Versuchte Ausfuhr von Euro-Banknoten nach Russland
LG Nürnberg-Fürth v. 21.5.2026 - 12 Qs 62/12
Der Sachverhalt:
Der Beschwerdeführer und Beschuldigte ist deutscher und russischer Staatsangehöriger. Am 14.5.2026 meldete er vor Antritt seines Fluges nach Istanbul am Zollschalter des Flughafens Nürnberg die Ausfuhr von 95.800 € in Euro-Banknoten an. Er gab an, er wolle nach Istanbul reisen, wofür er nach zunächst ausweichenden Antworten eine Bordkarte vorlegte. Endgültiger Zielflughafen sei Alanya. Dort wolle er Immobilien erwerben. Unterlagen zu den Immobilien legte er nicht vor. Als Maklerin benannte er eine "Svetlana". Die Örtlichkeiten der Immobilien habe er im Kopf, Angaben zu einzelnen Objekten machte er nicht. Nach dem Hinweis eines Zollbeamten auf eine mögliche Sicherstellung des Bargeldes erklärte er, das Geld diene der Tilgung von Restschulden aus einem bereits erfolgten Immobilienkauf, er habe ein Apartment erworben. Die Abweichung von seiner ersten Antwort erklärte er nicht. Der Beschuldigte wurde auf weitere Barmittel durchsucht; er hatte über den angemeldeten Betrag hinaus 15 € und 5.700 Rubel bei sich. Als Beleg für den behaupteten Immobilienerwerb legte er ein russischsprachiges Dokument vor, zu dem er angab, das sei der Kaufvertrag.
Aufgrund der widersprüchlichen Angaben und fehlender nachvollziehbarer Unterlagen zur Mittelverwendung leiteten die Zollbeamten ein Clearingverfahren gem. § 12a Abs. 7 ZollVG ein und stellten die mitgeführten Barmittel sicher. Weitere Ermittlungen des Zolls ergaben, dass der Beschuldigte am 20.8.2024 bereits 65.000 € zur Ausfuhr für einen Immobilienerwerb angemeldet hatte. Im November 2022 und im Januar 2023 hatte seine Bank jeweils eine Geldwäscheverdachtsmeldung wegen Bareinzahlungen auf sein Konto abgegeben, weil er die Herkunft der Gelder weder erläutert habe noch sonstige Erkenntnisse bei der Bank zur Herkunft der Gelder vorlagen. Die türkische Financial Intelligence Unit (FIU) teilte mit, dass in der Türkei weder Immobilieneigentum des Beschuldigten noch andere Rechte an Immobilien registriert seien, auch nicht auf dessen Ehefrau. Zudem ergaben die Ermittlungen, dass der Beschuldigte keinen Anschlussflug von Istanbul nach Alanya, sondern einen solchen von Istanbul nach Moskau am 15.5.2026 um 1.15 Uhr gebucht hatte sowie zwei weitere Flüge für den 19.5.2026, die von Moskau nach Istanbul und von dort weiter nach Nürnberg führten.
Auf Antrag der Staatsanwaltschaft Nürnberg-Fürth, die ein Ermittlungsverfahren gegen den Beschuldigten einleitete, erließ das AG Nürnberg einen Beschluss nach §§ 111b, 111j StPO zur Beschlagnahme des sichergestellten Bargeldes. Die Beschlagnahme sollte der Vorbereitung einer Einziehung von Taterträgen dienen, die nach § 20 Abs. 1 Nr. 1 AWG, § 73 StGB erfolgen könne. Hiergegen legte der Verteidiger des Beschuldigten Beschwerde ein.
Die Beschwerde hatte vor dem LG keinen Erfolg.
Die Gründe:
Die Herausgabe des beschlagnahmten Geldes scheidet derzeit aus.
Der Anfangsverdacht geht dahin, dass der Beschuldigte zumindest versucht hat, gegen § 18 Abs. 1 Nr. 1 Buchstabe h, Abs. 6 AWG zu verstoßen, indem er versuchte, Euro-Banknoten i.H.v. 95.800 € nach Russland auszuführen. Das Bargeld wäre dann nach § 20 Abs. 1 Nr. 1 AWG als Tatobjekt einzuziehen und könnte nach § 111b Abs. 1 Satz 1 StPO beschlagnahmt werden. Die Beschlagnahme setzt lediglich den Anfangsverdacht einer Straftat i.S.v. § 152 Abs. 2 StPO voraus. Ein solcher ist hier nach Lage der Dinge auch unter Berücksichtigung der Ausführungen der Verteidigung gegeben (§ 18 Abs. 1 Nr. 1 Buchstabe h, Abs. 6 AWG). Die Indizien sprechen dafür, dass der Beschuldigte das sichergestellte Bargeld nach Russland ausführen wollte.
Die Behauptung des Beschuldigten, das beschlagnahmte Geld für die Finanzierung von Immobilien in der Türkei zu verwenden, ist für die Kammer insgesamt nicht nachvollziehbar. Seine Ausführungen hierzu sind widersprüchlich, einmal war von dem beabsichtigten Ankauf einer Immobilie die Rede, ein andermal von der Abzahlung einer bereits angekauften Immobilie, wobei die Abzahlung auch zugunsten eines Neuerwerbs hätte zurückgestellt werden können. Gegen vorgebliche Immobiliengeschäfte in der Türkei spricht aber die Mitteilung der türkischen FIU, dass für den Beschuldigten weder Immobilieneigentum in der Türkei, noch sonstige dingliche Rechte an Immobilien in der Türkei bekannt sind. Die besseren Gründe sprechen derzeit für die Annahme, der Beschuldigte habe mit dem Bargeld nach Russland reisen und es dorthin verbringen wollen.
Demnach scheint in rechtlicher Hinsicht der Versuch einer Straftat nach § 18 Abs. 1 Nr. 1 Buchstabe h, Abs. 6 AWG, § 23 Abs. 1 StGB möglich, indem der Beschuldigte unmittelbar dazu angesetzt hat, die Euro-Banknoten nach Russland auszuführen. Als Tathandlung kommt jeder Verstoß gegen ein Verbot bzw. Gebot, das durch einen europäischen Rechtsakt normiert ist, in Betracht. Dazu zählt die Ausfuhr der Euro-Banknoten entgegen Art. 5i Abs. 1 Verordnung (EU) 833/2014. Ausfuhr ist die Lieferung von Gütern aus der EU in ein Drittland. Gegen das Ausfuhrverbot verstößt jemand dann, wenn er das vom Embargo erfasste Gut mit dem Ziel Embargoland auf den Weg bringt. Vollendung der Tat tritt in dem Moment ein, in dem die Ware die Außengrenze der Europäischen Union passiert. Wird die Ware durch den Zoll vor Überschreiben dieser Grenze angehalten, liegt eine Strafbarkeit nur wegen Versuchs vor.
Hier hat der Beschuldigte die Euro-Banknoten noch nicht ausgeführt, er hat dazu aber unmittelbar angesetzt, als er in Nürnberg die Ausfuhr der Banknoten anmeldete und als Ziel seiner Reise Alanya angab, um die Zustimmung des von ihm angetroffenen Zollbeamten zur Ausfuhr zu erlangen. Im Abflug aus Deutschland hätte objektiv der erste Teilakt der gestreckten tatbestandlichen Handlung, der Ausfuhr, gelegen, die in der Bereitstellung der Banknoten an eine derzeit unbekannte natürliche oder juristische Person in Russland gemündet hätte. Damit hätte der Beschuldigte die erste Handlung vorgenommen, die in ungestörtem Fortgang ohne wesentliche Zwischenakte unmittelbar zur Erfüllung des Tatbestandes geführt hätte.
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Bayern.Recht
Der Beschwerdeführer und Beschuldigte ist deutscher und russischer Staatsangehöriger. Am 14.5.2026 meldete er vor Antritt seines Fluges nach Istanbul am Zollschalter des Flughafens Nürnberg die Ausfuhr von 95.800 € in Euro-Banknoten an. Er gab an, er wolle nach Istanbul reisen, wofür er nach zunächst ausweichenden Antworten eine Bordkarte vorlegte. Endgültiger Zielflughafen sei Alanya. Dort wolle er Immobilien erwerben. Unterlagen zu den Immobilien legte er nicht vor. Als Maklerin benannte er eine "Svetlana". Die Örtlichkeiten der Immobilien habe er im Kopf, Angaben zu einzelnen Objekten machte er nicht. Nach dem Hinweis eines Zollbeamten auf eine mögliche Sicherstellung des Bargeldes erklärte er, das Geld diene der Tilgung von Restschulden aus einem bereits erfolgten Immobilienkauf, er habe ein Apartment erworben. Die Abweichung von seiner ersten Antwort erklärte er nicht. Der Beschuldigte wurde auf weitere Barmittel durchsucht; er hatte über den angemeldeten Betrag hinaus 15 € und 5.700 Rubel bei sich. Als Beleg für den behaupteten Immobilienerwerb legte er ein russischsprachiges Dokument vor, zu dem er angab, das sei der Kaufvertrag.
Aufgrund der widersprüchlichen Angaben und fehlender nachvollziehbarer Unterlagen zur Mittelverwendung leiteten die Zollbeamten ein Clearingverfahren gem. § 12a Abs. 7 ZollVG ein und stellten die mitgeführten Barmittel sicher. Weitere Ermittlungen des Zolls ergaben, dass der Beschuldigte am 20.8.2024 bereits 65.000 € zur Ausfuhr für einen Immobilienerwerb angemeldet hatte. Im November 2022 und im Januar 2023 hatte seine Bank jeweils eine Geldwäscheverdachtsmeldung wegen Bareinzahlungen auf sein Konto abgegeben, weil er die Herkunft der Gelder weder erläutert habe noch sonstige Erkenntnisse bei der Bank zur Herkunft der Gelder vorlagen. Die türkische Financial Intelligence Unit (FIU) teilte mit, dass in der Türkei weder Immobilieneigentum des Beschuldigten noch andere Rechte an Immobilien registriert seien, auch nicht auf dessen Ehefrau. Zudem ergaben die Ermittlungen, dass der Beschuldigte keinen Anschlussflug von Istanbul nach Alanya, sondern einen solchen von Istanbul nach Moskau am 15.5.2026 um 1.15 Uhr gebucht hatte sowie zwei weitere Flüge für den 19.5.2026, die von Moskau nach Istanbul und von dort weiter nach Nürnberg führten.
Auf Antrag der Staatsanwaltschaft Nürnberg-Fürth, die ein Ermittlungsverfahren gegen den Beschuldigten einleitete, erließ das AG Nürnberg einen Beschluss nach §§ 111b, 111j StPO zur Beschlagnahme des sichergestellten Bargeldes. Die Beschlagnahme sollte der Vorbereitung einer Einziehung von Taterträgen dienen, die nach § 20 Abs. 1 Nr. 1 AWG, § 73 StGB erfolgen könne. Hiergegen legte der Verteidiger des Beschuldigten Beschwerde ein.
Die Beschwerde hatte vor dem LG keinen Erfolg.
Die Gründe:
Die Herausgabe des beschlagnahmten Geldes scheidet derzeit aus.
Der Anfangsverdacht geht dahin, dass der Beschuldigte zumindest versucht hat, gegen § 18 Abs. 1 Nr. 1 Buchstabe h, Abs. 6 AWG zu verstoßen, indem er versuchte, Euro-Banknoten i.H.v. 95.800 € nach Russland auszuführen. Das Bargeld wäre dann nach § 20 Abs. 1 Nr. 1 AWG als Tatobjekt einzuziehen und könnte nach § 111b Abs. 1 Satz 1 StPO beschlagnahmt werden. Die Beschlagnahme setzt lediglich den Anfangsverdacht einer Straftat i.S.v. § 152 Abs. 2 StPO voraus. Ein solcher ist hier nach Lage der Dinge auch unter Berücksichtigung der Ausführungen der Verteidigung gegeben (§ 18 Abs. 1 Nr. 1 Buchstabe h, Abs. 6 AWG). Die Indizien sprechen dafür, dass der Beschuldigte das sichergestellte Bargeld nach Russland ausführen wollte.
Die Behauptung des Beschuldigten, das beschlagnahmte Geld für die Finanzierung von Immobilien in der Türkei zu verwenden, ist für die Kammer insgesamt nicht nachvollziehbar. Seine Ausführungen hierzu sind widersprüchlich, einmal war von dem beabsichtigten Ankauf einer Immobilie die Rede, ein andermal von der Abzahlung einer bereits angekauften Immobilie, wobei die Abzahlung auch zugunsten eines Neuerwerbs hätte zurückgestellt werden können. Gegen vorgebliche Immobiliengeschäfte in der Türkei spricht aber die Mitteilung der türkischen FIU, dass für den Beschuldigten weder Immobilieneigentum in der Türkei, noch sonstige dingliche Rechte an Immobilien in der Türkei bekannt sind. Die besseren Gründe sprechen derzeit für die Annahme, der Beschuldigte habe mit dem Bargeld nach Russland reisen und es dorthin verbringen wollen.
Demnach scheint in rechtlicher Hinsicht der Versuch einer Straftat nach § 18 Abs. 1 Nr. 1 Buchstabe h, Abs. 6 AWG, § 23 Abs. 1 StGB möglich, indem der Beschuldigte unmittelbar dazu angesetzt hat, die Euro-Banknoten nach Russland auszuführen. Als Tathandlung kommt jeder Verstoß gegen ein Verbot bzw. Gebot, das durch einen europäischen Rechtsakt normiert ist, in Betracht. Dazu zählt die Ausfuhr der Euro-Banknoten entgegen Art. 5i Abs. 1 Verordnung (EU) 833/2014. Ausfuhr ist die Lieferung von Gütern aus der EU in ein Drittland. Gegen das Ausfuhrverbot verstößt jemand dann, wenn er das vom Embargo erfasste Gut mit dem Ziel Embargoland auf den Weg bringt. Vollendung der Tat tritt in dem Moment ein, in dem die Ware die Außengrenze der Europäischen Union passiert. Wird die Ware durch den Zoll vor Überschreiben dieser Grenze angehalten, liegt eine Strafbarkeit nur wegen Versuchs vor.
Hier hat der Beschuldigte die Euro-Banknoten noch nicht ausgeführt, er hat dazu aber unmittelbar angesetzt, als er in Nürnberg die Ausfuhr der Banknoten anmeldete und als Ziel seiner Reise Alanya angab, um die Zustimmung des von ihm angetroffenen Zollbeamten zur Ausfuhr zu erlangen. Im Abflug aus Deutschland hätte objektiv der erste Teilakt der gestreckten tatbestandlichen Handlung, der Ausfuhr, gelegen, die in der Bereitstellung der Banknoten an eine derzeit unbekannte natürliche oder juristische Person in Russland gemündet hätte. Damit hätte der Beschuldigte die erste Handlung vorgenommen, die in ungestörtem Fortgang ohne wesentliche Zwischenakte unmittelbar zur Erfüllung des Tatbestandes geführt hätte.
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