Veröffentlichung von Prominenten-Fotos: Grenzen zulässiger Bildberichterstattung
OLG Frankfurt a.M. v. 6.11.2025 - 16 U 156/24
Der Sachverhalt:
Die klagende Ehefrau des ehemaligen Profi-Tennisspielers Boris Becker wendet sich gegen Bildberichterstattung der beklagten bundesweiten Tageszeitung im Sommer 2023. Gegenstand ist zum einen ein Foto, welches die Klägerin und Boris Becker auf dem Balkon ihres Hotels im Urlaub in Italien zeigt, zum anderen ein Bild des Ehepaars beim Tanken an einer Tankstelle in Italien.
Das LG hatte die Beklagte antragsgemäß verurteilt, die Veröffentlichung beider Bilder zu unterlassen. Die hiergegen eingelegte Berufung der Beklagten hatte vor dem zuständigen 16. Zivilsenat des OLG (Pressesenat) hinsichtlich des sog. Tankstellenfotos Erfolg. Die Entscheidung ist nicht rechtskräftig. Mit der Nichtzulassungsbeschwerde können beide Parteien die Zulassung der Revision beim BGH begehren.
Die Gründe:
Zutreffend hat das LG die Veröffentlichung des Fotos von der Klägerin und Boris Becker auf dem Balkon ihres Hotels untersagt. Das Foto dient nicht der Bebilderung von Berichterstattung über ein Ereignis der Zeitgeschichte. Der Presseartikel befasst sich zwar mit dem Hotel, dessen Preisen und Essen und betont die auf dem Bild ersichtliche "Rauchpause" des Paares. Zwar dürfte sich das Interesse eines nicht unerheblichen Teils der Öffentlichkeit auf den im Bericht angedeuteten (vermeintlichen) Kontrast zwischen dem Insolvenzverfahren von Boris Becker einerseits und dem "Luxus-Urlaub" des Paares andererseits erstrecken. Dies erfasst aber bereits nicht die Klägerin als Ehefrau von Boris Becker.
Zu bewerten ist zudem, dass die Bildberichterstattung die Privatsphäre der Klägerin betrifft. Das Foto zeigt sie in einem Erholungsurlaub und dabei in einer Situation, in der die Klägerin nach den Umständen typischerweise die berechtigte Erwartung haben durfte, nicht in den Medien abgebildet zu werden. Unabhängig von der Frage der Einsehbarkeit des Balkons hat sie die berechtigte Erwartung haben dürfen, in diesem Moment der Entspannung außerhalb der Pflichten des Berufs und Alltags nicht fotografiert zu werden. Sie hat den zum Hotelzimmer gehörenden Balkon mit einem Bademantel bekleidet aufgesucht, um dort mit ihrem Partner zu verweilen. Es handelt sich ersichtlich um eine private Situation.
Zu Unrecht hat das LG dagegen auch das sog. Tankstellenfoto untersagt. Hier handelt es sich um ein Bildnis aus dem Bereich der Zeitgeschichte. Gezeigt wird eine alltägliche Situation im Urlaub. Es zeigt die Klägerin im öffentlichen Raum und zudem in einer weniger privaten Situation als im Bademantel auf dem Balkon. Soweit das Foto dennoch in den Randbereich ihrer Privatsphäre eingreift, ist zu berücksichtigen, dass die zugrundeliegende Wortberichterstattung einen Beitrag zu einer Diskussion allgemeinen Interesses leistet. Der Bericht befasst sich mit dem Kontrast zwischen dem Insolvenzverfahren von Boris Becker und dem luxuriösen Lebensstil des Paares. Das Foto, auf dem auch ein Porsche Cayenne zu sehen ist, macht dies sichtbar und dient zugleich als Beleg. Damit ist es kontextgerecht.
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OLG Frankfurt a.M. PM Nr. 78 vom 19.12.2025
Die klagende Ehefrau des ehemaligen Profi-Tennisspielers Boris Becker wendet sich gegen Bildberichterstattung der beklagten bundesweiten Tageszeitung im Sommer 2023. Gegenstand ist zum einen ein Foto, welches die Klägerin und Boris Becker auf dem Balkon ihres Hotels im Urlaub in Italien zeigt, zum anderen ein Bild des Ehepaars beim Tanken an einer Tankstelle in Italien.
Das LG hatte die Beklagte antragsgemäß verurteilt, die Veröffentlichung beider Bilder zu unterlassen. Die hiergegen eingelegte Berufung der Beklagten hatte vor dem zuständigen 16. Zivilsenat des OLG (Pressesenat) hinsichtlich des sog. Tankstellenfotos Erfolg. Die Entscheidung ist nicht rechtskräftig. Mit der Nichtzulassungsbeschwerde können beide Parteien die Zulassung der Revision beim BGH begehren.
Die Gründe:
Zutreffend hat das LG die Veröffentlichung des Fotos von der Klägerin und Boris Becker auf dem Balkon ihres Hotels untersagt. Das Foto dient nicht der Bebilderung von Berichterstattung über ein Ereignis der Zeitgeschichte. Der Presseartikel befasst sich zwar mit dem Hotel, dessen Preisen und Essen und betont die auf dem Bild ersichtliche "Rauchpause" des Paares. Zwar dürfte sich das Interesse eines nicht unerheblichen Teils der Öffentlichkeit auf den im Bericht angedeuteten (vermeintlichen) Kontrast zwischen dem Insolvenzverfahren von Boris Becker einerseits und dem "Luxus-Urlaub" des Paares andererseits erstrecken. Dies erfasst aber bereits nicht die Klägerin als Ehefrau von Boris Becker.
Zu bewerten ist zudem, dass die Bildberichterstattung die Privatsphäre der Klägerin betrifft. Das Foto zeigt sie in einem Erholungsurlaub und dabei in einer Situation, in der die Klägerin nach den Umständen typischerweise die berechtigte Erwartung haben durfte, nicht in den Medien abgebildet zu werden. Unabhängig von der Frage der Einsehbarkeit des Balkons hat sie die berechtigte Erwartung haben dürfen, in diesem Moment der Entspannung außerhalb der Pflichten des Berufs und Alltags nicht fotografiert zu werden. Sie hat den zum Hotelzimmer gehörenden Balkon mit einem Bademantel bekleidet aufgesucht, um dort mit ihrem Partner zu verweilen. Es handelt sich ersichtlich um eine private Situation.
Zu Unrecht hat das LG dagegen auch das sog. Tankstellenfoto untersagt. Hier handelt es sich um ein Bildnis aus dem Bereich der Zeitgeschichte. Gezeigt wird eine alltägliche Situation im Urlaub. Es zeigt die Klägerin im öffentlichen Raum und zudem in einer weniger privaten Situation als im Bademantel auf dem Balkon. Soweit das Foto dennoch in den Randbereich ihrer Privatsphäre eingreift, ist zu berücksichtigen, dass die zugrundeliegende Wortberichterstattung einen Beitrag zu einer Diskussion allgemeinen Interesses leistet. Der Bericht befasst sich mit dem Kontrast zwischen dem Insolvenzverfahren von Boris Becker und dem luxuriösen Lebensstil des Paares. Das Foto, auf dem auch ein Porsche Cayenne zu sehen ist, macht dies sichtbar und dient zugleich als Beleg. Damit ist es kontextgerecht.
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