04.12.2014

Verbot eines Werbeständers in Ohrform in der Koblenzer Innenstadt unrechtmäßig

Die Stadt Koblenz muss über die von einer Koblenzer Geschäftsinhaberin begehrte straßenrechtliche Sondernutzungserlaubnis für einen Werbeständer in Ohrform erneut entscheiden. Die Ablehnung der beantragten straßenrechtlichen Sondernutzungserlaubnis war ermessensfehlerhaft.

OVG Rheinland-Pfalz 4.12.2014, 1 A 10294/14.OVG
Der Sachverhalt:
Die Klägerin betreibt in der Koblenzer Innenstadt ein Optiker- und Akustikgeschäft. Sie beantragte bei der Stadt Koblenz, vor ihrem Laden einen Werbeständer in Form eines großen Ohres aus gelbem Kunststoff mit einem pfeilförmigen Zusatzschild "Hörtest" aufstellen zu dürfen. Die beklagte Stadt lehnte den Antrag ab.

Zur Begründung führte die Stadt an, das Vorhaben sei mit einer vom Stadtrat beschlossenen Richtlinie zur Gestaltung von straßenrechtlichen Sondernutzungen unvereinbar. Nach der Richtlinie seien Sonderformen wie Riesentelefone oder Riesenohren ausgeschlossen. Mit ihrer Klage macht die Klägerin geltend, die Richtlinie sei zu unbestimmt und die Ablehnung widerspreche auch der bisherigen Verwaltungspraxis.

Das VG wies die Klage ab. Auf die Berufung der Klägerin hob das OVG den Ablehnungsbescheid auf und verpflichtete die Beklagte, über die Erteilung der beantragten Erlaubnis unter Beachtung der Rechtsauffassung des Gerichts erneut zu entscheiden.

Die Gründe:
Die Ablehnung der beantragten straßenrechtlichen Sondernutzungserlaubnis ist ermessensfehlerhaft.

Der Ablehnung lag zwar ein hinreichendes Gestaltungskonzept zugrunde. Die vom Stadtrat der Beklagten beschlossene Gestaltungsrichtlinie hat die zu beachtenden Vorgaben in Bezug auf Qualität und Quantität von Werbeständern in der betroffenen Straße in der Innenstadt hinreichend deutlich festgelegt. Es fehlt aber an der erforderlichen Ermessensausübung im konkreten Einzelfall. Denn die Gestaltungsrichtlinie schließt nach ihrem Wortlaut entgegen der Annahme der Beklagten die Verwendung eines Riesenohrs nicht generell aus.

Selbst wenn das von der Klägerin geplante "Hörtestohr" als Riesenohr im Sinne der Richtlinie anzusehen sein sollte, kann es der Richtlinie zufolge im Einzelfall gleichwohl den Gestaltungsvorgaben gerecht werden. Dies kommt hier etwa im Hinblick auf die geringen Abmessungen der geplanten Werbeanlage in Betracht, zumal nach der Richtlinie lediglich besonders aufdringliche Werbeständer vermieden werden sollen.

OVG Rheinland-Pfalz PM Nr. 38 vom 4.12.2014
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