19.03.2026

Verjährung: Missbräuchliche Klauseln in hypothekarisch gesicherten Fremdwährungsdarlehen

Der EuGH hat sich vorliegend mit auf eine Fremdwährung lautenden Darlehen befasst und dabei insbesondere die Verjährungsfristen für den Anspruch auf Rückerstattung der aufgrund einer missbräuchlichen Klausel gezahlten Beträge erläutert.

EuGH v. 19.3.2026 - C-679/24
Der Sachverhalt:
Im Februar 2008 schloss der Kläger als Privatperson mit der beklagten UniCredit Bank, einem ungarischen Finanzinstitut, einen auf Schweizer Franken (CHF) lautenden Vertrag über ein Hypothekendarlehen, das während einer Laufzeit von 360 Monaten (d.h. 30 Jahren) in ungarischen Forint (HUF) zurückzuzahlen war. Der Vertrag enthielt eine Klausel, mit der das mit der Bewertung der Fremdwährung gegenüber dem HUF verbundene Risiko vollständig auf den Verbraucher abgewälzt wurde. Im Jahr 2012 kündigte die Beklagte den Darlehensvertrag wegen Zahlungsverzugs und leitete ein Vollstreckungsverfahren gegen den Kläger ein.

Dieser rief die nationalen Gerichte an, um in erster Linie feststellen zu lassen, dass der Darlehensvertrag unwirksam sei, da die über das Wechselkursrisiko erteilten Informationen unzureichend gewesen seien. Als Rechtsfolge dieser Feststellung beantragte er den Fortbestand der Wirkungen des Vertrags mit Ausnahme der als ungeschrieben geltenden Klausel über das Wechselkursrisiko. Das Gericht des ersten Rechtszugs wies die Klage hinsichtlich des Antrags, die Rechtsfolgen der Unwirksamkeit anzuwenden, die Klage wegen Verjährung ab. Der Kläger legte Rechtsmittel ein und berief sich dabei auf die Auslegung der Richtlinie 93/13/EG über missbräuchliche Klauseln in Verbraucherverträgen (insbes. Art. 1 und 7) durch den EuGH, wonach für die Rückerstattung von Beträgen, die aufgrund einer missbräuchlichen Klausel rechtsgrundlos gezahlt wurden, dem Verbraucher, der die Missbräuchlichkeit einer solchen Klausel in einem Darlehensvertrag nicht kennt, keine Verjährungsfrist entgegengehalten werden kann.

Das nunmehr mit der Sache befasste ungarische Gericht hegt Zweifel, wie die im nationalen Recht vorgesehene Verjährungsfrist von fünf Jahren im Rahmen einer Klage zu berechnen sei, mit der der Verbraucher geltend mache, dass das Gericht die Rechtsfolgen der Unwirksamkeit des Darlehensvertrags anwenden möge. Es setzte das Verfahren daher aus und legte dem EuGH Fragen zur Vorabentscheidung vor.

Die Gründe:
Das Unionsrecht steht einer richterlichen Auslegung des nationalen Rechts entgegen, wonach der Verbraucher die Rechtsfolgen der Feststellung der Nichtigkeit eines Darlehensvertrags nur innerhalb einer Verjährungsfrist von fünf Jahren ab dem Zeitpunkt des Vertragsschlusses gerichtlich geltend machen kann, wenn der Verbraucher zu diesem Zeitpunkt von der Missbräuchlichkeit der betreffenden Klausel keine Kenntnis hatte oder hätte erlangen können. Berücksichtigt man u.a. die gegenüber einem Gewerbetreibenden schwächere Verhandlungsposition und den geringeren Informationsstand sowie die lange Laufzeit von Darlehensverträgen, würde die Anwendung einer solchen Verjährungsfrist dem Verbraucher die Ausübung seiner Rechte übermäßig erschweren und folglich gegen den Effektivitätsgrundsatz verstoßen. 

Das Unionsrecht steht außerdem dem entgegen, dass der Zeitpunkt, zu dem das oberste nationale Gericht über die Missbräuchlichkeit von in Verbraucherverträgen enthaltenen Klauseln oder der EuGH über die Auslegung der Richtlinie entschieden hat, für die Festlegung des Beginns der Verjährungsfrist zugrunde gelegt wird. Von einem angemessen aufmerksamen und verständigen Durchschnittsverbraucher kann weder verlangt werden, dass er sich regelmäßig über die Rechtsprechung des obersten nationalen Gerichts zu Standardklauseln in Verträgen informiert, noch dass er anhand eines Urteils dieses Gerichts herausfindet, ob die in einem bestimmten Vertrag enthaltenen Klauseln missbräuchlich sind. Das Gleiche gilt für die Urteile des EuGH, der sich im Übrigen nicht zur Missbräuchlichkeit bestimmter Klauseln äußert und die konkrete Prüfung dieser Klauseln systematisch dem nationalen Gericht überlässt.

Die Fortsetzung des Laufs der Verjährungsfrist nach einem Hemmungszeitraum muss i.Ü. mit den gleichen Garantien einhergehen, wie sie für die Bestimmung des Beginns dieser Frist vorgesehen sind. Somit steht das Unionsrecht auch dem entgegen, dass der Zeitpunkt der Entscheidung des obersten nationalen Gerichts oder des EuGH für die Fortsetzung der Verjährungsfrist nach deren Hemmung zugrunde gelegt wird.

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Aufsatz
Fremdwährungskredite an Verbraucher: Problematische Punkte der EuGH-Rechtsprechung
Joachim Gruber, WM 2025, 2271
Rz. 1 - 5
WM0085699


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EuGH PM Nr. 40 vom 19.3.2026