11.10.2013

Verkehrsunfall: Kein Ersatz von Arztkosten bei bloßem Verdacht auf eine Verletzung

Unfallgeschädigte können die durch eine ärztliche Untersuchung oder Behandlung entstandenen Kosten vom Schädiger nur ersetzt verlangen, wenn der jeweilige Unfall zu einer Körperverletzung geführt hat. Die bloße Möglichkeit oder der Verdacht einer Verletzung genügen dafür nicht.

BGH 17.9.2013, VI ZR 95/13
Der Sachverhalt:
Der der Pkw der F., in dem die G. auf dem Beifahrersitz saß, war mit einem entgegenkommenden Fahrzeug kollidiert. Die volle Haftung des beklagten Haftpflichtversicherers war dem Grunde nach unstreitig. Die klagende Unfallversicherung trug vor, die G. habe einen Tag nach dem Unfallgeschehen starke Verspannungen im Hals-, Nacken- und Rückenbereich verspürt und einen Arzt aufgesucht, der einen erheblichen Druckschmerz im Bereich der oberen und mittleren Halswirbelsäule und die Vermeidung einer Drehung des Kopfes festgestellt habe. Eine im Krankenhaus durchgeführte MRT-Untersuchung habe jedoch keine Anhaltspunkte für eine Fraktur oder eine Verdrehung der Wirbelsäule ergeben.

Nach Rückläufigkeit der Beschwerden sei G. entlassen und anschließend physiotherapeutisch weiterbehandelt worden. F. habe sich derweil wegen Schmerzen im Bereich der Hals- und Lendenwirbelsäule in ärztliche Behandlung begeben. Sie habe Bewegungseinschränkungen und ein Ziehen wahrgenommen. Die Klägerin erstattete für G. und F. sämtliche Behandlungskosten, die sie von der Beklagten erstattet verlangte. Die Beklagte lehnte eine Zahlung jedoch ab.

Das AG gab der Klage statt; das LG wies sie ab. Auf die Revision der Klägerin hob der BGH das Berufungsurteil auf und wies die Sache zur erneuten Verhandlung und Entscheidung an das LG zurück.

Gründe:
Zwar ging Berufungsgericht rechtsfehlerfrei davon aus, dass ein Anspruch der Klägerin auf Ersatz der geltend gemachten Untersuchungs- und Behandlungskosten nur gegeben ist, wenn der Unfall zu einer Körperverletzung ihrer Versicherten geführt hat. Ist eine Primärverletzung nicht bewiesen, fehlt es an einer Rechtsgutverletzung i.S.d. Haftungstatbestände der §§ 823 BGB, 11 StVG. Die bloße Möglichkeit oder der Verdacht einer Verletzung genügen dafür nicht.

Die Revision wandte sich jedoch mit Erfolg gegen die Annahme des Berufungsgerichts, es fehle im Streitfall an dem Nachweis jeglicher Verletzungen. Die Entscheidungsgründe des Berufungsurteils ließen nicht mit hinreichender Deutlichkeit erkennen, ob das LG die Aussagen der Zeuginnen anders als das AG für nicht glaubhaft und die Beschwerden deshalb für nicht bewiesen erachtet oder ob und gegebenenfalls weshalb es (nur) die Unfallursächlichkeit der geschilderten Beschwerden für nicht nachgewiesen hielt. Sollte es der Meinung gewesen sein, für den Beweis der Unfallursächlichkeit eines Körperschadens sei das Vorhandensein äußerlicher körperlicher Unfallspuren erforderlich, könnte dieser Auffassung nicht beigetreten werden. Mangels gegenteiliger Feststellungen war für das Revisionsverfahren zugunsten der Klägerin zu unterstellen, dass die Versicherten G. und F. am Tag nach dem Unfall an Beschwerden im Halsbereich litten.

Sollte das Berufungsgericht nach erneuter Befassung - gegebenenfalls nach erneuter Zeugenvernehmung - zu dem Ergebnis gelangen, dass die von den Versicherten G. und F. geklagten Beschwerden vorhanden und unfallbedingt waren, hätte die Klägerin Anspruch auf Ersatz der Kosten für erfolgte medizinische Untersuchungen und Behandlungen, soweit diese erforderlich waren. Dazu zählen solche Heilbehandlungsmaßnahmen, die aus medizinischer Sicht eine Heilung oder Linderung versprachen. Zu ersetzen sind ferner die damit verbundenen Aufwendungen, zu denen auch etwaige Attestkosten zählen.

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