07.05.2013

Verbraucherzentrale NRW mahnt Telekom-Klauseln zur Flatrate-Drosselung ab

Telekomkunden, die bei der Internetnutzung ein bestimmtes Datenvolumen überschreiten, sollen - trotz Flatratevertrag - für den Rest des Monats auf ein Schneckentempo ausgebremst werden. Die Verbraucherzentrale NRW hat die Telekom jetzt per Abmahnung aufgefordert, diese seit dem 2.5.2013 geltenden Klauseln wieder aus ihren DSL-Verträgen zu streichen.

Die Verbraucherschützer sehen es als unangemessene Benachteiligung der Verbraucher an, dass deren heimischer Internetzugang auf eine Übertragungsgeschwindigkeit von 384 kbit/s gedrosselt werden soll. So steht es nun in den Vertragsbedingungen der Telekom für DSL-Verträge (Call&Surf, Entertain), sobald ein vom jeweiligen Tarif abhängiges Datenvolumen (z.B. 75 GB) im Monat überschritten wurde. Dies bedeutet z.B. für VDSL-Kunden ("bis zu 50 MBit/s") eine satte Reduzierung der Surfgeschwindigkeit um bis zu 99,2 Prozent - und das im Rahmen einer "Internet-Flatrate".

Die verbleibende Übertragungsrate von 384 kbit/s mache eine zeitgemäße Nutzung des Internets unmöglich. Während die Geduld der Kunden bereits beim Aufruf von Internetseiten oder dem Versenden von E-Mails oder Dateien auf eine Geduldsprobe gestellt werde, seien manche Online-Dienste praktisch nicht mehr nutzbar. So dürfte ein unterbrechungsfreies Anschauen von Internetvideos regelmäßig scheitern und auch das Musikhören oder Telefonieren via Internet nicht mehr ohne Qualitätseinbußen möglich sein.

Dass all dies zu einer nicht hinnehmbaren Benachteiligung der Verbraucher führt, liegt nach Ansicht der Verbraucherzentrale NRW auf der Hand. Die Anbieter würden sich in der Werbung für Internettarife seit jeher mit Flatrate- und Geschwindigkeitsversprechen übertreffen; wer Verbrauchern den "Saft fürs Surfen" dann übers Kleingedruckte derartig "abdrehe", nehme ihnen damit die Möglichkeit zum diskriminierungsfreien Zugang zu allen Diensten.

Die Telekom kann nun bis zum 16.5.2013 per Unterlassungserklärung erklären, dass sie künftig auf die Verwendung der Klausel verzichtet. Anderenfalls werden die Gerichte entscheiden müssen, ob die "Drossel-Klausel" zulässig ist oder nicht.

Linkhinweis:

Verbraucherzentrale NRW PM vom 6.5.2013
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