Unzulässigkeit der Einführung von Werbung bei Prime Video
LG München I v. 16.12.2025 - 33 O 3266/24
Der Sachverhalt:
Gegenstand des Urteils ist eine von Amazon am 3.1.2024 an die Nutzer seiner Streamingplattform versandte E‑Mail mit der Bezeichnung "Änderung zu Prime Video". Darin teilte die Beklagte ihren Kunden mit, dass ab dem 5.2.2024 Inhalte bei Prime Video in begrenztem Umfang mit Werbung versehen sein könnten. Zugleich stellte sie ausdrücklich klar, dass für die Adressaten kein Handlungsbedarf bestehe. Darüber hinaus wies die Beklagte in derselben E‑Mail auf die Möglichkeit hin, künftig gegen einen zusätzlichen monatlichen Betrag von 2,99 € eine neue werbefreie Vertragsoption abzuschließen.
Der klagende vzbv, vertrat die Auffassung, die E‑Mail sei irreführend i.S.d. § 5 Abs. 2 UWG, weil den Kunden der Eindruck vermittelt werde, die Beklagte schulde künftig lediglich noch ein werbefinanziertes Streamingangebot. Dies komme einer unzulässigen einseitigen Vertragsänderung gleich. Für einen Großteil der Kunden habe gerade die Werbefreiheit einen maßgeblichen Entscheidungsfaktor zum Abschluss des Streamingabonnements dargestellt. Die Beklagte, die als Streaminganbieterin die Plattform Prime Video betreibt, hielt dem entgegen, dass sie bereits zuvor auf Grundlage ihrer Nutzungsbedingungen nicht vertraglich verpflichtet gewesen sei, das Angebot werbefrei auszugestalten. Zudem handele es sich bei Prime Video um ein rundfunkähnliches Telemedium, bei dem nach der gesetzlichen Regelung Werbung Bestandteil des Programms sein könne.
Das LG gab der Klage statt. Das Urteil ist nicht rechtskräftig.
Die Gründe:
Dem Kläger stehen sowohl die geltend gemachten Unterlassungsansprüche hinsichtlich vergleichbarer Mitteilungen zur "Änderung von Prime Video" als auch ein Anspruch auf Richtigstellung gegenüber den betroffenen Kunden zu. Der Unterlassungsanspruch ergibt sich aus dem Gesetz gegen den unlauteren Wettbewerb (UWG).
Bei der E‑Mail von Amazon vom 3.1.2024 handelt es sich um eine geschäftliche Handlung i.S.d. § 2 UWG, da sie die bestehende Vertragsbeziehung zwischen der Beklagten und ihren Kunden betrifft, insbesondere im Hinblick auf die Zusammensetzung des Angebots. Diese geschäftliche Handlung ist als irreführend zu qualifizieren, weil sie unwahre Angaben enthält. Der angesprochene Verkehrskreis, also die von der Beklagten adressierten Kunden, versteht die E‑Mail dahin, dass sie keinen Einfluss auf die Werbefreiheit des Videoangebots haben und dass die Wirksamkeit der angekündigten Änderung nicht von ihrer Zustimmung abhängt.
Tatsächlich hat die Beklagte jedoch ohne entsprechende Berechtigung eine einseitige Vertragsänderung vorgenommen und dabei den Eindruck erweckt, hierzu befugt zu sein. Eine solche Befugnis zur Vertragsänderung lässt sich weder aus den eigenen Nutzungsbedingungen der Beklagten noch aus gesetzlichen Regelungen herleiten. Nach den Nutzungsbedingungen können lediglich die angebotenen Videoinhalte selbst, also die Auswahl der Film- und Serientitel, geändert werden, nicht jedoch die Art der Bestandteile der abonnierten Inhalte, insbesondere ob diese mit oder ohne Werbung bereitgestellt werden.
Ebenso wenig ergibt sich aus den gesetzlichen Vorschriften, insbesondere aus §§ 327 ff. BGB, ein Recht zur einseitigen Vertragsanpassung. Die Kunden haben bei Vertragsschluss davon ausgehen dürfen, das Videoangebot werbefrei nutzen zu können. Unerheblich ist dabei, dass die "Werbefreiheit" von Amazon weder ausdrücklich beworben noch in den Nutzungsbedingungen ausdrücklich festgehalten wurde. Die Werbefreiheit des Videostreamingangebots und damit der "ungestörte Werkgenuss" stellt einen wesentlichen Wertfaktor für die Kunden dar. Auf die in Art. 5 GG gewährleistete Programmfreiheit, die Rundfunkanbieter vor staatlicher Einflussnahme schützen soll, kann sich die Beklagte ebenfalls nicht berufen, da sie selbst ursprünglich ein werbefreies Streaming zum Vertragsgegenstand gemacht hat und sich hieran festhalten lassen muss. Darüber hinaus ist Amazon verpflichtet, gegenüber den Kunden ein Berichtigungsschreiben zu versenden.
Mehr zum Thema:
Zum Volltext der Entscheidung
Kurzbeitrag zum Urteil des LG
von Jan Pfeiffer
in CR 2026, R8
Kurzbeitrag und Volltext enthalten im
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Gegenstand des Urteils ist eine von Amazon am 3.1.2024 an die Nutzer seiner Streamingplattform versandte E‑Mail mit der Bezeichnung "Änderung zu Prime Video". Darin teilte die Beklagte ihren Kunden mit, dass ab dem 5.2.2024 Inhalte bei Prime Video in begrenztem Umfang mit Werbung versehen sein könnten. Zugleich stellte sie ausdrücklich klar, dass für die Adressaten kein Handlungsbedarf bestehe. Darüber hinaus wies die Beklagte in derselben E‑Mail auf die Möglichkeit hin, künftig gegen einen zusätzlichen monatlichen Betrag von 2,99 € eine neue werbefreie Vertragsoption abzuschließen.
Der klagende vzbv, vertrat die Auffassung, die E‑Mail sei irreführend i.S.d. § 5 Abs. 2 UWG, weil den Kunden der Eindruck vermittelt werde, die Beklagte schulde künftig lediglich noch ein werbefinanziertes Streamingangebot. Dies komme einer unzulässigen einseitigen Vertragsänderung gleich. Für einen Großteil der Kunden habe gerade die Werbefreiheit einen maßgeblichen Entscheidungsfaktor zum Abschluss des Streamingabonnements dargestellt. Die Beklagte, die als Streaminganbieterin die Plattform Prime Video betreibt, hielt dem entgegen, dass sie bereits zuvor auf Grundlage ihrer Nutzungsbedingungen nicht vertraglich verpflichtet gewesen sei, das Angebot werbefrei auszugestalten. Zudem handele es sich bei Prime Video um ein rundfunkähnliches Telemedium, bei dem nach der gesetzlichen Regelung Werbung Bestandteil des Programms sein könne.
Das LG gab der Klage statt. Das Urteil ist nicht rechtskräftig.
Die Gründe:
Dem Kläger stehen sowohl die geltend gemachten Unterlassungsansprüche hinsichtlich vergleichbarer Mitteilungen zur "Änderung von Prime Video" als auch ein Anspruch auf Richtigstellung gegenüber den betroffenen Kunden zu. Der Unterlassungsanspruch ergibt sich aus dem Gesetz gegen den unlauteren Wettbewerb (UWG).
Bei der E‑Mail von Amazon vom 3.1.2024 handelt es sich um eine geschäftliche Handlung i.S.d. § 2 UWG, da sie die bestehende Vertragsbeziehung zwischen der Beklagten und ihren Kunden betrifft, insbesondere im Hinblick auf die Zusammensetzung des Angebots. Diese geschäftliche Handlung ist als irreführend zu qualifizieren, weil sie unwahre Angaben enthält. Der angesprochene Verkehrskreis, also die von der Beklagten adressierten Kunden, versteht die E‑Mail dahin, dass sie keinen Einfluss auf die Werbefreiheit des Videoangebots haben und dass die Wirksamkeit der angekündigten Änderung nicht von ihrer Zustimmung abhängt.
Tatsächlich hat die Beklagte jedoch ohne entsprechende Berechtigung eine einseitige Vertragsänderung vorgenommen und dabei den Eindruck erweckt, hierzu befugt zu sein. Eine solche Befugnis zur Vertragsänderung lässt sich weder aus den eigenen Nutzungsbedingungen der Beklagten noch aus gesetzlichen Regelungen herleiten. Nach den Nutzungsbedingungen können lediglich die angebotenen Videoinhalte selbst, also die Auswahl der Film- und Serientitel, geändert werden, nicht jedoch die Art der Bestandteile der abonnierten Inhalte, insbesondere ob diese mit oder ohne Werbung bereitgestellt werden.
Ebenso wenig ergibt sich aus den gesetzlichen Vorschriften, insbesondere aus §§ 327 ff. BGB, ein Recht zur einseitigen Vertragsanpassung. Die Kunden haben bei Vertragsschluss davon ausgehen dürfen, das Videoangebot werbefrei nutzen zu können. Unerheblich ist dabei, dass die "Werbefreiheit" von Amazon weder ausdrücklich beworben noch in den Nutzungsbedingungen ausdrücklich festgehalten wurde. Die Werbefreiheit des Videostreamingangebots und damit der "ungestörte Werkgenuss" stellt einen wesentlichen Wertfaktor für die Kunden dar. Auf die in Art. 5 GG gewährleistete Programmfreiheit, die Rundfunkanbieter vor staatlicher Einflussnahme schützen soll, kann sich die Beklagte ebenfalls nicht berufen, da sie selbst ursprünglich ein werbefreies Streaming zum Vertragsgegenstand gemacht hat und sich hieran festhalten lassen muss. Darüber hinaus ist Amazon verpflichtet, gegenüber den Kunden ein Berichtigungsschreiben zu versenden.
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