Unzulässige Verfassungsbeschwerde einer russischen Bank gegen das Abhängigmachen der Klagezustellung von der Zahlung der Gebühr
BVerfG v. 28.5.2025 - 1 BvR 825/25
Der Sachverhalt:
Die Beschwerdeführerin, eine Bank mit Sitz in der Russischen Föderation, die sich mehrheitlich im russischen Staatsbesitz befindet, wendet sich mit ihrer Verfassungsbeschwerde gegen Entscheidungen des LG und des OLG, die die Zustellung einer von ihr eingereichten aktienrechtlichen Anfechtungsklage von der Zahlung der angeforderten Verfahrensgebühr abhängig machten. Sie macht geltend, infolge der Sanktionen der Europäischen Union wegen des Ukraine-Kriegs sei sie aus dem SWIFT-Zahlungssystem ausgeschlossen und objektiv daran gehindert, den Gerichtskostenvorschuss zu überweisen.
Die Beschwerdeführerin rügt im Wesentlichen eine Verletzung des Willkürverbots wegen der Nichtanwendung der Ausnahmevorschrift des § 14 Nr. 3 Buchstabe a Gerichtskostengesetz (GKG), nach der - vereinfacht dargestellt - die Zustellung einer Klage auch ohne Zahlung der Kosten erfolgen kann, wenn die beabsichtigte Rechtsverfolgung nicht aussichtslos erscheint und die alsbaldige Zahlung der Kosten Schwierigkeiten bereiten würde. Sie beruft sich auch auf eine Verletzung ihres Rechts auf Zugang zu den Gerichten.
Das BVerfG hat die Verfassungsbeschwerde nicht zur Entscheidung angenommen.
Die Gründe:
Die Verfassungsbeschwerde ist unzulässig, da die Möglichkeit einer Grundrechtsverletzung nicht hinreichend dargelegt ist. Sie setzt sich nicht genügend mit den Gründen der angegriffenen Entscheidung des OLG auseinander.
Das OLG hat die beabsichtigte Rechtsverfolgung für aussichtslos gehalten. Die Monatsfrist für die aktienrechtliche Anfechtungsklage könne nicht mehr gewahrt werden. Der Antrag nach § 14 Nr. 3 GKG sei erst ein Jahr und einen Monat nach Anforderung der Kosten gestellt worden. Die unterbliebene Zustellung der Klage beruhe deshalb - die Erfolgsaussicht des Antrags im Übrigen unterstellt - auf der nachlässigen Behandlung der Antragstellung durch die Beschwerdeführerin. Diese Verzögerung hindere eine Rückwirkung der Zustellung gemäß § 167 ZPO.
Über diesen Kern der Begründung des OLG geht die Verfassungsbeschwerde hinweg. Sie macht geltend, im vorliegenden Fall habe die Frist nie zu laufen begonnen, weil die Beschwerdeführerin durch den Ausschluss aus dem SWIFT-Zahlungssystem objektiv daran gehindert gewesen sei, den Gerichtskostenvorschuss zu überweisen. Darauf kommt es jedoch nach der Begründung des OLG nicht an. Das OLG hat auf die verzögerte Stellung des Antrags nach § 14 Nr. 3 GKG abstellt. Ob die Beschwerdeführerin den Vorschuss überweisen konnte, ist dafür nicht relevant.
Auch die weiteren Rügen der Beschwerdeführerin greifen nicht durch.
Mehr zum Thema:
Beratermodul WM / WuB Wirtschafts- und Bankrecht
WM und WuB in einem Modul: Die WM Zeitschrift für Wirtschafts- und Bankrecht informiert wöchentlich aktuell und umfassend im Rechtsprechungsteil über Urteile und Beschlüsse der Gerichte.
Die WuB Entscheidungsanmerkungen zum Wirtschafts- und Bankrecht informieren monatlich aktuell und praxisbezogen kommentiert über alle wichtigen wirtschafts- und bankrechtlichen Entscheidungen. 4 Wochen gratis nutzen!
BVerfG PM Nr. 68 vom 30.7.2025
Die Beschwerdeführerin, eine Bank mit Sitz in der Russischen Föderation, die sich mehrheitlich im russischen Staatsbesitz befindet, wendet sich mit ihrer Verfassungsbeschwerde gegen Entscheidungen des LG und des OLG, die die Zustellung einer von ihr eingereichten aktienrechtlichen Anfechtungsklage von der Zahlung der angeforderten Verfahrensgebühr abhängig machten. Sie macht geltend, infolge der Sanktionen der Europäischen Union wegen des Ukraine-Kriegs sei sie aus dem SWIFT-Zahlungssystem ausgeschlossen und objektiv daran gehindert, den Gerichtskostenvorschuss zu überweisen.
Die Beschwerdeführerin rügt im Wesentlichen eine Verletzung des Willkürverbots wegen der Nichtanwendung der Ausnahmevorschrift des § 14 Nr. 3 Buchstabe a Gerichtskostengesetz (GKG), nach der - vereinfacht dargestellt - die Zustellung einer Klage auch ohne Zahlung der Kosten erfolgen kann, wenn die beabsichtigte Rechtsverfolgung nicht aussichtslos erscheint und die alsbaldige Zahlung der Kosten Schwierigkeiten bereiten würde. Sie beruft sich auch auf eine Verletzung ihres Rechts auf Zugang zu den Gerichten.
Das BVerfG hat die Verfassungsbeschwerde nicht zur Entscheidung angenommen.
Die Gründe:
Die Verfassungsbeschwerde ist unzulässig, da die Möglichkeit einer Grundrechtsverletzung nicht hinreichend dargelegt ist. Sie setzt sich nicht genügend mit den Gründen der angegriffenen Entscheidung des OLG auseinander.
Das OLG hat die beabsichtigte Rechtsverfolgung für aussichtslos gehalten. Die Monatsfrist für die aktienrechtliche Anfechtungsklage könne nicht mehr gewahrt werden. Der Antrag nach § 14 Nr. 3 GKG sei erst ein Jahr und einen Monat nach Anforderung der Kosten gestellt worden. Die unterbliebene Zustellung der Klage beruhe deshalb - die Erfolgsaussicht des Antrags im Übrigen unterstellt - auf der nachlässigen Behandlung der Antragstellung durch die Beschwerdeführerin. Diese Verzögerung hindere eine Rückwirkung der Zustellung gemäß § 167 ZPO.
Über diesen Kern der Begründung des OLG geht die Verfassungsbeschwerde hinweg. Sie macht geltend, im vorliegenden Fall habe die Frist nie zu laufen begonnen, weil die Beschwerdeführerin durch den Ausschluss aus dem SWIFT-Zahlungssystem objektiv daran gehindert gewesen sei, den Gerichtskostenvorschuss zu überweisen. Darauf kommt es jedoch nach der Begründung des OLG nicht an. Das OLG hat auf die verzögerte Stellung des Antrags nach § 14 Nr. 3 GKG abstellt. Ob die Beschwerdeführerin den Vorschuss überweisen konnte, ist dafür nicht relevant.
Auch die weiteren Rügen der Beschwerdeführerin greifen nicht durch.
Beratermodul WM / WuB Wirtschafts- und Bankrecht
WM und WuB in einem Modul: Die WM Zeitschrift für Wirtschafts- und Bankrecht informiert wöchentlich aktuell und umfassend im Rechtsprechungsteil über Urteile und Beschlüsse der Gerichte.
Die WuB Entscheidungsanmerkungen zum Wirtschafts- und Bankrecht informieren monatlich aktuell und praxisbezogen kommentiert über alle wichtigen wirtschafts- und bankrechtlichen Entscheidungen. 4 Wochen gratis nutzen!