09.08.2011

Verfügungsbefugnis einer Kapitalanlagegesellschaft nach § 31 Abs. 1 InvG ist jedenfalls als Teil des Zustimmungsvorbehalts eintragungsfähig

Die Verfügungsbefugnis einer Kapitalanlagegesellschaft nach § 31 Abs. 1 InvG ist jedenfalls als Teil des Zustimmungsvorbehalts nach § 26 Abs. 1 Nr. 3 und 4 InvG eintragungsfähig. In der Eintragung des Zustimmungsvorbehalts nach § 26 Abs. 1 Nr. 3 und 4 InvG muss die Depotbank genannt werden.

BGH 30.6.2011, V ZB 200/10
Der Sachverhalt:
Die Beteiligten schlossen im Dezember 2009 einen notariell beurkundeten Anleger- und Einbringungsvertrag, in dessen Anlage u.a. Grundstücke aufgeführt sind.
In § 2 enthält der Vertrag folgende Regelung:
"V und P [das sind die Beteiligten] erklären hiermit ausdrücklich die in der Anlage 2 zum Anleger- und Einbringungsvertrag wiedergegebenen Eintragungsbewilligungen und -anträge in Bezug auf den gesamten einzubringenden Grundbesitz. Dem jeweiligen Grundbuchamt ist eine auszugsweise Ausfertigung gegenwärtiger Urkunde, beinhaltend die Eintragungsbewilligung sowie einen Auszug aus dem Verzeichnis der einzubringenden Immobilien, vorzulegen. Zugleich mit dem Eintragungseintrag ist dem Grundbuchamt der Antrag des Treuhänders nach § 70 VAG auf Löschung eines eingetragenen Treuhänder-Sperrvermerks vorzulegen."
Die erwähnte Anlage 2 enthält folgende Erklärungen:
"Die unterzeichnende Eigentümerin, V. Lebensversicherungs-Aktiengesellschaft (V) hat das in der Anlage aufgeführte Grundeigentum in das Sondervermögen "V. Immo P. I" der P. Immobilien Kapitalanlagegesellschaft mbH (P) als Sacheinlage eingebracht. Das Grundeigentum verbleibt gem. § 30 Abs. 1 InvG im Eigentum der V, weil für das Sondervermögen gem. § 91 Abs. 3 InvG mit Zustimmung der V von den Bestimmungen des § 75 InvG abgewichen wurde. Die Verfügungsbefugnis über das Grundeigentum ist damit gem. § 31 Abs. 1 InvG auf die P übergegangen, die gem. § 26 Abs. 1 Nr. 3 und 4 InvG nur mit Zustimmung der Depotbank für das Sondervermögen verfügen kann.
Wir, die V und die P bewilligen und beantragen daher in Abt. II bei dem jeweiligen Grundstück/Wohnungseigentum/Teileigentum/Erbbaurecht im Grundbuch einzutragen:
1. Gem. § 31 Abs. 1 InvG ist die P verfügungsberechtigt.
2. Verfügungen bedürfen der Zustimmung der jeweiligen Depotbank für das Sondervermögen "V. Immo P. I"."

Das AG nahm die Eintragung nach Nr. 2 der vorstehenden Erklärung in den Grundbüchern vor. Den Antrag auf Vornahme auch der in Nr. 1 vorgesehenen Eintragung wies es zurück. Die Beschwerde der Beteiligten zu 2) wies das OLG zurück. Auf die Rechtsbeschwerde der Beteiligten zu 2) hob der BGH die Beschlüsse von OLG und AG sowie die Verfügung des AG auf und wies das AG an, die Eintragung der Verfügungsbefugnis der Beteiligten zu 2) in Abteilung II der betroffenen Grundbuchblätter nicht aus den in dem Beschluss und der Verfügung genannten Gründen zurückzuweisen.

Die Gründe:
Die Befugnis einer Kapitalanlagegesellschaft nach § 31 Abs. 1 InvG, über Gegenstände des Sondervermögens in der Form von Anlegervermögen zu verfügen, kann jedenfalls als Teil des Zustimmungsvorbehalts nach § 26 Abs. 1 Nr. 3 und 4 InvG in das Grundbuch eingetragen werden.

Die Eintragungsfähigkeit der Verfügungsbefugnis der Kapitalanlagegesellschaft nach § 31 Abs. 1 InvG wird unterschiedlich beurteilt. Während das OLG sie verneint, wird sie von den übrigen mit der Frage, soweit ersichtlich, befassten Gerichten mit unterschiedlicher Begründung bejaht. Der Senat schließt sich der Ansicht an, die die Eintragungsfähigkeit der Verfügungsbefugnis der Kapitalanlagegesellschaft damit begründet, dass der eintragungsfähige Zustimmungsvorbehalt nach § 26 Abs. 1 Nr. 3 und 4 InvG ohne diese nicht nachzuvollziehen sei.

Die Verfügungsbefugnis der Beteiligten zu 2) als Kapitalanlagegesellschaft soll vorliegend nicht isoliert als eigenständige Verfügungsbeschränkung der Beteiligten zu 1) eingetragen werden, sondern als Teil des seinerseits eintragungsfähigen Zustimmungsvorbehalts nach § 26 Abs. 1 Nr. 3 und 4 InvG. Das ist zulässig und auch geboten. Der Zustimmungsvorbehalt nach § 26 Abs. 1 Nr. 3 und 4 InvG ist nur nachvollziehbar, wenn auch die Verfügungsbefugnis der Kapitalanlagegesellschaft eingetragen wird. Dass der Zustimmungsvorbehalt nach § 26 Abs. 1 Nr. 3 und 4 InvG in das Grundbuch eingetragen werden kann, bestimmt das InvG nicht ausdrücklich, ergibt sich aber schon aus der Verpflichtung der Kapitalanlagegesellschaft nach § 76 Abs. 1 S. 1 InvG, die Eintragung der Verfügungsbeschränkung herbeizuführen, und der Verpflichtung der Depotbank nach § 27 Abs. 3 InvG, die Einhaltung dieser Verpflichtung zu überwachen.

Der Zustimmungsvorbehalt ist nur mit der Nennung auch der Verfügungsbefugnis der Kapitalanlagegesellschaft nachvollziehbar. Ohne weitere Zusätze ist er nur verständlich, wenn die Kapitalanlagegesellschaft selbst Eigentümerin des Sondervermögens ist. Der Zustimmungsvorbehalt gilt nach § 26 Abs. 1 Nr. 3 und 4 InvG für eine Verfügung über das Sondervermögen durch die Kapitalanlagegesellschaft. Dass es hierzu kommen kann, ergibt sich nur dann ohne weiteres aus der Eintragung des Vorbehalts im Grundbuch, wenn diese selbst Eigentümerin ist. Ist die Kapitalanlagegesellschaft hingegen - wie hier - nicht Eigentümerin des Sondervermögens, ist der Zustimmungsvorbehalt ohne einen Hinweis auf die Verfügungsbefugnis der Kapitalanlagegesellschaft nicht nachvollziehbar und leitet in die Irre.

Der Vollziehung des zurückgewiesenen Teils des Eintragungsantrags steht auch nicht entgegen, dass die Depotbank in dem Eintragungsantrag nicht genannt wird. Das Versäumnis einer Nennung rechtfertigt es nicht, den Vollzug des noch ausstehenden Teils der beantragten Eintragung abzulehnen. Der fehlerhafte Teil des Antrags ist bereits im Grundbuch vollzogen. Der noch ausstehende Teil der Eintragung wird von diesem Fehler nicht berührt. Die vorgenommene Eintragung ist unrichtig, soweit die Depotbank nicht namentlich bezeichnet ist. Dieser Fehler kann nach § 22 GBO berichtigt werden, indem die bestellte Depotbank durch Vorlage einer Bescheinigung nach § 76 Abs. 2 InvG oder in anderer nach § 29 GBO zulässiger Form nachgewiesen wird. Dazu ist die Beteiligte zu 2) nach § 76 Abs. 1 InvG gesetzlich verpflichtet.

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