Unzulässige Verdachtsberichterstattung im Hamburger Kinderentführungsfall?
LG Hamburg v. 19.2.2026 - 324 O 2/26
Der Sachverhalt:
Die Antragstellerin ist die Tochter eines bekannten H. Hotel- und Restaurantbetreibers und derzeit Angeklagte vor dem LG Hamburg in einem Prozess, der die gewaltsame Entführung ihrer Kinder aus den Händen ihres Ex-Manns zum Gegenstand hat.
Die Antragsgegnerin ist u.a. verantwortlich für den auf YouTube betriebenen Kanal "D. S.". Auf diesem Kanal strahlte sie ab dem 25.11.2025 ein Video aus, das sich u.a. mit den Äußerungen des Herrn B1. befasst, der als Beschuldigter unter Gewährung freien Geleits durch die Staatsanwaltschaft verantwortlich vernommen worden war.
Die Antragstellerin begehrt die ordnungsmittelbewehrte Verpflichtung der Antragsgegnerin zur Unterlassung, "die Schuld- und Straffrage betreffende Einzelheiten aus der bei der Staatsanwaltschaft H. geführten Ermittlungsakte, Az. ..., zum Strafverfahren gegen Frau C. B. hinsichtlich des Tatgeschehens zu veröffentlichen".
Das LG hat den Antrag auf Erlass einer einstweiligen Verfügung zurückgewiesen.
Die Gründe:
Der Antrag ist nicht begründet, denn der Antragstellerin steht gegen die Antragsgegnerin kein Unterlassungsanspruch zu. Ein solcher folgt insbesondere nicht aus §§ 1004 Abs. 1 S. 2 analog, 823 Abs. 1 BGB i.V.m. Art. 2 Abs. 1, 1 Abs. 1 GG, Art. 8 EMRK. Die angegriffene Video-Berichterstattung verletzt die Antragstellerin nicht in ihrem allgemeinen Persönlichkeitsrecht.
Inhaltlich stützt die Antragstellerin ihren Antrag darauf, dass der Beitrag in Bezug auf sie unwahre Tatsachen enthalte, jedenfalls aber eine unzulässige Verdachtsberichterstattung vorliege. Der inkriminierte Beitrag enthält jedoch weder unwahre Tatsachenbehauptungen zulasten der Antragstellerin noch liegt eine unzulässige Verdachtsberichterstattung vor.
Die Berichterstattung der Antragsgegnerin enthält in Form der Wiedergabe der Äußerungen des Herrn B1. keine unwahren Tatsachenbehauptungen. Der durchschnittliche Rezipient gelangt nicht zu dem Verständnis, dass die im Beitrag eingeblendeten Aussagen sich genau so zugetragen haben, wie Herr B1. wiedergegeben wird.
So heißt es zwar einleitend im Beitrag: "B1. packt über seine Rolle als Entführer in der Causa B. aus.", was den Zuschauer zu der Annahme führen könnte, es folgten Tatsachen über das Tatgeschehen und insbesondere eine Beteiligung der Antragstellerin daran. Direkt im Anschluss folgt allerdings die Einschränkung: "Er soll von C. B. den Auftrag bekommen haben, ihre Kinder in D. zu kidnappen. Sie bestreitet die Vorwürfe vor Gericht." Auch aufgrund der Rezeption des weiteren Beitrags entsteht nicht das Verständnis, dass die Äußerungen des Herrn B1. vermeintlich wahre Tatsachen seien. Daher wird nicht feststehend berichtet, so dass die Berichterstattung nicht nach den rechtlichen Maßstäben für (un)wahre Tatsachenbehauptung zu bewerten ist.
Der angegriffene Beitrag enthält keine unzulässigen Verdachtsäußerungen. Der Eingriff in die Rechte der Antragstellerin ist nach Vornahme der gebotenen Abwägung nicht rechtswidrig, das Berichterstattungsinteresse der Antragsgegnerin überwiegt die für die Antragstellerin streitenden Rechte.
Beim Rezipienten wird danach insbesondere nicht der Eindruck erweckt, die Wahrheit des Verdachts stehe bereits objektiv fest. Auch soweit die Antragsgegnerin die Bewertung anstellt, das Strafverfahren habe durch die Aussage des Herrn B1. eine "Wende" erfahren, stellt diese eine zulässige Einordnung dessen Aussage dar.
Es besteht zuletzt am Berichtsgegenstand ein überragendes öffentliches Berichterstattungs- bzw. Informationsinteresse, welches u.a. auf die Prominenz der Antragstellerin, die internationalen Verstrickungen sowie die außergewöhnliche Fallkonstellation zurückzuführen sein dürfte, dass einer Mutter die Entführung ihrer eigenen Kinder zur Last gelegt wird, welche dieser zuvor widerrechtlich durch den Vater entzogen worden sein könnten.
Mehr zum Thema:
Aufsatz:
Zwischen Strafprozess und Streaming - True Crime als rechtlicher und ethischer Grenzfall
Karsten Gulden / Hugo Schwartz
AfP 2025, 369
Rechtsprechung:
Unzulässige Verbreitung eines Verdachts
OLG Hamburg vom 29.04.2025 - 7 U 54/19
AfP 2025, 422
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Die Antragstellerin ist die Tochter eines bekannten H. Hotel- und Restaurantbetreibers und derzeit Angeklagte vor dem LG Hamburg in einem Prozess, der die gewaltsame Entführung ihrer Kinder aus den Händen ihres Ex-Manns zum Gegenstand hat.
Die Antragsgegnerin ist u.a. verantwortlich für den auf YouTube betriebenen Kanal "D. S.". Auf diesem Kanal strahlte sie ab dem 25.11.2025 ein Video aus, das sich u.a. mit den Äußerungen des Herrn B1. befasst, der als Beschuldigter unter Gewährung freien Geleits durch die Staatsanwaltschaft verantwortlich vernommen worden war.
Die Antragstellerin begehrt die ordnungsmittelbewehrte Verpflichtung der Antragsgegnerin zur Unterlassung, "die Schuld- und Straffrage betreffende Einzelheiten aus der bei der Staatsanwaltschaft H. geführten Ermittlungsakte, Az. ..., zum Strafverfahren gegen Frau C. B. hinsichtlich des Tatgeschehens zu veröffentlichen".
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Die Berichterstattung der Antragsgegnerin enthält in Form der Wiedergabe der Äußerungen des Herrn B1. keine unwahren Tatsachenbehauptungen. Der durchschnittliche Rezipient gelangt nicht zu dem Verständnis, dass die im Beitrag eingeblendeten Aussagen sich genau so zugetragen haben, wie Herr B1. wiedergegeben wird.
So heißt es zwar einleitend im Beitrag: "B1. packt über seine Rolle als Entführer in der Causa B. aus.", was den Zuschauer zu der Annahme führen könnte, es folgten Tatsachen über das Tatgeschehen und insbesondere eine Beteiligung der Antragstellerin daran. Direkt im Anschluss folgt allerdings die Einschränkung: "Er soll von C. B. den Auftrag bekommen haben, ihre Kinder in D. zu kidnappen. Sie bestreitet die Vorwürfe vor Gericht." Auch aufgrund der Rezeption des weiteren Beitrags entsteht nicht das Verständnis, dass die Äußerungen des Herrn B1. vermeintlich wahre Tatsachen seien. Daher wird nicht feststehend berichtet, so dass die Berichterstattung nicht nach den rechtlichen Maßstäben für (un)wahre Tatsachenbehauptung zu bewerten ist.
Der angegriffene Beitrag enthält keine unzulässigen Verdachtsäußerungen. Der Eingriff in die Rechte der Antragstellerin ist nach Vornahme der gebotenen Abwägung nicht rechtswidrig, das Berichterstattungsinteresse der Antragsgegnerin überwiegt die für die Antragstellerin streitenden Rechte.
Beim Rezipienten wird danach insbesondere nicht der Eindruck erweckt, die Wahrheit des Verdachts stehe bereits objektiv fest. Auch soweit die Antragsgegnerin die Bewertung anstellt, das Strafverfahren habe durch die Aussage des Herrn B1. eine "Wende" erfahren, stellt diese eine zulässige Einordnung dessen Aussage dar.
Es besteht zuletzt am Berichtsgegenstand ein überragendes öffentliches Berichterstattungs- bzw. Informationsinteresse, welches u.a. auf die Prominenz der Antragstellerin, die internationalen Verstrickungen sowie die außergewöhnliche Fallkonstellation zurückzuführen sein dürfte, dass einer Mutter die Entführung ihrer eigenen Kinder zur Last gelegt wird, welche dieser zuvor widerrechtlich durch den Vater entzogen worden sein könnten.
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