03.06.2026

Verbotswidriger Inhalt in WhatsApp-Status: Nicht jedes Verwenden ist ein Verbreiten

Das Pfälzische OLG hat entschieden, dass das Einstellen eines Kennzeichens verfassungswidriger Organisationen in einen WhatsApp-Status straflos sein kann, wenn der zur Einsicht berechtigte Personenkreis durch enge persönliche Beziehungen miteinander verbunden ist.

OLG Zweibrücken v. 1.6.2026 - 1 ORs 3 SRs 77/25
Der Sachverhalt:
Ein Mann stellte für 24 Stunden eine Videosequenz mit der Dauer von 17 Sekunden in seinen Status bei WhatsApp ein. Der Status war für einen Personenkreis von acht bis zwölf Personen zur Ansicht freigegeben. Die Videosequenz zeigte eine junge Frau, die durch die Landschaft spazierte und den Schlager "Oh wann kommst du?" sang. Ab Sekunde 0:05 veränderte sich das Bild der Frau in einem fließenden Übergang, bis der Kopf Adolf Hitlers sichtbar wurde. Sodann veränderte sich das Bild wieder zurück zum Bildnis der Sängerin.

Das AG sprach den Angeklagten frei und das LG schloss sich dieser Auffassung an. Nun bestätigte auch der Strafsenat des OLG das Urteil.

Die Gründe:
Bei der Darstellung des Konterfeis von Adolf Hitler jedenfalls im Kontext des dazu eingespielten Liedes handelt es sich um ein verbotenes Kennzeichen im Sinne des § 86 StGB. Allerdings ist dieses Kennzeichen weder öffentlich verwendet worden noch kann ein strafbares "Verbreiten" des Kennzeichens angenommen werden.

Das strafbare "Verbreiten" ist darauf gerichtet, das Kennzeichen einem größeren Personenkreis zugänglich zu machen, der entweder nach Zahl und Individualität unbestimmt oder jedenfalls so groß ist, dass er für den Täter im Hinblick auf die Weitergabe der Dateien nicht mehr kontrollierbar ist. Das Veröffentlichen in einer Chatgruppe kann zwar generell eine "Verbreitung" in diesem Sinne sein. Ein Ausnahmefall hiervon liegt aber vor, wenn es sich bei der Chatgruppe um eine durch außerhalb des Chats liegende Umstände eng verbundene Gruppe handelt, bei der die Mitglieder jeweils darauf vertrauen, dass eingestellte Inhalte nicht an Außenstehende weitergeleitet werden, wie etwa bei familiären oder kleinen beruflichen Gruppen. Ob vorliegend ein solcher Ausnahmefall gegeben ist, muss hier nicht einmal entschieden werden. Jedenfalls kann dem Mann nicht nachgewiesen werden, dass er das Kennzeichen wissentlich und willentlich in diesem Sinne "Verbreiten" wollte. Alleine die allgemeine Gefahr der Weitergabe elektronischer Nachrichten ist nicht ausreichend, um dies anzunehmen; dies gilt erst recht, wenn die fragwürdige Datei in einen für acht bis zwölf Personen einsehbaren WhatsApp-Status eingestellt wird und eine "Verbreitung" nur durch ein weiteres aktives Tun des Einsichtsberechtigten erfolgen kann.

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OLG Zweibrücken PM vom 3.6.2026