09.10.2017

Verbraucherrechte bei Zahlung im Internet gestärkt

Ein Zahlungssystem, das einem erheblichen Teil der Kunden ein vertragswidriges Verhalten abverlangt, ist als einzige unentgeltliche Zahlungsmöglichkeit i.S.v. § 312a Abs. 4 Nr. 1 BGB nicht zumutbar. Der Kunde hat im Regelfall weder Veranlassung noch ist er verpflichtet, selbst zu überprüfen, ob die von seiner Bank als Sicherheitsbestimmungen für das Online-Banking gestellten AGB wegen Kartellrechtswidrigkeit nichtig sind.

BGH 18.7.2017, KZR 39/16
Der Sachverhalt:
Die Beklagte bietet Verbrauchern im Internet Flugreisen an. Die Bezahlung gebuchter Flüge kann mit Kreditkarte gegen ein zusätzliches Entgelt oder mittels "Sofortüberweisung" entgeltfrei erfolgen. Bei Nutzung der Option "Sofortüberweisung" erfolgt die Zahlung an die Beklagte unter Zwischenschaltung der S-GmbH. Hierzu gibt der Verbraucher seine Kontozugangsdaten einschließlich des personalisierten Sicherheitsmerkmals (PIN) und des Authentifizierungsinstruments (TAN) in die Eingabemaske der S-GmbH ein. Diese fragt bei der kontoführenden Bank insbesondere die Validität der eingegebenen Daten, den aktuellen Kontostand sowie den Kreditrahmen für den Dispokredit ab.

Aufgrund gemeinsamer Absprachen der deutschen Kreditwirtschaft und der Bankenverbände ist nach den Allgemeinen Geschäftsbedingungen der meisten kontoführenden Banken in Deutschland die Eingabe von PIN und TAN außerhalb der mit der Bank gesondert vereinbarten Internetseiten untersagt; verstößt der Bankkunde für ihn erkennbar gegen diese Verpflichtung, soll er für daraus entstandenen Schaden in vollem Umfang haften.

Die klagende Verbraucherzentrale war der Ansicht, die Beklagte verstoße gegen § 312a Abs. 4 Nr. 1 BGB in der seit 13.6.2014 geltenden Fassung, weil sie als unentgeltliche Zahlungsmöglichkeit ausschließlich die Sofortüberweisung über die S-GmbH anbiete. Diese Zahlungsmöglichkeit sei schon nicht gängig, jedenfalls aber unzumutbar, weil die Verbraucher dadurch in der Regel gegen die AGB ihrer Bank verstießen.

Das LG gab der Unterlassungsklage statt. Während des Berufungsverfahrens hat das Bundeskartellamt (Beschl. v. 29.6.2016, B4-71/10) u.a. festgestellt, dass die Beschlüsse der deutschen Kreditwirtschaft und der Bankenverbände über die Sonderbedingungen für das Online-Banking hinsichtlich des Verbots der Eingabe von PIN und TAN außerhalb der mit der Bank gesondert vereinbarten Internetseiten rechtswidrig sind. Gegen diesen Beschluss ist von den Beteiligten Beschwerde beim OLG Düsseldorf eingelegt worden. Das OLG hat die Klage daraufhin abgewiesen. Auf die Revision der Klägerin hat der BGH das Berufungsurteil aufgehoben und die Berufung der Beklagten zurückgewiesen.

Gründe:
Die Beklagte hat es gem. § 312a Abs. 4 Nr. 1 BGB zu unterlassen, bei der Buchung von Flugbeförderungen auf ihrer Homepage Verbrauchern als einzige unentgeltliche Zahlungsmöglichkeit die "Sofortüberweisung" der S-GmbH anzubieten.

Zwar ist der Begriff der Zumutbarkeit in § 312a Abs. 4 Nr. 1 BGB nicht erläutert. Die Unzumutbarkeit kann sich jedoch aus besonderen Umständen ergeben, wie einem den Verbrauchern entstehenden Mehraufwand, eintretenden Verzögerungen und ihrer Bedeutung im Lichte des Vertragszwecks, sowie Sicherheitsaspekten. Derartige besondere, eine Unzumutbarkeit begründende Umstände lagen im Streitfall vor, weil die meisten Kunden den Zahlungsauslösedienst der S-GmbH nur unter Verstoß gegen die mit ihrer kontoführenden Bank vereinbarten AGB nutzen können.

Die Vorschrift des § 312a Abs. 4 Nr. 1 BGB ist als Klauselverbot mit Wertungsmöglichkeit i.S.v. § 308 BGB ungeachtet der Verbraucherrechte-Richtlinie anwendbar. Ein Zahlungssystem, das einem erheblichen Teil der Kunden ein vertragswidriges Verhalten abverlangt, ist als einzige unentgeltliche Zahlungsmöglichkeit i.S.v. § 312a Abs. 4 Nr. 1 BGB nicht zumutbar. Der Kunde hat im Regelfall weder Veranlassung noch ist er verpflichtet, selbst zu überprüfen, ob die von seiner Bank als Sicherheitsbestimmungen für das Online-Banking gestellten AGB wegen Kartellrechtswidrigkeit nichtig sind. Eine solche Pflicht ergibt sich auch nicht als Nebenpflicht (§ 241 Abs. 2 BGB) aus dem Vertrag mit dem Onlinehändler, der den Zahlungsauslösedienst der S-GmbH anbietet.

Eine Aussetzung des Verfahrens nach § 148 ZPO bis zum rechtskräftigen Abschluss des Kartellverwaltungsverfahrens war nicht erforderlich. Für die Entscheidung des Streitfalls kam es nicht darauf an, ob die vom Bundeskartellamt beanstandete Absprache der deutschen Kreditwirtschaft und der Bankenverbände kartellrechtswidrig ist.

Linkhinweise:

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