25.02.2026

Verbraucherzentrale Bundesverbands obsiegt teilweise gegen WhatsApp

Der Messengerdienst "WhatsApp" hat es u.a. zu unterlassen, im Geschäftsverkehr mit Verbrauchern mit gewöhnlichem Aufenthalt in Deutschland personenbezogene Daten von WhatsApp-Nutzern sowie Daten Dritter, die "WhatsApp" nicht nutzen, an Dritte (hier: Facebook) weiterzugeben, wenn die hierzu eingeholte Einwilligung in der im Verfahren angegriffenen Weise gestaltet ist.

LG Berlin II v. 24.2.2026 - 52 O 22/17
Der Sachverhalt:
Der beklagte Messengerdienst "WhatsApp" war 2014 von der Facebook-Unternehmensgruppe übernommen worden. Im August 2016 informierte WhatsApp seine Nutzer über eine Änderung der Nutzungsbedingungen und der Datenschutzrichtlinie und bat hierzu um deren Zustimmung. Danach sollten die Nutzer WhatsApp und Facebook standardmäßig den Zugriff auf alle im Adressbuch ihres Mobiltelefons gespeicherten Account-Daten gewähren, einschließlich der eigenen Telefonnummer und der in den Kontakten gespeicherten Telefonnummern anderer Personen. Außerdem sollten die Nutzer bestätigen, dass sie befugt seien, die fremden Telefonnummern zur Verfügung zu stellen.

Am 23.9.2016 untersagte der Hamburgische Beauftragte für Datenschutz und Informationsfreiheit Facebook, personenbezogene Daten deutscher WhatsApp-Nutzer zu erheben und zu speichern. Vor diesem Hintergrund hat WhatsApp u.a. geltend gemacht, dass tatsächlich keine personenbezogenen Daten von WhatsApp an Facebook übermittelt worden seien.

Die klagende Verbraucherzentrale Bundesverbands (vzbv) hat gegen den Beklagten Ansprüche auf Unterlassung und Beseitigung im Zusammenhang mit der im Jahr 2016 angekündigten Aktualisierung der Nutzungsbedingungen und der Datenschutzrichtlinie geltend gemacht. Hinsichtlich der geänderten Nutzungsbedingungen haben die Parteien den Rechtsstreit übereinstimmend für erledigt erklärt, nachdem WhatsApp insoweit Unterlassungserklärungen abgegeben hatte.

Das LG hat der weitergehenden Klage teilweise stattgegeben. Das Urteil ist noch nicht rechtskräftig.

Die Gründe:
Der Beklagte hat es zu unterlassen, im Geschäftsverkehr mit Verbrauchern mit gewöhnlichem Aufenthalt in Deutschland personenbezogene Daten von WhatsApp-Nutzern sowie Daten Dritter, die "WhatsApp" nicht nutzen, an Dritte (hier: Facebook) weiterzugeben, wenn die hierzu eingeholte Einwilligung in der im Verfahren angegriffenen Weise gestaltet ist.

Ferner hat der Beklagte es zu unterlassen, einzelne Bestimmungen der damaligen WhatsApp-Datenschutzrichtlinie in Verträge über die Nutzung des Dienstes "WhatsApp" mit Verbrauchern mit gewöhnlichem Aufenthalt in Deutschland einzubeziehen und sich bei der Abwicklung der Verträge hierauf zu berufen. Der Antrag der Klägerin, WhatsApp zu verpflichten, Facebook zur Löschung bereits übermittelter Daten zu veranlassen und dies nachzuweisen, war hingegen abzuweisen.

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