei verwendete sie im Rahmen von Bausparverträgen mit Verbrauchern in ihren Allgemeinen Bedingungen für Bausparverträge bis Anfang 2022 folgende Klausel:

"§ 17 Jahresentgelt, Auslagen, Entgelte für besondere Leistungen

(1) Für jedes Konto des Bausparers berechnet die Bausparkasse jeweils bei Jahresbeginn - im ersten Vertragsjahr anteilig bei Vertragsbeginn - ein Jahresentgelt von jährlich 15 EUR. Bei einer wesentlichen Veränderung der Verwaltungskosten ist die Bausparkasse nach billigem Ermessen zur Änderung des Jahresentgeltes berechtigt."


Für Neuverträge verwendet die Beklagte in ihren Allgemeinen Bedingungen für Bausparverträge Tarif Wohn-Riester seit dem 25.1.2022 folgende Klausel:

"§ 17 Verwaltungskosten, anlassbezogene Kosten

(1) Für den Bausparvertrag wird in der Sparphase ein jährliches Entgelt (Vertragsentgelt) von 24 EUR erhoben. Die Sparphase endet mit der vollständigen Auszahlung des Bausparguthabens oder dem Beginn der Auszahlungsphase (§ 21). Das Vertragsentgelt ist jeweils zu Jahresbeginn fällig, im ersten Jahr anteilig bei Vertragsbeginn. Das Vertragsentgelt zählt gemäß § 2a Nr. 1 a) AltZertG zu den Verwaltungskosten des Altersvorsorgevertrages."


Der Kläger hält die Entgeltklauseln wegen Verstoßes gegen § 307 Abs. 1, Abs. 2 Nr. 1 BGB für unwirksam und begehrt die Unterlassung der Verwendung der beiden Klauseln gemäß § 1 UKlaG i.V.m. § 307 Abs. 1 Satz 1 und 2, Abs. 2 Nr. 1 BGB. Das LG wies die Unterlassungsklage ab. Die hiergegen gerichtete Berufung des Klägers hat das Berufungsgericht (OLG Frankfurt a.M., ZIP 2025, 2173) zurückgewiesen.

Der BGH hat dem Kläger Recht gegeben und der Unterlassungsklage stattgegeben.

Die Gründe:
Nach § 307 Abs. 3 Satz 1 BGB unterliegen u.a. solche AGB der Inhaltskontrolle, durch die von Rechtsvorschriften abweichende Regelungen vereinbart werden. Das trifft auf die vom Kläger beanstandeten Klauseln zu. Die Klauseln regeln ein Entgelt für die Verwaltungstätigkeit der Beklagten, die diese in der Anspar- und/oder Darlehensphase erbringt, und unterliegen daher als Preisnebenabreden der Inhaltskontrolle.

Eine Kontrollfreiheit der Klauseln folgt nicht aus § 2a Satz 1 Nr. 1 AltZertG, weil das Altersvorsorgeverträge-Zertifizierungsgesetz nicht die materiellen Wirksamkeitsvoraussetzungen der Vertragsbedingungen von Altersvorsorgeverträgen regelt.

Die Klauseln halten einer Inhaltskontrolle nicht stand, da sie die Vertragspartner der Beklagten unangemessen benachteiligen und von wesentlichen Grundgedanken abweichen (§ 307 Abs. 1 Satz 1, Abs. 2 Nr. 1 BGB). Die Klauseln sind mit dem Leitbild des § 488 Abs. 1 Satz 2 BGB nicht vereinbar, weil die Berechnung eines Jahresentgelts der Abgeltung von Aufwand für im Zusammenhang mit Bauspardarlehen stehende Verwaltungstätigkeiten der Beklagten dient und folglich Kosten auf deren Kunden abgewälzt werden, die für Tätigkeiten anfallen, die von der Beklagten überwiegend im eigenen Interesse erbracht werden. Der bloßen Benennung der Verwaltungskosten in § 2a Satz 1 Nr. 1 AltZertG lässt sich nicht entnehmen, dass der Gesetzgeber eine entsprechende Entgeltklausel in den AGB einer Bausparkasse oder gar für jedwedes Altersvorsorgeprodukt im Wege einer Leitlinie oder eines Leitbildes dem Grunde und der Höhe nach sachlich gebilligt hat.

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BGH PM Nr. 135 vom 28.7.2026