04.08.2026

Urteil im Verfahren OAZ gegen "Volksverpetzer": Kein Anspruch auf Unterlassung beanstandeter Äußerungen

Die Bezeichnung einer Person als "Faktenleugner", "Anthroposophie-Funktionär" und "selbsternannten Philosophen" in einem Blog-Artikel kann noch zulässig sein, weil es sich dabei nicht um beweisbare Tatsachenbehauptungen, sondern um Meinungsäußerungen handelt, die keine strafbare Beleidigung oder Schmähkritik enthalten.

OLG Dresden v. 14.7.2026 - 4 W 344/26
Der Sachverhalt:
Gegenstand des Verfahrens waren sechs Äußerungen in einem am 9.4.2026 erstmals unter der Überschrift "OAZ RELATIVIERT RECHTE ÖKO-SEKTE" erschienenen Artikel, der über den Blog der Antragsgegner www.volksverpetzer.de bis heute abrufbar ist, mit denen die Antragsgegner die Berichterstattung der "Ostdeutschen Allgemeinen Zeitung" (OAZ) vom 21.3.2026 unter der Überschrift "Kontaktschuld Görlitzer Waldorfschule: Warum eine gestandene Lehrerin gehen musste" kritisiert und die Person des Antragstellers zu 2) kritisch gewürdigt hatten.

Das OLG hat die sofortige Beschwerde der Ostdeutschen Verlags GmbH und eines bei ihr beschäftigten Redakteurs gegen die Äußerungen zurückgewiesen. Da das Urteil einem einstweiligen Verfügungsverfahren ergangen ist, ist hiergegen kein Rechtsmittel mehr eröffnet.

Die Gründe:
Die angegriffenen sechs Äußerungen in dem Artikel sind nach einer umfassenden Abwägung zwischen der Pressefreiheit und dem allgemeinen Persönlichkeitsrecht der Antragsteller hinzunehmen. Es ist hiernach insbesondere noch zulässig, den Antragsteller zu 2) in dem auf dem Blog erschienenen Artikel als "Faktenleugner", "Anthroposophie-Funktionär" und "selbsternannten Philosophen" zu bezeichnen, weil es sich dabei nicht um beweisbare Tatsachenbehauptungen, sondern um Meinungsäußerungen handelt, die keine strafbare Beleidigung oder Schmähkritik enthalten.

Der verständige Durchschnittsleser versteht die Kapitelüberschrift "Rechte Öko-Sekte sei rechts? - die OAZ: "Von wegen!"" auch nicht als Zitat der Antragsteller, sondern fasst diese Überschrift als Zusammenfassung des nachfolgenden Artikelabschnitts auf. Zwei weitere Behauptungen über den Antragsteller zu 2) sind entweder wahr oder bereits im Ausgangspunkt nicht geeignet, ihn in seinen Grundrechten zu verletzen. Auch im Gesamtzusammenhang des Artikels wird damit durch die angegriffenen Äußerungen kein Persönlichkeitsbild des Antragstellers zu 2) gezeichnet, das diesen und die OAZ, für die er journalistisch tätig ist, in ihren Persönlichkeitsrechten verletzt.

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