01.04.2026

Verbotene Nutzung von Künstlicher Intelligenz bei studentischen Prüfungsleistungen

Das VG Kassel hat zwei Klagen von Studenten betreffend die Nutzung von Künstlicher Intelligenz bei Prüfungsleistungen abgewiesen, nachdem deren Arbeiten wegen besonders schwerer Täuschung mit "nicht bestanden" bewertet worden waren. Nunmehr liegen die Entscheidungsgründe der Urteile vor, welche sich mit verallgemeinerungsfähigen Regeln zum Umgang mit Künstlicher Intelligenz in Prüfungssituationen an der Universität und mit der Beweisbarkeit ihres Einsatzes befassen.

VG Kassel v. 25.2.2026 - 7 K 2134/24.KS u.a.
Der Sachverhalt:
In beiden Fällen hatte die Universität Kassel Prüfungsleistungen (eine Bachelorarbeit im Fach Informatik und eine Hausarbeit im Masterstudiengang Verwaltungsrecht) für "nicht bestanden" erklärt. In beiden Verfahren hat die Universität Kassel angenommen, dass sich die Prüflinge jeweils bei der Prüfungsleistung in verbotener Weise der Hilfe von Künstlicher Intelligenz bedient haben. Wegen besonders schwerer Täuschung wurden die Studenten auch von der Prüfungswiederholung ausgeschlossen. In dem einen Fall räumte der Kläger selbst die Verwendung Künstlicher Intelligenz als Hilfsmittel ein. In dem anderen Verfahren schloss die Universität insbesondere aus der Diskrepanz zwischen der schriftlichen und der mündlichen Darstellung des Kenntnisstandes des Klägers zum Thema seiner Bachelor-Arbeit auf die Verwendung Künstlicher Intelligenz.

Das VG wies die Klagen der Studenten ab und bestätigte die Bewertungen der Universität Kassel als besonders schwere Täuschung bei der Prüfungsleistung, weil sich die Studenten unerlaubter Hilfsmittel bedient hätten. Die Entscheidungen (Az.: 7 K 2134/24.KS und 7 K 2515/25.KS) sind noch nicht rechtskräftig. Die Beteiligten können dagegen binnen eines Monats Berufung beim VGH in Kassel einlegen.

Die Gründe:
Für den Begriff der unerlaubten "fremden Hilfe" ist nicht maßgeblich, ob es sich um menschliche Hilfe handelt. Wird ein wissenschaftlicher Text mithilfe von Künstlicher Intelligenz erstellt, ohne dies kenntlich zu machen, verstößt das bereits gegen die Regeln guter wissenschaftlicher Praxis. Die Erstellung von Textpassagen durch Künstliche Intelligenz ist auch mit der klassischen Quellenrecherche durch Google nicht gleichzusetzen, weil bei Nutzung von Künstlicher Intelligenz eine eigenständige Aus- und Verwertung nicht mehr stattfindet und die Künstliche Intelligenz auch nicht als Quelle angegeben wird. Anders kann dies dann zu beurteilen sein, wenn die Nutzung in der Prüfungsordnung unter bestimmten Voraussetzungen ausdrücklich zugelassen ist.

Hinsichtlich des Einsatzes von Künstlicher Intelligenz waren Indizien zu beachten, die für deren Nutzung sprechen und die in einer Gesamtschau zu der Überzeugung der Nutzung geführt haben. Symptomatisch für KI-generierte Texte sind beispielsweise häufig gewählte, sich übermäßig oft wiederholende positiv wertende Formulierungen bezüglich neutraler fachlicher Inhalte. Ein weiteres typisches Indiz sind wiederholende Zusammenfassungen. Daneben ist bei dem betroffenen Kläger zwischen der schriftlichen und der mündlichen Darstellung des Kenntnisstandes eine auffällige Diskrepanz zu sehen. Hinzu kommt, dass er im Bearbeitungszeitraum erhebliche Verständnisschwierigkeiten hinsichtlich der Aufgabenstellung gezeigt, sodann aber auffallend schnell eine beinahe vollständige Ausarbeitung vorgelegt hat.

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