22.07.2026

Unzulässige Presseberichterstattung über der Vergangenheit angehörende moralische Fehler und Irrtümer von Prominenten

Prominente können sich äußerungsrechtlich mit Erfolg darauf berufen, seit langem der Vergangenheit angehörende moralische Fehler und Irrtümer ihres im Einklang mit Recht und Gesetz stehenden Intim- und Privatlebens hinter sich zu lassen und von einer Presseberichterstattung über angebliche moralische Verfehlungen verschont zu werden.

LG Berlin II v. 30.6.2026 - 27 O 221/26 eV
Der Sachverhalt:
Die Parteien streiten im Rahmen eines einstweiligen Verfügungsverfahrens über presserechtliche Unterlassungsansprüche. Der Antragsteller X ist ein bundesweit bekannter Liedermacher, Schauspieler und Autor. Die Antragsgegnerin zu 1) verantwortet die Webseite X. Die Antragsgegner zu 2), 3) und 4) sind Redakteure der Antragsgegnerin zu 1).

Die Antragsgegnerin zu 1) veröffentlichte im Frühjahrs 2026 einen den Antragsteller betreffenden Artikel mit dem Titel "Der Mann und das Mädchen", der die Beziehung des Antragstellers zu einer minderjährigen Schülerin zum Gegenstand hat, sowie kurz darauf einen von den Antragsgegnern zu 2) - 4) verfassten Artikel mit dem Titel "Xs vergessene Frauen". In dem Artikel werden angebliche sexuelle Beziehungen des Antragstellers zu drei weiteren und zum Zeitpunkt des erstmaligen Kennenlernens noch minderjährigen Frauen thematisiert. Die von den Antragsgegnern berichteten und von ihnen als unmoralisch beanstandeten intimen Beziehungen des Antragstellers reichen in einem Fall über 35 Jahre, in einem weiteren Fall 21 Jahre und im jüngsten Fall 11 Jahre zurück.

Der Antragsteller beantragt, die Antragsgegner zur Unterlassung von Äußerungen über die intimen Beziehungen zu verurteilen. Die Antragsgegner halten die Berichterstattung für zulässig, da die formalen Anforderungen an eine zulässige Verdachtsberichterstattung eingehalten seien und überdies ein hinreichendes Berichterstattungsinteresse bestünde.

Das LG hat dem Unterlassungsantrag stattgegeben.

Die Gründe:
Dem Antragsteller steht gegen die Antragsgegner ein äußerungsrechtlicher Unterlassungsanspruch gem. § 1004 Abs. 1 Satz 2 BGB analog, § 823 Abs. 1 BGB i.V.m. Art. 2 Abs. 1 GG zu.

Es bedarf im Ausgangspunkt keiner abschließenden Entscheidung, ob die Berichterstattung der Antragsgegner, die keine Sexualstraftaten, sondern einvernehmliche und gesetzeskonforme sexuelle Handlungen des Antragstellers zum Gegenstand hat, dem absoluten Schutz der Intimsphäre des Antragstellers unterfällt und bereits deshalb von den Antragsgegnern zu unterlassen ist. Ebenso kann dahinstehen, ob die Antragsgegner die Voraussetzungen für eine zulässige Verdachtsberichterstattung eingehalten haben.

Denn jedenfalls verletzt die angegriffene Berichterstattung den Antragsteller in seinem allgemeinen Persönlichkeitsrecht in dessen Ausprägung als Recht auf Achtung der Privatsphäre.

Der streitgegenständliche Artikel greift in die Privatsphäre des Antragstellers ein. Denn der Artikel berichtet im Detail über die Anbahnung, den Verlauf und die Folgen angeblicher intimer Beziehungen des Antragstellers zu drei namentlich genannten Frauen im Zeitraum 1990 bis 2015. Diese Informationen wurden bis zur Veröffentlichung durch die Antragsgegner nicht nur vom Antragsteller geheimgehalten, sondern sie werden auch im Allgemeinen als "privat" eingestuft.

Die durch die angegriffene Berichterstattung bewirkte Beeinträchtigung der Privatsphäre des Antragstellers ist rechtswidrig. Im Rahmen der gebotenen Abwägung zwischen dem Schutz der Privatsphäre des Antragstellers und den Rechten der Presse gebührt den schützenswerten Interessen des Antragstellers der Vorrang.

Es kann dabei dahinstehen, ob die Antragsgegner wahrheitsgemäß oder unter Verletzung ihrer journalistischen Sorgfaltspflichten wahrheitswidrig über den Antragsteller und die ihm zugeschriebenen intimen Beziehungen berichtet haben. Der Eingriff in die Privatsphäre des Antragstellers ist selbst dann nicht durch ein überwiegendes berechtigtes Informationsinteresse gerechtfertigt, wenn der angegriffene Artikel die dort thematisierten Beziehungen des Antragstellers wahrheitsgemäß wiedergeben sollte.

Zu Gunsten des Antragstellers streitet die erhebliche Eingriffstiefe der von ihm beanstandeten Berichterstattung. Denn sie betrifft mit ihren angeblichen Einblicken in das Intim- und Liebesleben des Antragstellers nicht nur den innersten Kern seiner Privatsphäre. Die Eingriffsintensität wird erheblich dadurch verstärkt, dass neben den tiefen Eingriff in die Privatsphäre der für den Antragsteller ehrabträgliche Inhalt des Artikels tritt, der ihn in den Augen der Öffentlichkeit schon wegen der behaupteten psychischen Folgen seiner sexuellen Beziehungen für die daran beteiligten jungen Frauen in erheblichem Maße negativ qualifiziert.

Die Antragsgegner können zwar im Ausgangspunkt für sich in Anspruch nehmen, dass es sich bei dem Antragsteller um eine Person des öffentlichen Lebens handelt, sodass Informationen zu seinem Beziehungs- und Familienleben aufgrund seiner Leitbild- und Kontrastfunktion durchaus einen Informationswert für die Öffentlichkeit haben können (vgl. BGH v. 22.7.2025 - VI ZR 217/23, Rn. 28). Der Antragsteller ist jedoch kein Politiker oder Amtsträger, der eine private Vorgänge betreffenden Berichterstattung anders als andere Personen schon dann hinzunehmen hat, wenn sie einen hinreichend gewichtigen Beitrag zu einer Diskussion in einer demokratischen Gesellschaft leisten kann.

Den Antragsgegnern ist es allerdings auch nicht gelungen, Unstimmigkeiten zwischen der öffentlichen Selbstdarstellung und privaten Lebensführung des Antragstellers darzutun und glaubhaft zu machen, die geeignet gewesen wären, ein die Interessen des Antragstellers überwiegendes Interesse an einer detaillierten Berichterstattung über sein Intim- und Liebesleben zu begründen. Das künstlerische Wirken des Antragstellers steht ebenfalls nicht in Widerspruch zu den im Artikel beschriebenen Beziehungen. Insoweit hätte es der Darlegung und Glaubhaftmachung einschlägiger Liedtexte des Antragstellers bedurft, aus denen sich ein derart gewichtiger Widerspruch zu seiner eigenen Lebensführung ergeben hätte, der den Schutz der Privatsphäre des Antragstellers vor dem Interesse der Öffentlichkeit an einer detaillierten Information über sein Intim- und Liebesleben hätte zurücktreten lassen. Auch daran fehlt es.

Der Artikel erörtert auch nicht ernsthaft und sachbezogen Angelegenheiten von öffentlichem Interesse, sondern befriedigt vorrangig die Neugier der Leser nach den privaten und im Detail ausgebreiteten intimen Beziehungen des Antragstellers zu den im Artikel genannten Frauen sowie deren angeblichen Folgen für die betroffenen Frauen.

Soweit die Antragsgegner geltend machen, sie hätten in zulässiger Weise über ein sog. "Me Too"-Geschehen berichtet, vermögen sie auch damit nicht durchzudringen:

Die dem Antragsteller von den Antragsgegnern zur Last gelegten Beziehungen zu jüngeren Frauen betreffen keinen "Me-Too"-Sachverhalt. Denn die im Artikel genannten Frauen haben einvernehmliche sexuelle Beziehungen zu dem Antragsteller unterhalten. "Me-Too"-Sachverhalte sind hingegen von fehlender Einvernehmlichkeit geprägt und betreffen Geschehen, in denen Frauen Opfer von sexuellem Missbrauch, sexueller Belästigung, Nötigung oder Vergewaltigung geworden sind.

Schließlich fällt zu Gunsten des Antragstellers dessen "Recht auf Vergessen" ins Gewicht:

Der mittlerweile 79 Jahre alte Antragsteller kann sich mit Erfolg auf das "Recht auf Vergessen" berufen. Die von den Antragsgegnern berichteten und von ihnen als unmoralisch beanstandeten intimen Beziehungen des Antragstellers reichen in einem Fall über 35 Jahre, in einem weiteren Fall 21 Jahre und im jüngsten Fall 11 Jahre zurück. Sie gehören damit sämtlich einer weit, in zwei Fällen sogar einer sehr weit zurückliegenden Vergangenheit an. Hätte sich der Antragsteller im Rahmen der von ihm geführten intimen Beziehungen einer Sexualstraftat oder anderer Delikte schuldig gemacht, wäre der lange zeitliche Abstand zwischen Tatbegehung und Berichterstattung über das vergangene Geschehen geeignet gewesen, ihn mit Erfolg einer seine Person vollständig identifizierenden und allgemein zugänglichen Berichterstattung entgegenzuhalten. Denn sogar ein wegen mehrfachen Mordes zu lebenslanger Haft verurteilter Straftäter kann nach Ablauf einer langen Zeitspanne mit Erfolg für sich in Anspruch nehmen, von einer allgemein zugänglichen Berichterstattung über sich und seine Tat verschont zu werden.

Der Antragsteller hat allerdings weder ein Kapitalverbrechen noch eine Sexualstraftat begangen. Er ist stattdessen ein Künstler, der sich im Rahmen seiner von den Antragsgegnern behaupteten sexuellen Beziehungen aufgrund ihrer Einvernehmlichkeit im Einklang mit Recht und Gesetz befunden hat. Die äußerungsrechtlichen Ansprüche einer rechtmäßig handelnden Person gehen im hier streitgegenständlichen Zusammenhang über die eines rechtskräftig verurteilten Straftäters hinaus, jedenfalls bleiben sie nicht hinter dessen Ansprüchen auf "Vergessen" zurück. Davon ausgehend kann sich der Antragsteller erst recht mit Erfolg darauf berufen, etwaige moralische Fehler und Irrtümer seines Intim- und Privatlebens, die seit langem der Vergangenheit angehören, hinter sich zu lassen und von einer allgemein zugänglichen Berichterstattung der Antragsgegner über seine angeblichen moralischen Verfehlungen verschont zu werden.

Die Wiederholungsgefahr ist aufgrund der bereits erfolgten Rechtsverletzung zu vermuten und hätte nur durch Abgabe einer strafbewehrten Unterlassungserklärung ausgeräumt werden können, an der es fehlt.

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