15.06.2026

Verantwortung der Suchmaschinenbetreiber für KI-generierte Übersichtsaussagen

Ein Suchmaschinenbetreiber kann für Übersichtstexte zur Verantwortung gezogen werden, wenn es sich bei der Anzeige der "Ergebnisse mit KI" nicht um eine bloße Anzeige oder Verlinkung von Suchergebnissen, sondern um einen eigenen, dem Suchmaschinenbetreiber zurechenbaren Inhalt handelt. Entscheidend ist insoweit, ob sich der Betreiber der Suchmaschine die Inhalte der Suchergebnisse zu eigen macht. Das ist zu bejahen, wenn die Ergebnisse der Suchanfrage in eigenen Worten zusammengefasst und ausgewertet präsentiert werden.

LG München I v. 28.5.2026 - 26 O 869/26
Der Sachverhalt:
Die Verfügungskläger sind Verlage und vertreiben Publikationen, Bücher und Zeitschriften. Die Verfügungsbeklagte betreibt eine Internet-Suchmaschine. Dabei werden nach der Eingabe von Suchbegriffen auf den "Suchbefehl" hin mithilfe bestimmter Algorithmen nach möglicher Relevanz sortierte Ergebnisse angezeigt. Zusätzlich bietet die Suchmaschine als unterstützende Funktion ein Suchergebnisformat an, bei dem mithilfe einer generativen künstlichen Intelligenz repräsentative Ergebnisse zusammengefasst und angezeigt werden. Dabei werden unter dem Hinweis "Übersicht mit KI" automatisch generierte Informationen zusammengefasst.

Mit ihrem Antrag auf Erlass einer einstweiligen Verfügung begehrten die Verlage die Unterlassung von Darstellungen bestimmter KI-generierter Antworten in der Suchmaschine der Verfügungsbeklagten. Der insoweit streitgegenständliche KI-generierte Übersichtstext verletze die Verfügungsklägerinnen in ihrem Unternehmenspersönlichkeitsrecht, weil sie darin zu Unrecht mit Betrugsmaschen und unseriösen Geschäftspraktiken in Verbindung gebracht würden.

Die Betreiberin der Suchmaschine sah keinen Unterlassungsanspruch. U.a. führte sie dazu aus, der Anspruch scheitere schon daran, dass die Verfügungsklägerinnen keine natürlichen Personen mit entsprechendem Schutzanspruch seien. Außerdem hafte sie als Suchmaschinenbetreiberin schon deswegen nicht, weil sie sie nicht selbst für die Datenverarbeitung verantwortlich sei und sich die in der Übersicht angezeigten Informationen Dritter auch nicht zu eigen mache.

Das LG hat entschieden, dass der Unterlassungsanspruch der Verlage besteht. Die Entscheidung ist nicht rechtskräftig.

Die Gründe:
Das hier anzuwendende deutsche Äußerungsrecht schützt auch Unternehmerpersönlichkeitsrechte. Die den Antrag stellenden Verlage sind durch die namentliche Nennung in den streitgegenständlichen Übersichtstexten unmittelbar betroffen, da sie namentlich genannt und damit eindeutig erkennbar sind.

Die Suchmaschinenbetreiberin kann für die Übersichtstexte auch zur Verantwortung gezogen werden, weil es sich bei der streitgegenständlichen Anzeige der "Ergebnisse mit KI" nicht um eine bloße Anzeige oder Verlinkung von Suchergebnissen, sondern um einen eigenen, der Suchmaschinenbetreiberin zurechenbaren Inhalt handelt. Entscheidend ist insoweit, ob sich die Betreiberin der Suchmaschine die Inhalte der Suchergebnisse zu eigen macht. Dies ist hier zu bejahen, da die Ergebnisse der Suchanfrage in eigenen Worten zusammengefasst und ausgewertet präsentiert werden. Die konkreten Formulierungen der "KI-Übersicht" zeigt eine eigene inhaltliche Auswertung der Suchergebnisse. Die Suchmaschinenbetreiberin schafft auf diese Weise eigenständige, über die einzelnen, im späteren Verlauf dann durch Verlinkungen angezeigte Suchergebnisse hinausgehende Aussagen, für die sie verantwortlich ist.

Mehr zum Thema:

Kurzbeitrag:
OLG Hamm: Unternehmerische Verantwortung für KI‑Chatbots
Jan Pfeiffer, CR 2026, R67

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LG München I PM Nr. 13 vom 12.6.2026