Verbandsklage gegen "X" wegen Datenschutzverletzungen unzulässig
KG Berlin v. 30.4.2026 - 20 VKl 1/25
Der Sachverhalt:
Mit ihrer Abhilfeklage - einer besonderen Form der Verbandsklage - forderte SOMI für jeden in Deutschland registrierten Nutzer von "X" mindestens 750 € Schadensersatz im Zusammenhang mit der Datenverarbeitung sowie zusätzlich mindestens 250 € für jeden Nutzer, der von einem konkreten Datenleck betroffen war. SOMI machte im Rahmen der beanstandeten Datenverarbeitung insbesondere geltend, dass "X" ohne wirksame Einwilligung extensiv Daten über seine Nutzer sammle, zusammenführe und auswerte, um personalisierte Werbung zu schalten und Nutzer zu beeinflussen.
Mithilfe der Abhilfeklage können Verbraucherverbände im Wesentlichen gleichartige Ansprüche von Verbrauchern gegen Unternehmer geltend machen. Wesentlich gleichartig sind die Ansprüche dann, wenn es im Kern um denselben Sachverhalt geht und die Ansprüche der Verbraucher von den gleichen Sach- und Rechtsfragen abhängen.
Das KG wies die Abhilfeklage der SOMI als unzulässig ab. Die Entscheidung ist noch nicht rechtskräftig. Es besteht die Möglichkeit, binnen eines Monats Revision beim BGH einzulegen.
Die Gründe:
Die von SOMI geltend gemachten Ansprüche der Verbraucher sind nicht gleichartig, weil sie maßgeblich von den individuellen Verhältnissen der Verbraucher abhängen (§ 15 Abs. 1 Verbraucherrechtedurchsetzungsgesetz - VDuG). Schadensersatzansprüche der Verbraucher bestehen nur, wenn die Verstöße gegen die Datenschutzgrundverordnung auch zu einem Schaden beim jeweiligen Verbraucher geführt haben. Ein solcher Schaden kann anerkanntermaßen zwar schon in dem bloßen Verlust der Kontrolle über die eigenen personenbezogenen Daten liegen. Es hängt jedoch maßgeblich von den individuellen Verhältnissen eines jeden Verbrauchers ab, ob tatsächlich und - wenn ja - in welchem Umfang und für welche Dauer ein angemessen zu entschädigender Kontrollverlust vorliegt. Auch schadensvergrößernde Umstände, wie mit dem Kontrollverlust einhergehende Ängste oder andere negative Gefühle, können nur individuell festgestellt werden. Dies gilt auch für die missbräuchliche Verwendung personenbezogener Daten durch Dritte, der den Schaden ebenfalls vergrößern kann.
Mehr zum Thema:
Beratermodul Datenschutzrecht
Otto Schmidt Answers ist in diesem Modul mit 5 Prompts am Tag enthalten! Nutzen Sie die Inhalte in diesem Modul direkt mit der KI von Otto Schmidt. Start-Abo: 3 Monate nutzen, nur 2 Monate zahlen! Komfortabel, vergünstigt, flexibel.
KG Berlin PM Nr. 22 vom 30.4.2026
Mit ihrer Abhilfeklage - einer besonderen Form der Verbandsklage - forderte SOMI für jeden in Deutschland registrierten Nutzer von "X" mindestens 750 € Schadensersatz im Zusammenhang mit der Datenverarbeitung sowie zusätzlich mindestens 250 € für jeden Nutzer, der von einem konkreten Datenleck betroffen war. SOMI machte im Rahmen der beanstandeten Datenverarbeitung insbesondere geltend, dass "X" ohne wirksame Einwilligung extensiv Daten über seine Nutzer sammle, zusammenführe und auswerte, um personalisierte Werbung zu schalten und Nutzer zu beeinflussen.
Mithilfe der Abhilfeklage können Verbraucherverbände im Wesentlichen gleichartige Ansprüche von Verbrauchern gegen Unternehmer geltend machen. Wesentlich gleichartig sind die Ansprüche dann, wenn es im Kern um denselben Sachverhalt geht und die Ansprüche der Verbraucher von den gleichen Sach- und Rechtsfragen abhängen.
Das KG wies die Abhilfeklage der SOMI als unzulässig ab. Die Entscheidung ist noch nicht rechtskräftig. Es besteht die Möglichkeit, binnen eines Monats Revision beim BGH einzulegen.
Die Gründe:
Die von SOMI geltend gemachten Ansprüche der Verbraucher sind nicht gleichartig, weil sie maßgeblich von den individuellen Verhältnissen der Verbraucher abhängen (§ 15 Abs. 1 Verbraucherrechtedurchsetzungsgesetz - VDuG). Schadensersatzansprüche der Verbraucher bestehen nur, wenn die Verstöße gegen die Datenschutzgrundverordnung auch zu einem Schaden beim jeweiligen Verbraucher geführt haben. Ein solcher Schaden kann anerkanntermaßen zwar schon in dem bloßen Verlust der Kontrolle über die eigenen personenbezogenen Daten liegen. Es hängt jedoch maßgeblich von den individuellen Verhältnissen eines jeden Verbrauchers ab, ob tatsächlich und - wenn ja - in welchem Umfang und für welche Dauer ein angemessen zu entschädigender Kontrollverlust vorliegt. Auch schadensvergrößernde Umstände, wie mit dem Kontrollverlust einhergehende Ängste oder andere negative Gefühle, können nur individuell festgestellt werden. Dies gilt auch für die missbräuchliche Verwendung personenbezogener Daten durch Dritte, der den Schaden ebenfalls vergrößern kann.
Beratermodul Datenschutzrecht
Otto Schmidt Answers ist in diesem Modul mit 5 Prompts am Tag enthalten! Nutzen Sie die Inhalte in diesem Modul direkt mit der KI von Otto Schmidt. Start-Abo: 3 Monate nutzen, nur 2 Monate zahlen! Komfortabel, vergünstigt, flexibel.