Verdachtsberichterstattung: Voraussetzungen für den Mindestbestand an Beweistatsachen
OLG München v. 31.3.2026, 18 U 3853/25 Pre
Der Sachverhalt:
Die Verfügungsklägerin begehrte den Erlass einer einstweiligen Verfügung, um der Verfügungsbeklagten zu untersagen, über strafrechtliche Ermittlungen gegen sie identifizierend unter Nennung ihres Namens zu berichten. Das LG hat dem Antrag stattgegeben (§§ 1004, 823 Abs. 1 BGB i.V.m. Art. 1 Abs. 1, Art. 2 Abs. 1 GG), da die Berichterstattung ihr allgemeines Persönlichkeitsrecht verletze. Zwar bestehe ein erhebliches Öffentlichkeitsinteresse an der Aufarbeitung, jedoch sei das Verfahren mit dem Ermittlungsverfahren in einem frühen Stadium. Die Klägerin sei zudem keine Person der Zeitgeschichte, und ihre berufliche Position rechtfertige keine namentliche Hervorhebung.
Die Verfügungsbeklagte legte Berufung ein und argumentierte, die Klägerin sei bereits als Führungskraft des Konzerns öffentlich exponiert gewesen und wiederholt in den Medien aufgetreten. Es liege keineswegs nur ein Anfangsverdacht vor, sondern mit Erlass des Haftbefehls ein dringender Tatverdacht und damit prozessrechtlich sogar eine höhere Hürde als der für die Anklageerhebung erforderliche überwiegende Tatverdacht. Das öffentliche Informationsinteresse rechtfertige eine identifizierende Berichterstattung.
Die Klägerin hielt dem entgegen, dass sie nur für eine Vertriebsniederlassung verantwortlich gewesen sei, keine strategische Entscheidung getroffen habe und die Ermittlungen bereits eingestellt seien. Sie betonte, dass eine identifizierende Berichterstattung ohne belastbare Beweise die Persönlichkeitsrechte unverhältnismäßig beeinträchtige, da sie als einzige Beschuldigte namentlich genannt werde und dadurch eine Vorverurteilungswirkung entstehe.
Auf die Berufung der Verfügungsbeklagten hat das OLG das Urteil des LG abgeändert und den Antrag auf Erlass einer einstweiligen Verfügung zurückgewiesen.
Die Gründe:
Der Verfügungsklägerin steht kein Anspruch auf Unterlassung der streitgegenständlichen sie identifizierenden Berichterstattung gem. §§ 1004, 823 Abs. 1 BGB i.V.m. Art. 1 Abs. 1 und Art. 2 Abs. 1 GG zu.
Die angegriffene Wortberichterstattung im Zusammenhang mit den Vorwürfen und strafrechtlichen Ermittlungen gegen die Verantwortlichen eines weltweiten Netzwerks, das mit Kreditkarten betrogen und Geld gewaschen haben soll, unter voller Namensnennung der Verfügungsklägerin hat zwar in den Schutzbereich ihres allgemeinen Persönlichkeitsrechts eingegriffen. Die Beeinträchtigung war jedoch nicht rechtswidrig. Denn die gebotene Abwägung des Rechts der Verfügungsklägerin auf Schutz ihrer Persönlichkeit und ihres guten Rufs aus Art. 1 Abs. 1, Art. 2 Abs. 1 GG, Art. 8 Abs. 1 EMRK mit dem in Art. 5 Abs. 1 GG, Art. 10 EMRK verankerten Recht der Verfügungsbeklagten auf Meinungs- und Medienfreiheit fiel hinsichtlich der Namensnennung zugunsten der Verfügungsbeklagten aus.
Ein Mindestbestand an Beweistatsachen war gegeben. Im Rahmen der Verdachtsberichterstattung genügt die Einleitung eines Ermittlungsverfahrens als solchem zwar noch nicht für die Annahme des Vorliegens eines Mindestbestands an Beweistatsachen (BGH-Urt. v. 16.2.2016 - VI ZR 367/15, Urt. v. 22.2.2022 - VI ZR 1175/20). Dies gilt jedenfalls im Regelfall (BVerfG-Beschl. v. 3.11.2025 - 1 BvR 573/25 u. Beschl. v. 9.12.2025 - 1 BvR 584/25). Ein gegen den Betroffenen erlassene Haftbefehl kann jedoch dazu führen, dass ein ausreichender Mindestbestand an Beweistatsachen vorliegt.
Im vorliegenden Fall lag bereits mit dem gegen die Verfügungsklägerin erlassenen und vollstreckten Haftbefehl ein Umstand vor, der auf eine erhärtete Beweislage und damit wenigstens einen gewissen Fortschritt der Ermittlungen schließen ließ. Jedenfalls die bestehende Untersuchungshaft führte im Zusammenhang mit der Pressemitteilung der Staatsanwaltschaft und der anderen beteiligten Strafverfolgungsbehörden als sog. privilegierter Quelle dazu, dass ein Mindestbestand an Beweistatsachen gegeben war (vgl. auch Senat Beschluss vom 3.02.2021 - 18 U 5576/20 Pre). Die Einholung einer Stellungnahme der Verfügungsklägerin zu den wesentlichen Punkten vor der Veröffentlichung der Berichterstattung war erfolgt. Es handelte sich zudem um einen Vorgang von gravierendem Gewicht, dessen Mitteilung durch ein Informationsbedürfnis der Allgemeinheit gerechtfertigt war.
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Die Verfügungsbeklagte legte Berufung ein und argumentierte, die Klägerin sei bereits als Führungskraft des Konzerns öffentlich exponiert gewesen und wiederholt in den Medien aufgetreten. Es liege keineswegs nur ein Anfangsverdacht vor, sondern mit Erlass des Haftbefehls ein dringender Tatverdacht und damit prozessrechtlich sogar eine höhere Hürde als der für die Anklageerhebung erforderliche überwiegende Tatverdacht. Das öffentliche Informationsinteresse rechtfertige eine identifizierende Berichterstattung.
Die Klägerin hielt dem entgegen, dass sie nur für eine Vertriebsniederlassung verantwortlich gewesen sei, keine strategische Entscheidung getroffen habe und die Ermittlungen bereits eingestellt seien. Sie betonte, dass eine identifizierende Berichterstattung ohne belastbare Beweise die Persönlichkeitsrechte unverhältnismäßig beeinträchtige, da sie als einzige Beschuldigte namentlich genannt werde und dadurch eine Vorverurteilungswirkung entstehe.
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Im vorliegenden Fall lag bereits mit dem gegen die Verfügungsklägerin erlassenen und vollstreckten Haftbefehl ein Umstand vor, der auf eine erhärtete Beweislage und damit wenigstens einen gewissen Fortschritt der Ermittlungen schließen ließ. Jedenfalls die bestehende Untersuchungshaft führte im Zusammenhang mit der Pressemitteilung der Staatsanwaltschaft und der anderen beteiligten Strafverfolgungsbehörden als sog. privilegierter Quelle dazu, dass ein Mindestbestand an Beweistatsachen gegeben war (vgl. auch Senat Beschluss vom 3.02.2021 - 18 U 5576/20 Pre). Die Einholung einer Stellungnahme der Verfügungsklägerin zu den wesentlichen Punkten vor der Veröffentlichung der Berichterstattung war erfolgt. Es handelte sich zudem um einen Vorgang von gravierendem Gewicht, dessen Mitteilung durch ein Informationsbedürfnis der Allgemeinheit gerechtfertigt war.
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