17.11.2022

Verteidigungsministerium muss Fragen zum Hubschrauber-Foto des Sohnes der Ministerin beantworten

Das Bundesverteidigungsministerium muss der Presse Auskunft über Details zu Entstehung und Veröffentlichung eines Fotos erteilen, das den Sohn von Ministerin Lambrecht in einem Hubschrauber der Bundeswehr zeigt.

OVG Münster v. 14.11.2022 - 15 B 1029/22
Der Sachverhalt:
Das Verfahren betrifft ein Foto, das den Sohn der Bundesverteidigungsministerin Lambrecht in einem Hubschrauber der Bundeswehr zeigt. Das Foto entstand augenscheinlich in jenem Hubschrauber, der die Ministerin und ihren Sohn am 13.4.2022 von Berlin nach Ladelund beförderte. Die Ministerin besuchte sodann ein Bataillon in Stadum. Danach reiste sie mit ihrem Sohn in einem Auto zur nahegelegenen Insel Sylt, um dort den Osterurlaub zu verbringen. Der Sohn der Ministerin veröffentlichte das Foto auf seinem damals öffentlich einsehbaren Profil eines sozialen Netzwerks.

Der antragstellende Journalist möchte im Wege des Eilverfahrens vom Bundesverteidigungsministerium wissen, welche Kenntnisse die Ministerin über die Entstehung des Fotos und seine Veröffentlichung habe, insbesondere, ob die Ministerin das Foto selbst angefertigt habe.

Das VG gab dem Eilantrag ganz überwiegend statt. Die Beschwerde des Ministeriums, mit der es u.a. geltend macht, ein Auskunftsanspruch sei ausgeschlossen, weil die gestellten Fragen allein die Ministerin als Privatperson beträfen und zum Teil auf eine dem Familiengrundrecht unterfallende, besonders geschützte Kommunikation zielten, hatte vor dem OVG keinen Erfolg.

Die Gründe:
Die gestellten Fragen zur Entstehung des Fotos und zu dessen Veröffentlichung betreffen jedenfalls auch die dienstliche Sphäre der Ministerin. Das Foto steht in einem zeitlichen und räumlichen Zusammenhang zum dienstlichen Hubschrauberflug. Auch ein inhaltlicher Zusammenhang ist insofern zu bejahen, als das Foto neben dem Sohn der Ministerin auch den Diensthubschrauber zeigt.

Die vom VG vorgenommene Abwägung zwischen dem Pressegrundrecht und berechtigten Interessen auf Seiten der Ministerin ist ebenfalls nicht zu beanstanden. In Anbetracht dessen, dass das Foto einen Bezug zur dienstlichen Tätigkeit der Ministerin hat, es nicht in einem besonders geschützten privaten Rahmen entstanden ist und die Ministerin selbst durch die Mitnahme ihres Sohnes auf einer Dienstreise ihre privaten Belange mit der Wahrnehmung ihrer Amtsgeschäfte verwoben hat, überwiegt das Auskunftsinteresse. Schließlich ist aufgrund des starken Gegenwartsbezugs der Fragen auch eine Eilbedürftigkeit zu bejahen.

Mehr zum Thema:

Rechtsprechung:
Auskunftsanspruch bzgl. des Hubschrauberflugs des Sohns einer Bundesministerin
VG Köln vom 22.08.2022 - 6 L 978/22
AfP 2022, 463

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OVG Münster PM vom 16.11.2021
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