22.02.2024

Veräußerung einer Kundendatenbank im Wege der Zwangsvollstreckung

Eine Datenbank mit personenbezogenen Daten kann unter bestimmten Voraussetzungen im Rahmen eines Zwangsvollstreckungsverfahrens verkauft werden, auch wenn die von diesen Daten betroffenen Personen dem nicht zugestimmt haben. Das ist dann der Fall, wenn die mit einem solchen Verkauf verbundene Datenverarbeitung in einer demokratischen Gesellschaft zur Sicherstellung der Durchsetzung eines zivilrechtlichen Anspruchs notwendig und verhältnismäßig ist.

EuGH, C-693/22: Schlussanträge des Generalanwalts vom 22.2.2024
Der Sachverhalt:
Bei einem polnischen Gericht ist ein Rechtsstreit anhängig zwischen einer Gesellschaft und einem Mitglied des Vorstands einer anderen Gesellschaft, die auf den Online-Verkauf spezialisiert ist und gegenüber der die erstgenannte Gesellschaft eine Forderung hat. Die vermögensrechtliche Haftung dieses Vorstandsmitglieds kann dann geltend gemacht werden, wenn die Schuldnergesellschaft nicht über hinreichende Vermögenswerte verfügt, um die Forderung der Gläubigergesellschaft zu befriedigen. Das Vorstandsmitglied ist jedoch der Ansicht, dass dies nicht der Fall sei, da die Schuldnergesellschaft u.a. zwei Datenbanken mit Daten von Nutzern der von ihr geschaffenen Online-Plattform besitze. Diese Datenbanken enthalten personenbezogene Daten von Hunderttausenden von Personen, die der Verarbeitung ihrer Daten in Form einer Bereitstellung an Dritte außerhalb dieser Plattform nicht zugestimmt haben.

Das polnische Gericht hat Zweifel, ob die DSGVO es einem Gerichtsvollzieher gestattet, diese Datenbanken in einem Zwangsvollstreckungsverfahren ohne die Zustimmung der von diesen Daten betroffenen Personen zu veräußern, und hat daher den EuGH im Wege eines Vorabentscheidungsersuchens angerufen.

Generalanwalt Priit Pikamäe schlägt dem EuGH vor, diese Frage zu bejahen.

Die Gründe:
Die von dem Gerichtsvollzieher zur Schätzung des Werts der betreffenden Datenbanken und zu ihrer Versteigerung vorgenommenen Handlungen fallen in den Anwendungsbereich der DSGVO. Denn sie umfassen mindestens das Auslesen, das Abfragen und die Verwendung der personenbezogenen Daten und ihre Bereitstellung an den Erwerber und sind daher als eine "Verarbeitung" dieser Daten im Sinne der DSGVO anzusehen. Weiterhin muss der Gerichtsvollzieher als der für diese Verarbeitung Verantwortliche eingestuft werden. Die in Rede stehende Verarbeitung ist rechtmäßig, wenn sie für die Wahrnehmung einer dem Gerichtsvollzieher übertragenen Aufgabe, die in Ausübung öffentlicher Gewalt erfolgt, erforderlich ist.

Der Zweck der von dem Gerichtsvollzieher vorgenommenen Verarbeitung unterscheidet sich von dem ursprünglichen Zweck, der darin bestanden hat, die Nutzung der in Rede stehenden Online-Plattform zu ermöglichen. Damit diese weitere Verarbeitung als mit der DSGVO vereinbar angesehen werden kann, muss sie eine in einer demokratischen Gesellschaft notwendige und verhältnismäßige Maßnahme zur Erreichung eines der mit dieser Verordnung verfolgten Ziele im öffentlichen Interesse darstellen. Unter diesen Zielen kann die Durchsetzung zivilrechtlicher Ansprüche grundsätzlich die Verarbeitung der vorliegend in Rede stehenden Daten rechtfertigen. Die Prüfung der Verhältnismäßigkeit, die dem polnischen Gericht obliegt, impliziert eine Abwägung zwischen dem Eigentumsrecht der Gläubigergesellschaft und dem Recht der Nutzer der in Rede stehenden Online-Plattform auf Schutz personenbezogener Daten.

Mehr zum Thema:

Aufsatz:
Datenzugang im Spannungsfeld zwischen DSGVO, Geschäftsgeheimnisschutz und Datenbankherstellerrecht
Lucie Antoine, CR 2024, 73
CR0064027

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EuGH PM Nr. 35 vom 22.2.2024
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