Verfassungsbeschwerde wegen Verletzung des Rechts auf prozessuale Waffengleichheit erfolglos
BVerfG v. 14.4.2026 - 1 BvR 2490/24
Der Sachverhalt:
Die Beschwerdeführerin zu 1) ist eine GmbH und bietet pulverbasierte Energydrinks an. Die Beschwerdeführer zu 2) bis 4) sind ihre Geschäftsführer. Auf Antrag einer Wettbewerberin gab das LG der Beschwerdeführerin zu 1) und den Beschwerdeführern zu 2) bis 4) im Wege der einstweiligen Verfügung ohne mündliche Verhandlung auf, die Aufstellung bestimmter vergleichender werblicher Behauptungen und die Verwendung bestimmter als Unionsmarken geschützter Zeichen zu unterlassen. Vor Erlass der einstweiligen Verfügung hörte das LG die Beschwerdeführerin zu 1) und die Beschwerdeführer zu 2) bis 4) nicht an.
Auf den Widerspruch der Beschwerdeführerin zu 1) und der Beschwerdeführer zu 2) bis 4) bestätigte das LG die einstweilige Verfügung, soweit sie sich gegen die Beschwerdeführerin zu 1) richtet. Im Hinblick auf die Beschwerdeführer zu 2) bis 4) hob das LG die einstweilige Verfügung hingegen auf, weil es an der Passivlegitimation fehle.
Mit ihrer bereits vor Verkündung der Entscheidung nach Widerspruch erhobenen und ausschließlich gegen die einstweilige Verfügung gerichteten Verfassungsbeschwerde machen die Beschwerdeführerin zu 1) und die Beschwerdeführer zu 2) bis 4) geltend, das LG habe gegen ihr Recht auf prozessuale Waffengleichheit aus Art. 3 Abs. 1 i.V.m. Art. 20 Abs. 3 GG verstoßen, indem es die einstweilige Verfügung nicht nur ohne mündliche Verhandlung, sondern auch ohne ihre anderweitige Anhörung erlassen habe.
Die Verfassungsbeschwerde hatte keinen Erfolg.
Die Gründe:
Die Verfassungsbeschwerde ist unzulässig.
Die Beschwerdeführerin zu 1) hat bereits ihre Beschwerdebefugnis hinsichtlich des allein als verletzt gerügten Rechts auf prozessuale Waffengleichheit nicht hinreichend dargelegt. Im Zivilprozess gewährleistet dieses Recht als Ausprägung des allgemeinen Gleichheitssatzes (Art. 3 Abs. 1 GG) und des Rechtsstaatsprinzips (Art. 20 Abs. 3 GG) die Gleichwertigkeit der prozessualen Stellung der Parteien vor Gericht. Sie müssen gleichermaßen die Möglichkeit haben, alle für die Begründung des Antrags erheblichen Angriffsmittel vorzubringen und alle zur Abwehr des gegnerischen Angriffs erforderlichen Verteidigungsmittel selbstständig geltend zu machen.
Eine Verletzung des Rechts auf prozessuale Waffengleichheit liegt grundsätzlich nur vor, wenn die mit der Verfassungsbeschwerde angefochtene fachgerichtliche Entscheidung auf der nicht hinreichenden Beachtung des Rechts auf prozessuale Waffengleichheit beruht. Für die Darlegung des Beruhens gelten vergleichbare Begründungsanforderungen wie bei einer Rüge der Verletzung des Anspruchs auf rechtliches Gehör. Das Beruhen der ausschließlich angegriffenen einstweiligen Verfügung auf der behaupteten Verletzung des Rechts auf prozessuale Waffengleichheit hat die Beschwerdeführerin zu 1) nicht hinreichend dargetan.
Auch im Hinblick auf die Beschwerdeführer zu 2) bis 4) genügt die Verfassungsbeschwerde den maßgeblichen Darlegungsanforderungen nicht. Die Beschwerdeführer zu 2) bis 4) haben zwar ihre Beschwerdebefugnis hinreichend dargelegt. Auch die Erschöpfung des fachgerichtlichen Rechtswegs haben sie hinreichend dargetan. Zwar hatte das LG im Zeitpunkt der Erhebung der Verfassungsbeschwerde noch nicht über ihren Widerspruch gegen die einstweilige Verfügung entschieden. Zwischenzeitlich hob das LG die einstweilige Verfügung insoweit jedoch in der Entscheidung nach Widerspruch auf. Danach haben die Beschwerdeführer zu 2) bis 4) den ihnen durch die ZPO eröffneten Rechtsweg bis zu einem Erfolg in der Sache erschöpft.
Ihr Rechtsschutzbedürfnis haben die Beschwerdeführer zu 2) bis 4) indes nicht hinreichend dargelegt. Ein Rechtsschutzbedürfnis für die Aufhebung der einstweiligen Verfügung besteht im maßgeblichen Zeitpunkt der Entscheidung des BVerfG nicht. Nach der zwischenzeitlichen Aufhebung der einstweiligen Verfügung durch die fachgerichtliche Entscheidung nach Widerspruch liegt eine für die Aufhebung durch das BVerfG geeignete Entscheidung nicht mehr vor. Ein fortbestehendes Rechtsschutzbedürfnis für die nunmehr isolierte Feststellung durch das BVerfG, dass die einstweilige Verfügung sie in ihrem Recht auf prozessuale Waffengleichheit verletze, haben die Beschwerdeführer zu 2) bis 4) nicht hinreichend dargetan. Insbesondere haben sie nicht die Gefahr aufgezeigt, dass eine Wiederholung der einstweiligen Verfügung oder eine vergleichbare lauterkeits- oder markenrechtliche zivilprozessuale einstweilige Verfügung gerade ihnen gegenüber droht.
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BVerfG PM Nr. 28 vom 12.5.2026
Die Beschwerdeführerin zu 1) ist eine GmbH und bietet pulverbasierte Energydrinks an. Die Beschwerdeführer zu 2) bis 4) sind ihre Geschäftsführer. Auf Antrag einer Wettbewerberin gab das LG der Beschwerdeführerin zu 1) und den Beschwerdeführern zu 2) bis 4) im Wege der einstweiligen Verfügung ohne mündliche Verhandlung auf, die Aufstellung bestimmter vergleichender werblicher Behauptungen und die Verwendung bestimmter als Unionsmarken geschützter Zeichen zu unterlassen. Vor Erlass der einstweiligen Verfügung hörte das LG die Beschwerdeführerin zu 1) und die Beschwerdeführer zu 2) bis 4) nicht an.
Auf den Widerspruch der Beschwerdeführerin zu 1) und der Beschwerdeführer zu 2) bis 4) bestätigte das LG die einstweilige Verfügung, soweit sie sich gegen die Beschwerdeführerin zu 1) richtet. Im Hinblick auf die Beschwerdeführer zu 2) bis 4) hob das LG die einstweilige Verfügung hingegen auf, weil es an der Passivlegitimation fehle.
Mit ihrer bereits vor Verkündung der Entscheidung nach Widerspruch erhobenen und ausschließlich gegen die einstweilige Verfügung gerichteten Verfassungsbeschwerde machen die Beschwerdeführerin zu 1) und die Beschwerdeführer zu 2) bis 4) geltend, das LG habe gegen ihr Recht auf prozessuale Waffengleichheit aus Art. 3 Abs. 1 i.V.m. Art. 20 Abs. 3 GG verstoßen, indem es die einstweilige Verfügung nicht nur ohne mündliche Verhandlung, sondern auch ohne ihre anderweitige Anhörung erlassen habe.
Die Verfassungsbeschwerde hatte keinen Erfolg.
Die Gründe:
Die Verfassungsbeschwerde ist unzulässig.
Die Beschwerdeführerin zu 1) hat bereits ihre Beschwerdebefugnis hinsichtlich des allein als verletzt gerügten Rechts auf prozessuale Waffengleichheit nicht hinreichend dargelegt. Im Zivilprozess gewährleistet dieses Recht als Ausprägung des allgemeinen Gleichheitssatzes (Art. 3 Abs. 1 GG) und des Rechtsstaatsprinzips (Art. 20 Abs. 3 GG) die Gleichwertigkeit der prozessualen Stellung der Parteien vor Gericht. Sie müssen gleichermaßen die Möglichkeit haben, alle für die Begründung des Antrags erheblichen Angriffsmittel vorzubringen und alle zur Abwehr des gegnerischen Angriffs erforderlichen Verteidigungsmittel selbstständig geltend zu machen.
Eine Verletzung des Rechts auf prozessuale Waffengleichheit liegt grundsätzlich nur vor, wenn die mit der Verfassungsbeschwerde angefochtene fachgerichtliche Entscheidung auf der nicht hinreichenden Beachtung des Rechts auf prozessuale Waffengleichheit beruht. Für die Darlegung des Beruhens gelten vergleichbare Begründungsanforderungen wie bei einer Rüge der Verletzung des Anspruchs auf rechtliches Gehör. Das Beruhen der ausschließlich angegriffenen einstweiligen Verfügung auf der behaupteten Verletzung des Rechts auf prozessuale Waffengleichheit hat die Beschwerdeführerin zu 1) nicht hinreichend dargetan.
Auch im Hinblick auf die Beschwerdeführer zu 2) bis 4) genügt die Verfassungsbeschwerde den maßgeblichen Darlegungsanforderungen nicht. Die Beschwerdeführer zu 2) bis 4) haben zwar ihre Beschwerdebefugnis hinreichend dargelegt. Auch die Erschöpfung des fachgerichtlichen Rechtswegs haben sie hinreichend dargetan. Zwar hatte das LG im Zeitpunkt der Erhebung der Verfassungsbeschwerde noch nicht über ihren Widerspruch gegen die einstweilige Verfügung entschieden. Zwischenzeitlich hob das LG die einstweilige Verfügung insoweit jedoch in der Entscheidung nach Widerspruch auf. Danach haben die Beschwerdeführer zu 2) bis 4) den ihnen durch die ZPO eröffneten Rechtsweg bis zu einem Erfolg in der Sache erschöpft.
Ihr Rechtsschutzbedürfnis haben die Beschwerdeführer zu 2) bis 4) indes nicht hinreichend dargelegt. Ein Rechtsschutzbedürfnis für die Aufhebung der einstweiligen Verfügung besteht im maßgeblichen Zeitpunkt der Entscheidung des BVerfG nicht. Nach der zwischenzeitlichen Aufhebung der einstweiligen Verfügung durch die fachgerichtliche Entscheidung nach Widerspruch liegt eine für die Aufhebung durch das BVerfG geeignete Entscheidung nicht mehr vor. Ein fortbestehendes Rechtsschutzbedürfnis für die nunmehr isolierte Feststellung durch das BVerfG, dass die einstweilige Verfügung sie in ihrem Recht auf prozessuale Waffengleichheit verletze, haben die Beschwerdeführer zu 2) bis 4) nicht hinreichend dargetan. Insbesondere haben sie nicht die Gefahr aufgezeigt, dass eine Wiederholung der einstweiligen Verfügung oder eine vergleichbare lauterkeits- oder markenrechtliche zivilprozessuale einstweilige Verfügung gerade ihnen gegenüber droht.
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