Verbraucherkreditverträge: Zur Berechnungsgrundlage der Zinsen
EuGH v. 23.4.2026 - C-744/24
Der Sachverhalt:
Der Kläger nahm in Polen bei der beklagten Bank einen Verbraucherkredit auf. Ein Teil des geliehenen Betrags war zur Zahlung einer als "freiwillig" bezeichneten Kreditversicherung bestimmt. Der Zinssatz wurde nicht nur auf den aufgrund des Kreditvertrags zur Verfügung gestellten Betrag, sondern auch auf die Versicherungsprämie angewandt. Mit seiner Klage beantragt der Kläger u.a. die Feststellung, dass der Kredit ohne Zinsen und sonstige damit verbundene Kosten zurückzuzahlen ist, da die Beklagte Zinsen auf einen Betrag angewandt habe, der neben dem in Anspruch genommenen Kreditauszahlungsbetrag die Versicherungskosten umfasse.
Das mit der Sache befasste polnische Gericht hat das Verfahren ausgesetzt und dem EuGH die Frage zur Vorabentscheidung vorgelegt, ob die Praxis der Bank mit der Richtlinie 2008/48/EG über Verbraucherkreditverträge vereinbar ist.
Die Gründe:
Die Begriffe "Gesamtkreditbetrag" und "Gesamtkosten des Kredits für den Verbraucher" i.S.d. Richtlinie schließen sich gegenseitig aus. Daher dürfen in den "Gesamtkreditbetrag" keine Beträge einbezogen werden, die dazu bestimmt sind, den im Zusammenhang mit dem betreffenden Kredit vereinbarten Verpflichtungen, wie Versicherungskosten und jeder anderen Art von Kosten, die der Verbraucher zu zahlen hat, nachzukommen.
Der "Sollzinssatz" i.S.d. Richtlinie bezeichnet den Zinssatz, der auf den in Anspruch genommenen Kreditauszahlungsbetrag angewandt wird. Dieser entspricht dem Gesamtkreditbetrag. Daher sind von diesem Zinssatz die Beträge ausgeschlossen, die vom Kreditgeber auf die Zahlung von Kosten im Zusammenhang mit dem betreffenden Kredit verwendet und nicht tatsächlich an den Verbraucher ausbezahlt werden. Die Bank darf daher auf diese Beträge keinen vertraglichen Zinssatz anwenden.
Dass diese Kosten nicht im Gesamtkreditbetrag enthalten sind, bedeutet nicht, dass sie nicht vom Kreditgeber, etwa durch einen proportional höheren Zinssatz, auferlegt werden können. Diese Lösung verfolgt das doppelte Ziel der Richtlinie. Zum einen erleichtert sie die Entwicklung eines reibungslos funktionierenden Binnenmarkts bei Verbraucherkrediten. Zum anderen wird die Transparenz des Marktes dank der Erteilung ausreichender Informationen, insbesondere über den effektiven Jahreszins in der gesamten EU, den Verbrauchern einen leichteren Vergleich der Kreditangebote ermöglichen.
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EuGH PM Nr. 63 vom 23.4.2026
Der Kläger nahm in Polen bei der beklagten Bank einen Verbraucherkredit auf. Ein Teil des geliehenen Betrags war zur Zahlung einer als "freiwillig" bezeichneten Kreditversicherung bestimmt. Der Zinssatz wurde nicht nur auf den aufgrund des Kreditvertrags zur Verfügung gestellten Betrag, sondern auch auf die Versicherungsprämie angewandt. Mit seiner Klage beantragt der Kläger u.a. die Feststellung, dass der Kredit ohne Zinsen und sonstige damit verbundene Kosten zurückzuzahlen ist, da die Beklagte Zinsen auf einen Betrag angewandt habe, der neben dem in Anspruch genommenen Kreditauszahlungsbetrag die Versicherungskosten umfasse.
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Die Begriffe "Gesamtkreditbetrag" und "Gesamtkosten des Kredits für den Verbraucher" i.S.d. Richtlinie schließen sich gegenseitig aus. Daher dürfen in den "Gesamtkreditbetrag" keine Beträge einbezogen werden, die dazu bestimmt sind, den im Zusammenhang mit dem betreffenden Kredit vereinbarten Verpflichtungen, wie Versicherungskosten und jeder anderen Art von Kosten, die der Verbraucher zu zahlen hat, nachzukommen.
Der "Sollzinssatz" i.S.d. Richtlinie bezeichnet den Zinssatz, der auf den in Anspruch genommenen Kreditauszahlungsbetrag angewandt wird. Dieser entspricht dem Gesamtkreditbetrag. Daher sind von diesem Zinssatz die Beträge ausgeschlossen, die vom Kreditgeber auf die Zahlung von Kosten im Zusammenhang mit dem betreffenden Kredit verwendet und nicht tatsächlich an den Verbraucher ausbezahlt werden. Die Bank darf daher auf diese Beträge keinen vertraglichen Zinssatz anwenden.
Dass diese Kosten nicht im Gesamtkreditbetrag enthalten sind, bedeutet nicht, dass sie nicht vom Kreditgeber, etwa durch einen proportional höheren Zinssatz, auferlegt werden können. Diese Lösung verfolgt das doppelte Ziel der Richtlinie. Zum einen erleichtert sie die Entwicklung eines reibungslos funktionierenden Binnenmarkts bei Verbraucherkrediten. Zum anderen wird die Transparenz des Marktes dank der Erteilung ausreichender Informationen, insbesondere über den effektiven Jahreszins in der gesamten EU, den Verbrauchern einen leichteren Vergleich der Kreditangebote ermöglichen.
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