07.01.2026

Verbandsklage nach § 1 UKlaG: Festsetzung des Streitwerts in erster Linie anhand des Interesses der Allgemeinheit

Angesichts der Zielsetzung einer Verbandsklage nach § 1 UKlaG ist es auch im Zusammenhang mit § 3 ZPO angemessen, den Streitwert in erster Linie anhand des Interesses der Allgemeinheit zu bestimmen und konkrete wirtschaftliche Interessen grundsätzlich außer Betracht zu lassen.

BGH v. 2.12.2025 - X ZR 16/25
Der Sachverhalt:
Der Kläger wendet sich im Wege der Verbandsklage gegen eine Klausel in den AGB des beklagten Luftfahrtunternehmens, die für den Fall der Stornierung eines Flugs (nur) die Rückerstattung der Luftverkehrsteuer vorsieht. 

In erster Instanz wandte sich der Kläger zusätzlich gegen eine Klausel, der zufolge der Vertrag grundsätzlich den Gesetzen von England und Wales unterliegt, und beantragte, der Beklagten näher spezifizierte Angaben im Internet oder sonstigen Medien zu verbieten, wonach bestimmte Kosten im Endpreis nicht inbegriffen sind. Den Streitwert gab er insgesamt mit 50.000 € an.

Das LG gab der Klage teilweise statt, verurteilte die Beklagte bzgl. der Rechtswahlklausel antragsgemäß und wies die Klage im Übrigen ab. Das OLG verurteilte die Beklagte auch hinsichtlich der Stornierungsklausel antragsgemäß. Den Streitwert setzte es hinsichtlich der noch in Streit stehenden Klausel auf 2.500 € fest. Die Revision ließ es nicht zu. Die Nichtzulassungsbeschwerde der hatte vor dem BGH keinen Erfolg.

Die Gründe:
Die Wertgrenze des § 544 Abs. 2 Nr. 1 ZPO ist nicht überschritten.

Der Wert der Beschwer in Verfahren nach dem UKlaG richtet sich regelmäßig nach dem Interesse der Allgemeinheit am Unterbleiben des Gebrauchs der strittigen Klausel. Die wirtschaftliche Bedeutung der Verbote, bestimmte Klauseln zu verwenden, hat sowohl bei der Bemessung der Beschwer eines Verbraucherschutzverbandes als auch bei der Bemessung der Beschwer des im Unterlassungsprozess unterlegenen Verwenders grundsätzlich keine ausschlaggebende Bedeutung. Vor diesem Hintergrund setzt der BGH die Beschwer sowohl des Verbandes als auch des im Unterlassungsprozess unterlegenen Verwenders regelmäßig mit 2.500 € je angegriffener (Teil-)Klausel an. Dies gilt auch dann, wenn der Kläger ein Wirtschaftsverband i.S.v. § 3 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 UKlaG ist. Eine abweichende Bewertung kommt nur ausnahmsweise in Betracht.

Dem Vorbringen der Nichtzulassungsbeschwerde ist nicht zu entnehmen, dass eine solche Ausnahme im Streitfall gegeben ist. Dabei kann dahingestellt bleiben, ob die Beklagte Anlass hatte, bereits in den Vorinstanzen nähere Angaben zu den für den Streitwert der einzelnen Anträge maßgeblichen Umständen zu machen, obwohl der Kläger den Streitwert erstinstanzlich mit insgesamt 50.000 € angegeben und das LG den Streitwert auf diesen Betrag festgesetzt hat. Wie die Beschwerdeerwiderung zu Recht geltend macht, ergibt sich aus der Beschwerdebegründung jedenfalls nicht, dass es um eine äußerst umstrittene Rechtsfrage von großer wirtschaftlicher Tragweite geht. 

Entgegen den von der Nichtzulassungsbeschwerde zitierten Stimmen in der Literatur steht die aufgezeigte Rechtsprechung in Einklang mit Art. 19 Abs. 4 GG und sonstigen verfassungsrechtlichen Vorgaben. Entgegen der Auffassung der Nichtzulassungsbeschwerde ist die Gleichsetzung von Gebühren- und Rechtsmittelstreitwert kein "Kunstgriff". Angesichts der Zielsetzung einer Verbandsklage nach § 1 UKlaG ist es vielmehr auch i.Z.m. § 3 ZPO angemessen, den Streitwert in erster Linie anhand des Interesses der Allgemeinheit zu bestimmen und konkrete wirtschaftliche Interessen grundsätzlich außer Betracht zu lassen.

Mehr zum Thema:

Kommentierung | ZPO
§ 3 Wertfestsetzung nach freiem Ermessen
Herget in Zöller, Zivilprozessordnung, 36. Aufl. 2026
10/2025 | Rz. 1 - 16.222

Kommentierung | ZPO
§ 544 Nichtzulassungsbeschwerde
Feskorn in Zöller, Zivilprozessordnung, 36. Aufl. 2026
10/2025 | Rz. 1 - 34

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