06.05.2026

Verletzung des allgemeinen Persönlichkeitsrechts durch Bezeichnung als Rechtsextremer?

Für die Beurteilung, ob eine Wortberichterstattung das allgemeine Persönlichkeitsrecht des Betroffenen verletzt, ist grundsätzlich eine alle Umstände des Einzelfalls berücksichtigende Abwägung der widerstreitenden grundrechtlich geschützten Interessen vorzunehmen (hier: Bezeichnung als "Rechtsextremer"). Bei einem "Erklärungsirrtum" des sich Äußernden (vergleichbar dem in § 119 Abs. 1 Alt. 2 BGB für Willenserklärungen geregelten Erklärungsirrtum) kann dessen Grundrecht auf Meinungsfreiheit in der Abwägung ein deutlich geringeres Gewicht haben.

BGH v. 28.4.2026 - VI ZR 113/25
Der Sachverhalt:
Die Parteien streiten um die Freistellung von vorgerichtlichen Rechtsanwaltskosten zur Abwehr einer Wortberichterstattung. Der Kläger ist ein Medienanwalt, die Beklagte Herausgeberin der Zeitung "taz" und verantwortlich für das Angebot "www.taz.de".

Die Beklagte veröffentlichte im April 2023 auf ihrer Website unter der Überschrift und dem Vorspann

"Rechte Proteste wegen Preissteigerungen
Hoffnung auf linke Unterstützung Rechtsextreme hoffen, sich mit Linken verbünden zu können, um den Staat wegen steigender Preise zu destabilisieren. Aber die Linken ziehen nicht mit."


einen Artikel über verschiedene Demonstrationen wegen Preissteigerungen in Deutschland. Zu einer Demonstration in Hamburg heißt es dort:

"In Hamburg versammelten sich unter dem Motto "Es reicht! Wir haben keinen Bock auf Armut" rund 300 Demonstrierende. [...]. Es marschierten viele Rechtsextreme mit, darunter der NPD-Kader [...] und [... (Vor- und Nachname des Klägers)], prominenter Anwalt von Querdenkenden. [...]"

Der Kläger forderte die Beklagte durch seine vorinstanzlich tätige Prozessbevollmächtigte mit Schreiben vom 24.4.2023 auf, sich durch Abgabe einer strafbewehrten Unterlassungserklärung zu verpflichten, es zu unterlassen, den Kläger als Rechtsextremen zu bezeichnen. Daraufhin änderte die Beklagte die entsprechende Stelle des Artikels und versah diesen mit einer Richtigstellung, deren Inhalt nicht festgestellt ist. Der Kläger forderte von der Beklagten erfolglos die Erstattung seiner vorgerichtlichen Rechtsanwaltskosten i.H.v. rd. 1.000 €. Mit der Klage verlangt er Freistellung von diesen Kosten.

Das AG gab der Klage statt; das LG wies sie ab. Auf die Revision des Klägers hob der BGH das Urteil des LG auf und verwies die Sache zur neuen Verhandlung und Entscheidung dorthin zurück.

Die Gründe:
Auf der Grundlage der bislang getroffenen Feststellungen hält die Beurteilung des LG, die angegriffene Wortberichterstattung (in ihrer ursprünglichen Fassung) habe den Kläger in seinem allgemeinen Persönlichkeitsrecht nicht verletzt, der revisionsrechtlichen Nachprüfung nicht stand. Die Abwägung des LG ist unvollständig. Der von ihm festgestellte Sachverhalt zur Richtigstellung sowie weitere Besonderheiten des vorliegenden Falls legen die Möglichkeit nahe, dass die Beklagte die Meinung, der Kläger sei ein Rechtsextremer, überhaupt nicht äußern wollte und ihre Erklärung nur aufgrund eines Versehens diesen Inhalt erhalten hat. Sollte dies der Fall sein, was mangels diesbezüglicher näherer Feststellungen des LG nicht beurteilt werden kann, würde das allgemeine Persönlichkeitsrecht des Klägers das Recht der Beklagten auf Meinungsfreiheit in der Abwägung überwiegen.

Zutreffend ist allerdings der Ausgangspunkt des LG, wonach der vom Kläger geltend gemachte Anspruch aus § 823 Abs. 1 BGB, § 249 Abs. 2 Satz 1 BGB auf Freistellung von den Rechtsanwaltskosten für das Abmahnschreiben vom 24.4.2023 jedenfalls voraussetzt, dass die angegriffene Äußerung rechtswidrig war, sie also den Kläger in seinem allgemeinen Persönlichkeitsrecht verletzte. Den der rechtlichen Prüfung zugrunde zu legenden Aussagegehalt der angegriffenen Äußerung hat das LG zutreffend ermittelt. Dem Satz "Es marschierten viele Rechtsextreme mit, darunter der NPD-Kader [...] und [... (Vor- und Nachname des Klägers)], prominenter Anwalt von Querdenkenden" ist unter Berücksichtigung des Kontextes nach dem maßgeblichen Verständnis des unvoreingenommenen und verständigen Durchschnittslesers zu entnehmen, dass die Beklagte den Kläger als "Rechtsextremen" bezeichnet. Auf die subjektive Absicht des sich Äußernden kommt es nicht an, so dass es für die Bestimmung des Aussagegehalts unerheblich ist, ob die Beklagte den Kläger so bezeichnen wollte.

Diese Bezeichnung beeinträchtigt den Kläger in seinem allgemeinen Persönlichkeitsrecht. Sie ist geeignet, sein Ansehen - zumal als Rechtsanwalt - in der Öffentlichkeit herabzusetzen. Betroffen ist das allgemeine Persönlichkeitsrecht in seinen Ausprägungen des Schutzes der Berufsehre und der sozialen Anerkennung. Die Beurteilung des LG, der Eingriff in das allgemeine Persönlichkeitsrecht des Klägers sei nicht rechtswidrig, weil seine Schutzinteressen die schutzwürdigen Belange der Beklagten nicht überwögen, ist auf der Grundlage der getroffenen Feststellungen nicht frei von Rechtsfehlern. Wegen der Eigenart des Persönlichkeitsrechts als Rahmenrecht liegt seine Reichweite nicht absolut fest, sondern muss grundsätzlich erst durch eine Abwägung der widerstreitenden grundrechtlich geschützten Belange bestimmt werden, bei der die besonderen Umstände des Einzelfalls sowie die betroffenen Grundrechte und Gewährleistungen der Europäischen Menschenrechtskonvention interpretationsleitend zu berücksichtigen sind. Der Eingriff in das Persönlichkeitsrecht ist nur dann rechtswidrig, wenn das Schutzinteresse des Betroffenen die schutzwürdigen Belange der anderen Seite überwiegt.

Sollte der Fall so liegen, dass die Beklagte im maßgeblichen Zeitpunkt der Äußerung eigentlich nur mitteilen wollte, dass der Kläger neben Rechtsextremen an der Demonstration teilnahm, wollte sie also die das Ansehen des Klägers beeinträchtigende Meinung, er sei ein Rechtsextremer, überhaupt nicht äußern, hätte ihr Grundrecht auf Meinungsfreiheit in der Abwägung ein deutlich geringeres Gewicht. Für die Bestimmung des Aussagegehalts ist es zwar, wie oben ausgeführt, unerheblich, was die Beklagte äußern wollte. Die Äußerung wird mit dem Aussagegehalt in die Abwägung eingestellt, wie sie von dem unvoreingenommenen und verständigen Durchschnittsleser verstanden wird. Bei der Abwägung kann aber ein "Erklärungsirrtum" (vergleichbar dem in § 119 Abs. 1 Alt. 2 BGB für Willenserklärungen geregelten Erklärungsirrtum), sollte er vorliegen, nicht unberücksichtigt bleiben.

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