21.02.2013

Unzulässige Werbung für Schüßler-Salze als "sanfte Begleiter in der Schwangerschaft"

Die in der Deutschen Hebammenzeitschrift in Bezug auf zwei homöopathische Arzneimittel veröffentlichte Werbeaussage "Schüßler-Salze ... Sanfte Begleiter in der Schwangerschaft" ist irreführend, weil sie auch aus Sicht der angesprochenen fachkundigen Hebammen ein falsches Wirkungsversprechen im Sinne von § 3 Nr. 1 Heilmittelwerbegesetz enthält. Insofern besteht die Gefahr, dass Hebammen den Schwangeren im Vertrauen auf die Werbeangabe zur Einnahme des beworbenen homöopathischen Arzneimittels raten.

OLG Hamm 13.12.2012, I-4 U 141/12
Der Sachverhalt:
Das beklagte Unternehmen vertreibt Schüßler-Salze u.a. als homöopathische Arzneimittel. Diese sind als solche zwar registriert, aber nicht mit Anwendungsgebieten zugelassen. Es hatte in der Deutschen Hebammenzeitschrift mit der Aussage "Schüßler-Salze ... Sanfte Begleiter in der Schwangerschaft" für zwei ihrer homöopathischen Arzneimittel geworben. Der klagende Verband sah darin eine irreführende Werbung und somit einen Verstoß gegen § 5 HWG. Er verlangte von der Beklagten ein Unterlassen der Werbeaussage.

Die Beklagte war dagegen der Ansicht, die Werbung betreffe keine Anwendungsgebiete i.S.v. § 5 HWG, da die Schwangerschaft keine Krankheit sei. Die Werbeaussage, die sich an Fachkreisangehörige i.S.v. § 2 HWG richte, sei auch nicht irreführend. Sie enthalte weder Wirkungsaussagen noch habe sie eine konkrete Zweckbestimmung. Die Worte "Sanfte Begleiter" seien so zu verstehen, dass für die beworbenen Arzneimittel keine oder allenfalls geringe Risiken wie Neben- und Wechselwirkungen bekannt seien.

Das LG gab der Klage und dem Antrag auf Erlass einer einstweiligen Verfügung statt. Die Berufung der Beklagten blieb vor dem OLG erfolglos.

Die Gründe:
Dem Kläger steht der geltend gemachte Unterlassungsanspruch zu, weil die Antragsgegnerin heilmittelrechtlich irreführend geworben hat.

Die zu beanstandende Werbeaussage beinhaltet auch aus Sicht der angesprochenen fachkundigen Hebammen ein falsches Wirkungsversprechen i.S.d. § 3 Nr. 1 Heilmittelwerbegesetz. Es werden registrierte homöopathische Arzneimittel beworben, bei denen das eigentliche Anwendungsgebiet wie z.B. der Bereich einer Krankheit, in dem das Arzneimittel wirken soll, nicht genannt werden darf, um eine Irreführung zu vermeiden. Für diese Mittel darf dann erst recht nicht mit einem umfassenderen Einsatzbereich - einen solchen stellt die Schwangerschaft dar - geworben werden.

In Bezug auf die Schwangerschaft wird mit der Werbeaussage der Eindruck erweckt, dass die genannten Mittel schonend und dauerhaft positiven Einfluss speziell für die Schwangeren entfalten können, die Krankheiten oder Beschwerden aus dem Anwendungsbereich der in Frage stehenden Mittel aufweisen. Der Eindruck ist allerdings falsch, weil die Wirkung der beworbenen Arzneimittel nicht wissenschaftlich gesichert ist. Insofern besteht die Gefahr, dass Hebammen den Schwangeren im Vertrauen auf die Werbeangabe zur Einnahme des beworbenen homöopathischen Arzneimittels raten. Das könnte wiederum die Schwangere von der Befragung ihres Arztes oder von der Einnahme angeblich mehr belastender, aber besser helfender Präparate abbringen.

Linkhinweis:

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OLG Hamm PM v. 20.2.2013
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